Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_277/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Private Prosecution Referral Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_277/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals filed a complaint against another party for threats and defamation, following a prior ruling that directed their criminal case to proceed as a private prosecution. They appealed the decision of a regional court which dismissed their complaint, claiming it was improperly handled. The appeals court noted procedural issues, specifically that one of the complainants improperly represented the other and failed to comply with submission requirements. As a result, the court concluded that it could not accept the appeal and rejected any request for free legal aid, ultimately imposing court costs on the complainants.

Legislator-Regeste

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Art. 40 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Private Prosecution Referral Due to Procedural Defects: They appealed the decision of a regional court which dismissed their complaint, claiming it was improperly handled. The appeals court noted procedural issues, specifically that one of the complainants improperly represented the other and failed to comply with submission requirements. As a result, the court concluded that it could not accept the appeal and rejected any request for free legal aid, ultimately imposing court costs on the complainants.

Schlagwörter

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Verweisungsverfügung Privatstrafklage unentgeltliche Rechtspflege Rückweisungsentscheid Strafanzeige üble Nachrede Verfahrensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeal.

Art. 64 BGG

The basis for dismissing the request for free legal aid and assistance.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Taken into account when setting the amount of the judicial fee based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_277/2008 /hum

Urteil vom 17. Juni 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

Xb.________,

Xa.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verweisungsverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Xb.________ und Xa.________ stellten in ihrer Beschwerde gegen die in der Strafsache gegen Aa.________ erlassene Nichteintretensverfügung Strafanzeige gegen Ab.________ und Ac.________ wegen Drohung und Ehrverletzung (Beschimpfung). Die Strafklage wurde mit Verfügung vom 23. April 2007 auf den Weg des Privatstrafklageverfahrens verwiesen. Gegen diese Verweisungsverfügung erhoben Xb.________ und Xa.________ mit Eingabe vom 15. Mai 2007 Beschwerde, die der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. Februar 2008 abwies. Dagegen richtet sich die u.a. als "Sammelklage" bezeichnete Eingabe an das Bundesgericht, welche als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist.

2. Xb.________, der Ehemann von Xa.________, ist zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht nicht befugt ( Art. 40 BGG ). Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 und in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde Xb.________ auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und aufgefordert, die dem Bundesgericht eingereichte Beschwerdeeingabe bis zum 27. Mai 2008 durch Xa.________ unterzeichnen zu lassen, ansonsten die Rechtsschrift in Bezug auf sie unbeachtet bleibe. Dieser Mangel wurde nicht behoben, so dass auf die Beschwerde insoweit androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3. Soweit sich Xb.________ im eigenen Namen als Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr setzt, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, weil die eingereichte Beschwerdeeingabe, die sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht befasst, den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügt. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG , wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist nicht notwendig.

4. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill