Cantonal High Court Upholds Insult Conviction; Federal Court Dismisses Appeal on Evidentiary Review Grounds.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of multiple instances of insults by the cantonal court, resulting in a monetary fine and a two-year probation period. The individual appealed the judgment, asserting that the conviction was unjust and aimed at covering up alleged misconduct from local authorities. However, the appeal was submitted on the final day of the deadline, and the court found that the appellant did not adequately demonstrate that the previous court's evaluation of evidence was arbitrary or unfounded, leading to a decision not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal High Court Upholds Insult Conviction; Federal Court Dismisses Appeal on Evidentiary Review Grounds: The individual appealed the judgment, asserting that the conviction was unjust and aimed at covering up alleged misconduct from local authorities. However, the appeal was submitted on the final day of the deadline, and the court found that the appellant did not adequately demonstrate that the previous court's evaluation of evidence was arbitrary or unfounded, leading to a decision not to proceed with the appeal.
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KI-generiertUsed because the appeal was dismissed due to lack of proper substantiation in accordance with this article.
Used to consider the appellant's financial circumstances when assessing the court costs.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_272/2016
Urteil vom 29. März 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Beschimpfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Januar 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und macht geltend, er sei zu Unrecht der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und bestraft worden. Damit beantragt er einen Freispruch.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Hilfe des Schuldspruchs solle alle Gewalt und aller Rechtsmissbrauch, denen er seitens seiner Wohngemeinde und deren Polizei ausgesetzt gewesen sei, gedeckt werden (Beschwerde S. 1 unten). Damit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese kann vor Bundesgericht indessen nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dabei liegt Willkür vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist und/oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass Willkür im soeben umschriebenen Sinn vorliegt ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dem kommt er durch seine reine Behauptung, durch seine Verurteilung solle ein angebliches Fehlverhalten der Behörden vertuscht werden, nicht nach.
Da der Beschwerdeführer seine Eingabe am letzten Tag der Beschwerdefrist einreichte, und da diese nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), konnte ihm keine Gelegenheit gegeben werden, die Beschwerde noch zu ergänzen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. Beschwerde S. 3 unten) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit 23. Juli 2015 aus seiner Mietwohnung ausgewiesen und seither nur mehr per Mail erreichbar (Beschwerde S. 1). Das Original des vorliegenden Urteils verbleibt deshalb einstweilen im Dossier. Der Beschwerdeführer erhält eine Kopie davon ausnahmsweise per Mail zugestellt. Er kann das Original des Urteils jederzeit unter Angabe einer Zustelladresse beim Bundesgericht verlangen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn