Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_274/2019 KI-generiert

Federal Court Overturns Decision on Non-Commencement of Criminal Proceedings for Rope Park Injury

Geschäftsnummer 6B_274/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person sustained a fracture of the left ankle after an accident at a zipline park in August 2016. Subsequently, the individual filed a criminal complaint in September 2018 against a business partner and manager of the park and other unknown persons, wishing to participate in the criminal proceedings. The local prosecutor decided not to pursue the case in October 2018, a decision upheld by the Solothurn Cantonal Court in January 2019, which also required the complainant to pay the defendant's legal costs. The complainant contested this outcome, arguing that safety equipment at the park was defective, specifically citing the condition of gloves provided, and that this contributed to the accident, necessitating proper legal investigation and accountability for the injuries sustained.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO, Art. 324 Abs. 1 StPO; Federal Court Overturns Decision on Non-Commencement of Criminal Proceedings for Rope Park Injury: Subsequently, the individual filed a criminal complaint in September 2018 against a business partner and manager of the park and other unknown persons, wishing to participate in the criminal proceedings. The local prosecutor decided not to pursue the case in October 2018, a decision upheld by the Solothurn Cantonal Court in January 2019, which also required the complainant to pay the defendant's legal costs. The complainant contested this outcome, arguing that safety equipment at the park was defective, specifically citing the condition of gloves provided, and that this contributed to the accident, necessitating proper legal investigation and accountability for the injuries sustained.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung) fahrlässige Körperverletzung Sprunggelenksverletzung Strafverfolgung Sicherheitsbedenken Leitverfahren fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 zweiter Satz BGG

Cited for the instruction to remit the case to the state prosecutor to open a criminal investigation.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited because no court costs were to be levied due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited for ordering the Canton of Solothurn to pay an appropriate party compensation to the appellant.

Art. 310 Abs. 1 StPO

The appeal was upheld and the original decision to refuse to open proceedings was overturned based on the assessment of this provision concerning the legality of non-opening.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_274/2019

Urteil vom 28. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Advokat André M. Brunner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. Januar 2019 (BKBES.2018.161).

Sachverhalt:

A. A.________ verunfallte am 21. August 2016 im Seilpark C.________ und zog sich eine Fraktur des linken oberen Sprunggelenks zu. Am 3. September 2018 stellte er einen Strafantrag gegen B.________ (Gesellschafter und Gechäftsführer der D.________ GmbH) sowie gegen weitere unbekannte Personen und erklärte gegenüber der Staatsanwaltschaft, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen.

B. Am 23. Oktober 2018 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 22. Januar 2019 ab, wobei es A.________ verpflichtete, B.________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'793.40 zu bezahlen.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Das Strafverfahren gegen B.________ und die noch unbekannten weiteren Personen sei korrekt durchzuführen. Eventualiter sei Ziff. 3 (Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids aufzuheben und B.________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 664.70 zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3). In erster Linie handelt es sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens, muss die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche noch nicht zwingend geltend gemacht haben. Sie hat diesfalls grundsätzlich darzulegen, aus welchen Gründen sich die angefochtene Einstellung inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 86 E. 3; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer befasst sich einlässlich mit der Frage seiner Beschwerdelegitimation und legt zum Nachweis der Auswirkung des Entscheides auf seine Zivilforderung medizinische Berichte sowie Belege für eine laufende berufliche Umschulung ins Recht. Der Zusammenhang zwischen der anbegehrten strafrechtlichen Untersuchung und den zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen des Beschwerdeführers ist damit hinreichend erstellt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO , des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO ) sowie des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und erblickt in den Erwägungen der Vorinstanz punktuell eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht zusammengefasst geltend, es stehe fest, dass der Baum, gegen welchen er geprallt sei, nicht gepolstert gewesen sei und es weder eine Bremsfeder noch einen Pneu gegeben habe. Er habe zudem defekte Handschuhe erhalten und sei im Hinblick auf den Zustand der Handschuhe nicht speziell instruiert worden. Deshalb habe er nur ungenügend bremsen können und sei gegen den ungepolsterten Baum geprallt. Hierfür seien der Beschwerdegegner 2 sowie noch unbekannte Drittpersonen verantwortlich.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich im Nachhinein nicht mehr eruieren und schon gar nicht beweisen lasse, ob der Beschwerdeführer defekte Handschuhe erhalten und deswegen auf der Tyrolienne nicht ausreichend habe bremsen können. Funktionstüchtige Handschuhe seien für die Benutzung des Seilparks von zentraler Bedeutung, insbesondere, weil mit ihnen an einem Stahlseil gebremst werden müsse. Es erscheine daher als einleuchtend, wenn der beschuldigte Beschwerdegegner 2 geltend mache, die Handschuhe würden vor jeder Ausgabe an die Kunden einer visuellen und funktionellen Kontrolle unterzogen und es könne nicht zutreffen, dass dem Beschwerdeführer nicht funktionstüchtige Handschuhe ausgehändigt worden seien. Sollte dies aber tatsächlich so geschehen sein, sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer und der ebenfalls anwesende E.________, dem ebenfalls beschädigte Handschuhe ausgehändigt worden seien, diesen Umstand nicht sofort oder zumindest nach Benützung der ersten Tyrolienne gerügt und entsprechenden Ersatz verlangt hätten. Von erwachsenen Männern hätte erwartet werden können, dass sie beschädigte Handschuhe melden. Schliesslich könne dem Beschwerdegegner 2 auch nicht eine fehlende Polsterung des Baumes vorgehalten werden. Wäre der Beschwerdeführer auf der Tyrolienne mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Füsse auf der auf der Plattform angebrachten Rampe abstützen können und wäre nicht gegen den Baum geprallt. Es könne daher niemandem vorgeworfen werden, zur Gefahrenabwehr nicht alle zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen getroffen zu haben (angefochtener Entscheid S. 5 f.).

2.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind ( Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt ( Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO ; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.).

2.4. Nach Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist ( Art. 12 Abs. 3 StGB ). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften ( BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen ( BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen.

Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen ( Art. 11 StGB ) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht ( BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.5. Die Staatsanwaltschaft geht angesichts des Verletzungsbilds des Beschwerdeführers von einer schweren Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB und damit von einem Offizialdelikt aus (angefochtener Entscheid S. 3). Sie stützt die Nichtanhandnahme insofern nicht auf eine fehlende Prozessvoraussetzung (verspäteter Strafantrag), sondern auf die fehlende Tatbestandsmässigkeit. Dieser Auffassung hat sich die Vorinstanz zumindest implizit angeschlossen. Auf die im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand und dem Strafantrag vorgetragenen Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.

2.6. Die Vorinstanz kommt aufgrund der Sicherheitsrelevanz der Handschuhe zum Schluss, dass keine verantwortliche Person eines Seilparks bewusst defekte Handschuhe abgeben würde. Sie stützt sich damit auf eine zirkelschlüssige Betrachtungsweise, die im Prinzip jede beschuldigte Person entlasten könnte. Gerade die Frage des Zustands der Handschuhe bildet Gegenstand des zur Anzeige gebrachten Vorwurfs. Die Vorinstanz übernimmt im Ergebnis unkritisch die nicht weiter verifizierten, schriftlichen Behauptungen des Beschwerdegegners 2 aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren, welche allerdings den der Anzeige angehängten Unterlagen widersprechen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch E.________ sollen gegenüber der Suva ausgesagt haben, dass die Handschuhe (des Beschwerdeführers) zerrissen gewesen seien. Unter diesen Umständen kann auch nicht gesagt werden, eine Polsterung des Baums sei bei der betreffenden Tyrolienne nicht erforderlich gewesen. Es ist insofern nicht von einer klar erstellten Sachlage auszugehen.

Der Vorinstanz ist auch nicht zu folgen, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhält, er habe sich nicht wie ein "erwachsener Mann" verhalten (wohl gemeint: pflichtwidrig verhalten), indem er keine unbeschädigten Handschuhe verlangt hätte. Diesem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt ( BGE 106 IV 58 E. 1). Allfällige Sicherungspflichten eines Seilparkbetreibers gelten unabhängig vom Verhalten der Seilparkbesucher. Es ist grundsätzlich auch nicht deren Aufgabe, die Anlage vorgängig auf Sicherheitsmängel und unwägbare Gefahren hin zu überprüfen. Ob den Beschwerdeführer ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes Selbstverschulden trifft, kann angesichts der vorliegenden Sachlage nicht beurteilt werden (vgl. zur Unterbrechung des Kausalverlaufs: BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Das zusammen mit der Anzeige eingereichte Protokoll über die Besprechung vom 15. November 2016 lässt daran jedenfalls Zweifel aufkommen (a.a.O., Antwort zu Frage 15: "Es war mein erster Besuch in einem Seilpark"). Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Seilparkerfahrung verfügte oder aber ungenüngend instruiert wurde. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage bestehen gewisse Verdachtsgründe, aus denen sich die Möglichkeit eines pflichtwidrigen Unterlassens ergibt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach ein klarer Fall vorliegt und der angezeigte Tatbestand von vornherein als eindeutig nicht erfüllt anzusehen ist, erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Es erübrigt sich, auf die weiteren Kritikpunkte des Beschwerdeführers einzugehen.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Sache ist an die Staatsanwaltschaft (Art. 107 Abs. 2 zweiter Satz BGG) zur Eröffnung einer Strafuntersuchung und an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Da es sich um einen Entscheid handelt, der die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ( Art. 29 Abs. 1 BV ), kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut