Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_274/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Use of Expunged Offenses in Custody Continuation Psychiatric Prognosis

Geschäftsnummer 6B_274/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted in 1997 of serious offenses including rape and robbery, resulting in a prison sentence that was later deferred for preventive custody. Following a review of the legal basis for this prevention custody under new legislation, a cantonal court upheld the decision to continue the custody without imposing further measures as per revised law. The individual appealed this decision, arguing that past offenses should not be considered since they were removed from the criminal record, while the court contended that understanding the individual's complete criminal history is essential for accurate evaluations. The individual sought further judicial review, requesting the overturning of the prior decisions and the appointment of a public defender.

Legislator-Regeste

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Art. 42 aStGB, Art. 369 Abs. 7 StGB, Art. 369 StGB, Art. 369 Abs. 8 StGB, Art. 369 Abs. 1 StGB, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Decision on Use of Expunged Offenses in Custody Continuation Psychiatric Prognosis: Following a review of the legal basis for this prevention custody under new legislation, a cantonal court upheld the decision to continue the custody without imposing further measures as per revised law. The individual appealed this decision, arguing that past offenses should not be considered since they were removed from the criminal record, while the court contended that understanding the individual's complete criminal history is essential for accurate evaluations. The individual sought further judicial review, requesting the overturning of the prior decisions and the appointment of a public defender.

Schlagwörter

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Verwahrungsüberprüfung Strafurteil Wiederholungsgefahr Haftverlängerung psychiatrisches Gutachten Vergewaltigung Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Tribunal rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

1B_589/2021 (2021-11-19)
Prosecutor's Appeal Regarding Release from Security Detention Pending Preventive Custody Decision
«…ndsätzlich nicht zu berücksichtigen seien (a.a.O., E. 2.11). In den Urteilen 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2.4 und 6B_274/2010 vom 3. Mai 2010 E. 1.3 ff. bestätigte es diese Rechtsprechung in Bezug auf die bedingte Entlassung aus der Verwahrung u…»
6B_281/2017 (2017-10-16)
Federal Supreme Court on Preventive Detention and Expunged Convictions in Sexual Offense Sentencing
«…B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.3; 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.4.2; 6B_1339/2016 vom 23. März 2017 E. 1.1.3; 6B_274/2010 vom 3. Mai 2010 E. 1.3 und 1.5). Es besteht kein Anlass auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen (vgl.…»
SB150531 (2016-10-18) · zh
Rape and Sexual Assault Conviction Upheld, Sentence Reduced, Victim Compensation Increased
«…e des Gutachters oft zur Legalprognose des Richters (vgl. dazu BSK StGB II- Gruber, N 10 zu Art. 369). In seinem Urteil 6B_274/2010 vom 3. Mai 2010 hielt das Bundesgericht jedoch an dieser Rechtsprechung fest und führte weiter aus:…»
SB150197 (2015-11-13) · zh
Appellate Review of Rape and Robbery Convictions with Sentence Increase
«…ngsfristen (vgl. Art. 369 Abs. 1 StGB) mitun- ter Jahrzehnte zurückliegen (BGE 137 IV 89, E. 2.4., Bundesgerichtsurteil 6B_274/2010, E. 1.3). Das Bundesgericht hat weiter erwogen, dass die medizini- schen Gutachter, im Gegensatz zu den Strafbehörden,…»
SK.2014.10 (2015-06-13)
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«…ür die gerichtliche Legalprognose nicht berück- sichtigt werden (BGE 135 IV 87 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2010 vom 3. Mai 2010, E. 1.4; 6B_899/2009 vom 26. Februar 2010, E. 4.3). Der Be- schuldigte ist folglich als Ers…»
SB150197 · zh
Affirmation of Conviction for Attempted Qualified Rape, Rape, Robbery, and Assault; Sentencing to Imprisonment.
«…ngsfristen (vgl. Art. 369 Abs. 1 StGB) mitun- ter Jahrzehnte zurückliegen (BGE 137 IV 89, E. 2.4., Bundesgerichtsurteil 6B_274/2010, E. 1.3). Das Bundesgericht hat weiter erwogen, dass die medizini- schen Gutachter, im Gegensatz zu den Strafbehörden,…»
SB150531 · zh
Qualified Rape and Sexual Coercion Sentencing Involving Risk Assessment Exclusion
«…e des Gutachters oft zur Legalprognose des Richters (vgl. dazu BSK StGB II- Gruber, N 10 zu Art. 369). In seinem Urteil 6B_274/2010 vom 3. Mai 2010 hielt das Bundesgericht jedoch an dieser Rechtsprechung fest und führte weiter aus:…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_274/2010

Urteil vom 3. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verwahrungsüberprüfung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Dezember 2008 und den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2010.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 30. Mai 1997 der Vergewaltigung, des Raubes sowie der Anstiftung zu falschem Zeugnis schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren. Der Freiheitsentzug wurde zugunsten einer Verwahrung gemäss Art. 42 aStGB aufgeschoben.

B. Im Zuge der Überprüfung der altrechtlichen Verwahrungen nach Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs entschied das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, auf die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB zu verzichten und die nach Art. 42 aStGB ausgesprochene Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen.

Gegen diesen Entscheid des Obergerichts erhob X.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, das mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Februar 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2008 sei aufzuheben, und die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ihm seien zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth als amtlicher Verteidiger zu bestellen.

D. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundeliegende Gutachten, das dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose stellt, stützt sich einerseits auf seine eigenen Angaben, andererseits auf die zur Verfügung stehenden Untersuchungsakten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die zahlreichen im Gutachten erwähnten Vordelikte dürften nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, da diese allesamt als aus dem Strafregister "Entfernt" hätten qualifiziert werden müssen. Diese entfernten Urteile dürften ihm nach Art. 369 Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten bzw. daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden. Im Gegensatz zum deutschen Recht, das die gutachterliche Tätigkeit vom Verwertungsverbot ausdrücklich ausnehme und ein Rückgriff auf solche Akten erlaube, existiere im schweizerischen Recht mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 369 Abs. 7 StGB keine solche Ausnahmebestimmung. Ohne die Einholung eines neuen Gutachtens könne daher nicht behauptet werden, die Legalprognose sei schlecht. Vielmehr sei vom Gegenteil auszugehen, weshalb die Voraussetzung zur Anordnung einer Verwahrung nicht gegeben und eine stationäre Massnahme anzuordnen sei. Dem Sicherheitsbedürfnis könne insofern Rechnung getragen werden, als diese Massnahme in einer Strafanstalt zu vollziehen wäre.

1.2 Die Vorinstanz erwägt, dass nach einer Löschung und Entfernung der Vorstrafen aus dem Strafregister gemäss Art. 369 StGB nicht sämtliche Verfahrensakten sofort aus den kantonalen und eidgenössischen Archiven zu entfernen seien. Art. 369 Abs. 8 StGB spreche nur von Strafregisterdaten, und auch Absatz 7 derselben Bestimmung sehe vor, dass Einträge im Strafregister nach der Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein dürften. Es gehe daher nur um die Daten, nicht um die dazugehörigen Akteninhalte. Was mit den Akten zu geschehen habe, regle das eidgenössische Archivierungsgesetz, das die Archivierung von Unterlagen der Kantone, die beim Vollzug von Bundesaufgaben entstünden, in der Zuständigkeit der Kantone belasse. Einschlägig seien daher deren kantonale Archivierungsbestimmungen.

Hinsichtlich der Beizugsmöglichkeit archivierter Strafakten, die aus dem Strafregister entfernte Urteile betreffen, führt die Vorinstanz aus, ein Gutachter müsse sich ein umfassendes Bild über den Exploranden machen können. Hierzu sei er auf frühere Gutachten und Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit gleichgelagerten Delikten angewiesen. Nur so könne der Gutachter eine aussagekräftige Persönlichkeitsbeurteilung abgeben und eine geeignete Therapie vorschlagen bzw. von einer Therapie abraten. Ein generelles Verwertungsverbot für weit zurückliegende Vorstrafen bzw. die hieraus resultierenden Akten bestünde nicht. Die Verwertungsfrage sei im Einzelfall zu prüfen. Vorstrafen bildeten Teil der Lebensgeschichte, welche die Grundlage der Begutachtung bilde. Die Verwertung der Vorstrafen sei daher nicht zu beanstanden, sondern vielmehr zwingend notwendig.

1.3 Nach Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen Eintragungen im Strafregister nach deren Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Aus dem gesetzgeberischen Willen der vollständigen Rehabilitation muss gefolgert werden, dass entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen. Diese Verwertungseinschränkung ist gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemessenen Entfernungsfristen (vgl. Art. 369 Abs. 1 StGB ) mitunter Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse ( BGE 135 IV 87 E. 2.4 mit Hinweisen). Hieraus folgt nicht, dass medizinische Sachverständige, wenn sie im Rahmen ihrer Exploration von entfernten Vorstrafen erfahren oder ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt sind, diese bei ihrer Begutachtung einfach ausblenden können. Vielmehr haben sie solche Umstände zu berücksichtigen, ansonsten sie ein fehlerhaftes medizinisches Urteil abgeben würden ( BGE 135 IV 87 E. 2.5 mit Hinweis).

1.4 Der Beschwerdeführer führt diese bundesgerichtliche Rechtsprechung in seiner Beschwerdeschrift an, kritisiert hierbei jedoch, dass das Bundesgericht im erwähnten Entscheid Bezug auf das deutsche Recht nimmt, obwohl dieses, im Gegensatz zum schweizerischen Recht, die gutachterliche Tätigkeit vom Verwertungsverbot entfernter Strafregistereinträge ausdrücklich ausnehme. Er übersieht dabei, dass das Bundesgericht das deutsche Recht lediglich als Rechtsvergleich beizieht und gestützt auf die schweizerische Rechtslage eine Sonderung zwischen (medizinischer) Realprognose und (gerichtlicher) Legalprognose vornimmt. Daran ist festzuhalten. Während im Rahmen der gerichtlichen Legalprognose das Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB Platz greift, ist, wie bereits unter dem alten Recht sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung, ein Verwertungsverbot in Bezug auf medizinische Gutachten abzulehnen. Im Gegensatz zu den Strafbehörden dürfen die medizinischen Gutachter somit aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen und insbesondere frühere Gutachten berücksichtigen.

1.5 Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB zu verhindern, muss in der Begutachtung allerdings offengelegt werden, inwiefern die frühere (aus dem Strafregister entfernte) mit der jüngeren (nicht entfernten) Delinquenz in Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich diese weit zurückliegenden Taten noch auf das gutachterliche Realprognoseurteil auswirken (Relevanz). So kann auch für die gerichtliche Beurteilung gewährleistet werden, dass allfällige Schlechtprognosen nur im Umfang der noch eingetragenen Vorverurteilungen berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2.5 mit Hinweisen).

Es besteht kein Anlass (und der Beschwerdeführer zeigt einen solchen auch nicht auf), auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dabei ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller