Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_277/2018 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor and Cantonal Court (Non-Issuance of Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 6B_277/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal complaint against an individual for forgery and unlawful appropriation, which was not pursued by the Lenzburg-Aargau prosecutor's office. This decision was later upheld by the Aargau Court of Appeal. The complainant challenged the appeal court's ruling, arguing that it was unfair and improperly handled, seeking to have the accused prosecuted. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the prior rulings, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor and Cantonal Court (Non-Issuance of Criminal Proceedings): This decision was later upheld by the Aargau Court of Appeal. The complainant challenged the appeal court's ruling, arguing that it was unfair and improperly handled, seeking to have the accused prosecuted. However, the higher court found that the appeal lacked sufficient justification and did not adequately address the prior rulings, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.) Nichteintreten Strafverfolgung Urkundenfälschungsverfahren Prozessvoraussetzung Beweislosigkeit Obligationenrecht Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_277/2018

Urteil vom 3. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Januar 2018 (SBK.2017.277).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau nahm am 11. August 2017 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2017 und 1. Juni 2017 gegen X.________ wegen Urkundenfälschung und unrechtmässiger Aneignung nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft am 15. August 2017 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 5. März 2018 ans Bundesgericht. Das Obergericht Aargau habe keinen fairen, vollständigen und gerechten Entscheid gefasst. Der Entscheid vom 23. Januar 2018 sei daher aufzuheben und die beschuldigte Person zu verurteilen.

2. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht mit der Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht befassen kann.

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Dieser zeigt auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht auf, inwiefern sich die beschuldigte Person strafbar gemacht und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen diesen daher zu Unrecht nicht an die Hand genommen haben könnte. Mit den Erwägungen des Obergerichts, welches die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Das Vorbringen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, weil "eine ausführliche/ernsthafte Untersuchung/Recherche nicht durchgeführt/eingeleitet" worden sei, deckt sich mit der Rüge in der Sache. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme lag es in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wurde und folglich auch keine Parteibefragungen etc. durchgeführt wurden. Dass und inwiefern der Entscheid des Obergerichts verfassungs-, konventionswidrig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde mithin nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer beanstandet zudem sinngemäss die obergerichtliche Kostenauflage. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern das Obergericht gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Auf die Beschwerde ist daher mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill