Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_274/2014 KI-generiert

Sentence Reduction for Speedy Trial Violation in Gang-Related Conviction

Geschäftsnummer 6B_274/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant convicted of various crimes, including robbery and fraud, who received a partially suspended 33-month prison sentence. After appeals from both the defendant and the prosecution, the appellate court later reduced the prison sentence to 27 months, imposing a 6-month active term and ordering the defendant to pay damages to the victim. The defendant subsequently contested the sentencing decision on the basis of procedural delays, asserting violations of his rights relating to the duration of the legal process. The Supreme Court ultimately reviewed the claim, focusing specifically on the appropriateness of the sentencing and the alleged excessive length of proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt; Sentence Reduction for Speedy Trial Violation in Gang-Related Conviction: After appeals from both the defendant and the prosecution, the appellate court later reduced the prison sentence to 27 months, imposing a 6-month active term and ordering the defendant to pay damages to the victim. The defendant subsequently contested the sentencing decision on the basis of procedural delays, asserting violations of his rights relating to the duration of the legal process. The Supreme Court ultimately reviewed the claim, focusing specifically on the appropriateness of the sentencing and the alleged excessive length of proceedings.

Schlagwörter

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Strafzumessung Strafzumessung bei Raub teilbedingte Strafe zusammenhängende Diebstähle Verfahrensverzögerungen Strafdauerreduktion Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to grant the request for free legal aid and assistance because the main claim was not hopeless.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final orders (1-5), the imposition of costs is implicitly covered by the ruling that proceeds to an order regarding costs (Order 3: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'), which usually refers to cost provisions like Art. 66 LTF. However, remaining strictly to the explicit citation rule: **Only Articles explicitly cited in orders 1-5 should be included.** Order 3 states: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' This order implies a decision on costs, but it does not explicitly cite the relevant provision (which would typically be Art. 66 BGG/LTF). Therefore, strictly adhering to the rule, no cost/procedural articles are included unless explicitly cited in orders 1-5. **Revisiting Orders 2 and 4:** Order 2 cites Art. 64 BGG. Order 4 refers to compensation from the State Treasury (Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse), which is a direct consequence of granting legal aid under Art. 64 BGG.

Art. 93 BGG

This article is typically relevant for inadmissibility, but although the ruling states 'Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist' (The appeal is dismissed to the extent it is admissible), the reasoning section doesn't explicitly cite Art. 93 in the final orders, only in the introductory paragraph before the ruling begins. However, upon careful review, the operative part (the numbered orders) does not explicitly cite any specific procedural article for the dismissal itself, only for granting free legal aid and costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_274/2014

Urteil vom 28. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Januar 2014.

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht Basel Stadt verurteilte X.________ am 9. Februar 2010 wegen bandenmässigen Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Inumlaufsetzens falschen Geldes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, von denen es 18 Monate bedingt aussprach. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung, der Geldfälschung, des Angriffs zum Nachteil von Y.________ sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sprach es ihn frei.

B. X.________ und Y.________ erhoben Appellation bzw. Anschlussappellation gegen die Strafzumessung respektive den Freispruch vom Vorwurf des Angriffs. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 8. August 2012 neben den nicht angefochtenen Schuldsprüchen auch wegen Angriffs und sprach dieselbe Strafe wie das Strafgericht aus. Es verpflichtete X.________ in solidarischer Haftung mit weiteren Mitbeschuldigten zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 20'000.-- an Y.________. Dessen Schadensersatzforderungen hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies ihn diesbezüglich auf den Zivilweg.

Die hiergegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 10. Juni 2013 (Verfahren 6B_183/2013) gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurück.

C. Das Appellationsgericht sprach X.________ am 8. Januar 2014 vom Vorwurf des Angriffs zu Lasten von Y.________ frei und verwies dessen Schadensersatzforderungen auf den Zivilweg. Es verurteilte X.________ wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, von denen es sechs Monate für vollziehbar erklärte. Im Übrigen bestätigte es sein Urteil vom 8. August 2012.

D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung und rügt eine Verletzung des (in Art. 5 StPO , Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 31 Abs. 4 BV , Art. 5 Ziff. 4 EMRK , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II verankerten) Beschleunigungsgebots. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Verfahrensdauer vor der erstinstanzlichen Urteilsfällung. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, den Verfahrensgang durch angebliches Fehlverhalten verzögert zu haben. Er sei von den Vorwürfen des Angriffs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die Anlass zu weiteren Strafuntersuchungen gegeben hätten, freigesprochen worden. Dass ihm die für diese Verfahrensdauer gebotene Strafreduktion verwehrt werde, komme einer "Bestrafung ohne Straftat und damit einer Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes 'nulla poena sine lege' gleich". Indem die Vorinstanz sich mit diesem Einwand nicht auseinandersetze, verletze sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die ihm für die infolge der Ausschöpfung des Instanzenzuges bis vor Bundesgericht entstandene Verfahrensdauer gewährte Strafminderung sei - auch in Relation zur gewährten Reduktion wegen zu langer Verfahrensdauer zwischen der mündlichen Eröffnung und der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils - zu niedrig. Der Beschwerdeführer beantragt eine Strafminderung von 18 Monaten respektive 55 %. Für die 15-monatige Freiheitsstrafe sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, sie halte wie der Beschwerdeführer die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten für angemessen. Das Beschleunigungsgebot sei bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe die Fertigstellung der Anklageschrift verzögert, da er in Tätlichkeiten verwickelt gewesen sei, die Anlass zu weiteren Strafuntersuchungen gegeben hätten. Die erstinstanzliche Urteilsausfertigung habe hingegen zu lange gedauert, was zu einer Strafminderung von vier Monaten führe. Das Strafverfahren belaste den 27-jährigen Beschwerdeführer mittlerweile während der neun prägendsten Jahren seines Lebens. Die Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren aufgrund des Rückweisungsurteils und die Neubeurteilung durch die Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nicht zu vertreten und führe zu einer weiteren Strafminderung von zwei Monaten. Das spezialpräventive Interesse an der Strafe sei nicht mehr allzu gross, weshalb unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der zu vollziehende Teil der 27-monatigen Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten beschränkt werden könne.

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 mit Hinweis).

1.3.2. Das Beschleunigungsgebot ( Art. 5 StPO , Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen ( BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ( BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. ; 124 I 139 E. 2c S. 141 f.; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht bejahte Verletzungen des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6P.191/2006 / 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5; 6S.335/2004 vom 23. März 2005 E. 6.5; 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren ( BGE 124 I 139 E. 2 S. 140) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2) in Berücksichtigung der konkreten Umstände keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot begründeten.

1.4.

1.4.1. Auch wenn die Verfahrensdauer seit Begehung der Taten 2005 bis zum erstinstanzlichen Urteil im Februar 2010 auf den ersten Blick ausserordentlich lang erscheint, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auf. Er macht keine Ausführungen zum Verfahrensablauf oder allfälligen -stillständen, die die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten danach zu durchsuchen, ob die Strafbehörden das Verfahren in allen Stadien ohne Verzug behandelt haben. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur oberflächlich auseinander und verweist auf das erstinstanzliche Urteil, um die von ihm gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Dass das Strafgericht hinsichtlich einiger Mitbeschuldigter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Verfahrensdauer bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung bejaht, hingegen für weitere Mitbeschuldigte und den Beschwerdeführer verneint, ist ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass ausschliesslich das vorinstanzliche Urteil vom 8. Januar 2014 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist.

1.4.2. Mangels einer aufgezeigten Verletzung des Beschleunigungsgebots infolge Verfahrensstillstandes fällt auch die Rüge des Beschwerdeführers dahin, die Verweigerung einer Strafreduktion unter Verweis auf angebliches Fehlverhalten, das nicht zu Schuldsprüchen geführt habe, komme einer Bestrafung ohne Straftat gleich und verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz "nulla poena sine lege" (gemeint sein dürfte wohl eine Verletzung der Unschuldsvermutung). Zudem verkennt er, dass eine Strafuntersuchung, die zu keiner Verurteilung führt, nicht automatisch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet. Die Strafbehörden haben nicht nur das Beschleunigungsgebot ( Art. 5 StPO ), sondern auch den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 6 StPO ) und den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 f. StPO) zu wahren (vgl. hierzu: Christof Riedo/Gerhard Fiolka, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 13 ff. zu Art. 6 StPO ; Niklaus Schmid, Handbuch des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 153; Urs Bartetzko, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 6 zu Art. 29 StPO ; je mit Hinweisen). Die Strafbehörden sind insbesondere auch verpflichtet, in allen Verfahrensstadien für den Beschuldigten entlastende Umstände zu ermitteln (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO ). Das Beschleunigungsgebot schützt nicht vor der Durchführung einer Strafuntersuchung, sondern garantiert deren beförderliche Behandlung durch die Strafbehörden. Dass im Zuge des Angriffs auf Y.________ auch gegen ihn ermittelt wurde oder die Ermittlungshandlungen nicht zügig vorangetrieben wurden, rügt der Beschwerdeführer nicht. Inwieweit die Vorinstanz in Beachtung der genannten Verfahrensgrundsätze bundesrechtswidrig einen Verfahrensstillstand bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung verneint haben soll, begründet der Beschwerdeführer nicht. Da sie aufgrund der von ihr als gerechtfertigt eingestuften Ermittlungen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers verneint, musste sie nicht mehr ausdrücklich auf den gerügten Verstoss gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" respektive die Unschuldsvermutung eingehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.

1.4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährten Strafreduktion wendet, erweisen sich seine Vorbringen als unbegründet. Auch wenn die überlange Gesamtverfahrensdauer von neun Jahren stärker strafmindernd hätte berücksichtigt werden können, verletzt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die zu lange Verfahrensdauer zwischen erstinstanzlicher Urteilseröffnung und schriftlicher Urteilsbegründung sowie die eineinhalb Jahre infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils im Verfahren 6B_183/2013 und des neu durchzuführenden Berufungsverfahrens mit einer Strafreduktion von sechs Monaten würdigt.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da der Hauptantrag nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt scheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Vertreterin des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihm Advokatin Christina Reinhardt als unentgeltliche Verteidigerin beigegeben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Vertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held