Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_270/2022 KI-generiert

Timeliness of Opposition to Penal Order

Geschäftsnummer 6B_270/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was issued a penal order by the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office on May 4, 2021, resulting in a 30-day imprisonment and a fine for property damage, multiple instances of violence, and violations of the Epidemics Act. A.________ submitted two written statements on May 18 and 19, 2021, explicitly clarifying that these were not objections to the penal order. However, an objection was not filed until August 31, 2021, which was considered late, leading the Winterthur District Court to dismiss it on December 15, 2021. A subsequent appeal against this non-admission decision was rejected by the Zurich High Court on January 19, 2022. A.________ then brought a general appeal against all related decisions, including ones made in 2005, to the Swiss Federal Tribunal, requesting the termination of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Timeliness of Opposition to Penal Order: A.________ submitted two written statements on May 18 and 19, 2021, explicitly clarifying that these were not objections to the penal order. However, an objection was not filed until August 31, 2021, which was considered late, leading the Winterthur District Court to dismiss it on December 15, 2021. A subsequent appeal against this non-admission decision was rejected by the Zurich High Court on January 19, 2022. A.________ then brought a general appeal against all related decisions, including ones made in 2005, to the Swiss Federal Tribunal, requesting the termination of the proceedings.

Schlagwörter

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Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl Nichteintreten ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung verspätete Einwendungen gesetzliche Frist Fernhaltemassnahme Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked a suitable substantiation, according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the decision (non-admission of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_270/2022

Urteil vom 17. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2022 (UH220006-O/U).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2021 bestrafte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl A.________ wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Tätlichkeit und Übertretung des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG; SR 818.101) mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 800.--. Am 18. und 19. Mai 2021 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft zwei Schreiben ein, in denen er ausdrücklich darauf hinwies, dass es sich dabei nicht um Einsprachen gegen den Strafbefehl handle. Einsprache erhob er erst am 31. August 2021. Die Akten wurden in der Folge an das Bezirksgericht Winterthur überwiesen, das mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eintrat. Eine gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Januar 2022 ab.

A.________ wendet sich an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts und erhebt "generellen Einspruch" gegen sämtliche in der vorliegenden Sache ergangenen Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich und des Bezirksgerichts Winterthur sowie gegen die "verhängten alten Straftatbestände aus 2005 und Vollzugsverordnungen". Er beantragt, das Verfahren sei einzustellen.

2. Entscheid einer letzten kantonalen Instanz und damit nach Art. 80 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht anfechtbar ist einzig der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2022. Soweit der Beschwerdeführer weitere Entscheide der Vorinstanz oder von anderen Behörden zum Verfahrensgegenstand machen will, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus Art. 95 ff. BGG .

Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den dargestellten Anforderungen klarerweise nicht. Er äussert weitgehend schwer verständliche Gesellschafts- und Systemkritik, ohne sich dabei auch nur im Ansatz mit den voristanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Der Beschwerde ist mithin nicht zu entnehmen, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen sollte.

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger