Venue Security Personnel Battery and Deprivation of Liberty Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding physical assault, illegal confinement, coercion, and property damage against two security personnel who allegedly forcefully removed the complainant from a music stage, resulting in personal injuries and the loss of belongings. The local prosecution discontinued the investigation, prompting an appeal that led to the appellate court partially overturning this decision and sending some charges back to the prosecutor. The complainant subsequently brought a case before the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the appellate court's ruling without detailing specific requests. The Federal Tribunal summarized the appeal's admissibility, primarily addressing the lack of justification in the complaint concerning the decisions made about physical assault, injury, and property damage, resulting in the rejection of the appeal due to insufficient reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG; Venue Security Personnel Battery and Deprivation of Liberty Appeal: The local prosecution discontinued the investigation, prompting an appeal that led to the appellate court partially overturning this decision and sending some charges back to the prosecutor. The complainant subsequently brought a case before the Federal Tribunal, expressing dissatisfaction with the appellate court's ruling without detailing specific requests. The Federal Tribunal summarized the appeal's admissibility, primarily addressing the lack of justification in the complaint concerning the decisions made about physical assault, injury, and property damage, resulting in the rejection of the appeal due to insufficient reasoning.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation, according to this procedural article.
The court imposed the judicial costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_277/2013
Urteil vom 15. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 4. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Am 15. März 2012 erstattete X.________ Strafanzeige wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Nötigung und Sachbeschädigung gegen zwei Männer, die in einem Lokal für die Sicherheit zuständig waren. Sie hätten ihn ohne Vorwarnung grundlos von der Musikbühne gerissen, wobei er sich am Knie verletzt und seine Brille verloren habe. Sie hätten ihn brutal vor das Lokal gezerrt und mit Handschellen fixiert. Seine zurückgebliebene Jacke sei trotz Aufforderung nicht geholt worden und am Tag darauf nicht mehr auffindbar gewesen.
Am 20. Juni 2012 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Untersuchung nicht anhand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 4. Februar 2013 teilweise gut. Es hob die Verfügung mit Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung und der Freiheitsberaubung auf und wies die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er führt aus, er sei mit allen Punkten des Beschlusses vom 4. Februar 2013 nicht einverstanden.
2. Soweit die Vorinstanz die Sache in Bezug auf die Vorwürfe der Nötigung und Freiheitsberaubung an die Staatsanwaltschaft zurückwies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil das kantonale Verfahren insoweit nicht abgeschlossen ist ( Art. 90 BGG ). Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie die Körperverletzung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung betrifft.
3. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Zum einen bringt er vor, er sei zum Schutz seiner Gesundheit zur Notwehr gezwungen gewesen. Mit dieser Behauptung lässt sich nicht belegen, dass die unbestrittene Aggressivität, die er am fraglichen Abend an den Tag legte, gerechtfertigt gewesen wäre. Zum anderen macht er geltend, die für die Sicherheit zuständigen Männer hätten die Polizei irregeführt. Daraus ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn