Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_276/2024 KI-generiert

Complainant Fails to Timely Challenge Late Objection Ruling

Geschäftsnummer 6B_276/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman was fined by the Zurich City Magistrate's Office for disregarding security personnel's instructions and was required to pay a total of 170 Swiss Francs in fines and costs. The woman contested the penalty by filing an objection, arguing that she had already made the payment and refused to pay again. The Zurich District Court, however, considered her objection invalid because it was submitted late, thus making the penalty legally binding. The woman appealed this decision, but the Zurich Cantonal Court dismissed her appeal, and the Federal Supreme Court subsequently reviewed this ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 10 BV, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Complainant Fails to Timely Challenge Late Objection Ruling: The woman contested the penalty by filing an objection, arguing that she had already made the payment and refused to pay again. The Zurich District Court, however, considered her objection invalid because it was submitted late, thus making the penalty legally binding. The woman appealed this decision, but the Zurich Cantonal Court dismissed her appeal, and the Federal Supreme Court subsequently reviewed this ruling.

Schlagwörter

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Nichteintreten verspätete Einwendungen Zahlung der Geldbuße verspätete Vorbringen Zulässige Gründe Zahlungsauftrag Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon because it did not meet the admissibility requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_276/2024

Urteil vom 13. Mai 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Missachtung von Anordnungen des Sicherheitspersonals); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. März 2024 (UH230371-O/U/BEE).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 mit Strafbefehl wegen Missachtung von Anordnungen des Sicherheitspersonals mit Fr. 80.-- und auferlegte ihr die Kosten von Fr. 90.--. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2023 (Poststempel 24. Juli 2023) Einsprache unter Beilegung eines Zahlungsbelegs von Fr. 170.-- vom 21. Juli 2023 an das Stadtrichteramt. Weil die Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache festhielt, überwies das Stadtrichteramt die Einsprache am 25. August 2023 mit den Akten zur Gültigkeitsprüfung an das Bezirksgericht Zürich. Dieses trat am 5. September 2023 auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 21. Juni 2023 für rechtskräftig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. März 2024 ab. Die bei ihm eingegangene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. März 2024 leitete das Obergericht an das Bundesgericht weiter.

2. Die Eingabe vom 25. März 2024 wird als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen und behandelt.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - im Übrigen nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG ; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1 S. 79; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).

4. Das Obergericht erwägt, die Ausführungen des Bezirksgerichts zum Fristenlauf seien nicht zu beanstanden. Damit setze sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinander. Zur Begründung führe sie lediglich aus, sie habe Fr. 170.-- bereits am 21. Juli 2023 an das Stadtrichteramt bezahlt und weigere sich, den Betrag erneut zu bezahlen. Ihre Vorbringen zielten am Thema des Beschwerdeverfahrens - der Frage nach der Gültigkeit bzw. namentlich Rechtzeitigkeit ihrer Einsprache - vorbei. Die Beschwerdeführerin habe verspätet Einsprache erhoben und sich der Möglichkeit entledigt, gegen den Strafbefehl vorzugehen. Die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Dass und inwiefern die angefochtene Verfügung des Obergerichts verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sie sich in ihrer Eingabe nicht auseinander. Sie wiederholt darin unter Hinweis auf Art. 10 BV im Wesentlichen nur, dass sie kein Verbrechen begangen und die Strafe pünktlich bezahlt habe. Sie wisse nicht, was ihr vorgeworfen werde, und sie verstehe nicht, was sie verletzt haben könnte. Daraus ergibt sich nicht, was an den obergerichtlichen Erwägungen gegen geltendes Recht verstossen könnte. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (sie sei eine lebende, lebend geborene Frau, ein menschliches Wesen sowie Gründerin und Nutzniesserin ihrer Person, sie habe keinen Nachnamen und kein Geburtsdatum, sie sei Inhaberin der Menschenrechte etc.) sind nicht verfahrensbezogen und damit von vornherein unzulässig. Ihre Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ansatzweise. Darauf kann folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. Das nachträglich gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill