Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_271/2014 KI-generiert

Appeal Against Conviction for Aiding Fraud and Money Laundering Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_271/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a district court for complicity in fraud and money laundering, resulting in a 30-month prison sentence, which was conditionally suspended for 15 months. The individual appealed the conviction, but the higher court upheld the original decision. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's ruling. The individual argued that a key perpetrator had been acquitted of similar charges after the initial conviction, but this new information was not considered valid for the appeal. Furthermore, the complaint did not adequately address the legal conclusions of the lower courts, leading the Federal Tribunal to reject the appeal and decide against any costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Conviction for Aiding Fraud and Money Laundering Dismissed for Procedural Defects: The individual appealed the conviction, but the higher court upheld the original decision. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the appellate court's ruling. The individual argued that a key perpetrator had been acquitted of similar charges after the initial conviction, but this new information was not considered valid for the appeal. Furthermore, the complaint did not adequately address the legal conclusions of the lower courts, leading the Federal Tribunal to reject the appeal and decide against any costs.

Schlagwörter

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Gehilfenschaft zu Betrug usw Strafverfolgung wegen Betrugs Geldwäscherei Verfahrensmangel bedingter Strafvollzug böser Glaube qualifizierte Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 64 LTF

The request for legal aid is rendered moot because no costs are imposed (Art. 64 LTF is implied by the statement that the request becomes moot).

Art. 66 al. 1 LTF

No costs are imposed (implied by the statement that no costs are levied, although the dispositive does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF, it rules on costs).

Art. 93 BGG

This article appears in the reasoning (Art. 95 ff. BGG are mentioned, but Art. 93 BGG is not explicitly cited in the dispositive for inadmissibility, however, since the reference is 'Art. 108 BGG' for non-entertaiment, Art. 93 BGG is excluded as per the rules as it is not explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_271/2014

Urteil vom 27. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gehilfenschaft zu Betrug usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Februar 2014.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer am 10. April 2013 im abgekürzten Verfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug und wegen Geldwäscherei schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Dispositiv-Ziffer 2). Den Vollzug der Strafe schob es für 15 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt auf (Dispositiv-Ziffer 3). Es nahm davon Vormerk, dass sich der Beschwerdeführer dazu bereit erklärt hatte, die seinem Vater überwiesenen, aus dem Deliktserlös stammenden Fr. 50'000.-- an die geschädigte Bank zu zahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen das bezirksgerichtliche Urteil erhobene Berufung am 5. Februar 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

2. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, der Haupttäter sei am 24. Februar 2014 von den Vorwürfen des Betrugs und der Geldwäscherei freigesprochen worden, kann als sogenanntes echtes Novum im vorliegenden Prozess nicht beachtet werden.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

3.2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid nach eingehender und sorgfältiger Prüfung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe der Anklageschrift - ohne Willensmängel - rechtsgültig zugestimmt. Dass das erstinstanzliche Urteil nicht der Anklageschrift entspreche, sei weder geltend gemacht noch ersichtlich (Entscheid, S. 13 ff., 24). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht im Sinne der aufgezeigten Formerfordernisse hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der Vorinstanz ein ungenaues oder ungenügendes Verständnis in Bezug auf "linguistische Probleme" vorzuwerfen, und ihrer Begründung zur Frage, ob er die Anklageschrift, insbesondere die von ihm angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 des bezirksgerichtlichen Urteils, richtig verstanden habe, in rein appellatorischer Weise die eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen. Er beanstandet dabei in erster Linie die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft und bezichtigt diese der Manipulationen und Lügen. Die Staatsanwaltschaft habe böswillig gehandelt und die Vorinstanz habe das Verfahren so geführt, wie es die Staatsanwaltschaft gewollt habe. In seiner Beschwerde legt er jedoch nicht im Einzelnen dar, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Seine Eingabe genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill