Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_270/2012 KI-generiert

Motorcyclist Speeding Conviction Upheld Despite Procedural Challenges

Geschäftsnummer 6B_270/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of gross traffic rule violations for exceeding the speed limit of 80 km/h by 32 km/h while riding a motorcycle on a specific road. The individual received a fine and a conditional monetary penalty from the prosecutor's office, which was later confirmed by a district court. Subsequently, the individual appealed to a higher court, contesting the findings regarding the speeding incident and alleging procedural irregularities, including the lack of an inspection of the site and issues related to the clarity of the prosecution's charges. The higher court upheld the previous decisions, leading the individual to file a complaint with the federal court, claiming rights violations and deficiencies in the evidentiary assessments made during the original proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Motorcyclist Speeding Conviction Upheld Despite Procedural Challenges: The individual received a fine and a conditional monetary penalty from the prosecutor's office, which was later confirmed by a district court. Subsequently, the individual appealed to a higher court, contesting the findings regarding the speeding incident and alleging procedural irregularities, including the lack of an inspection of the site and issues related to the clarity of the prosecution's charges. The higher court upheld the previous decisions, leading the individual to file a complaint with the federal court, claiming rights violations and deficiencies in the evidentiary assessments made during the original proceedings.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Willkür, rechtliches Gehör Geschwindigkeitsüberschreitung grobe Fahrlässigkeit Motorradunfall Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens willkürliche Beweiswürdigung Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_270/2012

Urteil vom 30. November 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,

vom 14. Februar 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ soll am 26. März 2010 um 10.15 Uhr mit seinem Motorrad die auf der Bözbergstrasse, Fahrtrichtung Gallenkirch, zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) um 32 km/h überschritten haben.

B. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 11. Januar 2011 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und zu einer Busse von Fr. 850.--.

Auf Einsprache hin bestätigte der Gerichtspräsident I des Bezirksgerichts Brugg am 26. Juli 2011 den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und die sich auf Fr. 1'400.-- belaufende, bedingt vollziehbare Geldstrafe. Die Busse setzte er auf Fr. 250.-- fest.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ mit Urteil vom 14. Februar 2012 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil vom 14. Februar 2012 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Eventuell sei auf die Anklage nicht einzutreten.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz entgegen seinem Antrag keinen Augenschein durchführte (Beschwerde, S. 8).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt das Recht auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel. Diese Verfassungsgarantie steht einer Ablehnung nicht rechtserheblicher Beweismittel in vorweggenommener Beweiswürdigung nicht entgegen ( BGE 134 I 140 E. 5.3).

Dass die Vorinstanz den beantragten Augenschein ablehnte, ist nicht zu beanstanden. Sie beruft sich zur Hauptsache darauf, die erste Instanz kenne die örtlichen Verhältnisse an der Bözbergstrasse und im Bereich Linn bestens, weshalb im Wesentlichen auf deren Ausführungen abzustellen sei. Sie weist weiter darauf hin, die örtlichen Verhältnisse seien auch ihr bekannt und liessen sich überdies ohne weiteres anhand von Karten und Luftbildern verifizieren (Entscheid, S. 5). Unter diesen Umständen bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, einen Augenschein durchzuführen. Unbehelflich ist der Vorwurf der "geheimen Aktenergänzung" (Beschwerde, S. 7). Die von der Vorinstanz zu den Akten genommene, allgemein zugängliche Luftbildfotografie gibt lediglich vergrössert wieder, was bereits dem bei den Akten liegenden Luftbild (act. 65 f.) zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass diese Luftbildfotografie und die richterliche Kenntnis der Ortsverhältnisse in Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet wurden.

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde, S. 7 ff.).

2.1 Die Vorinstanz würdigt die Beweise sachlich. Sie gelangt unter Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zum Schluss, der Beschwerdeführer sei auf der Bözbergstrasse (Unterbözberg) im Bereich zwischen Vierlinden und Passhöhe Bözberg mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h gemessen worden. Seine Version, er sei von Linn herkommend in die Bözbergstrasse eingefahren und habe demzufolge die Messstelle gar nicht passiert, verwirft sie als nicht glaubhaft. Die von ihm geschilderte Fahrtroute erscheine abenteuerlich. Der ortsunkundige Beschwerdeführer habe vom Zürcher Oberland über Brugg nach Zeihen fahren wollen.

Er habe angegeben, seine Ausfahrten mittels Karten zu planen. Es habe ihm deshalb bekannt sein müssen, dass Zeihen über den Bözberg oder die Staffelegg erreichbar sei. Nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer in Thalheim - unmittelbar vor dem für Motorradfahrer interessantesten Streckenabschnitt vor der Staffelegg-Passhöhe - hätte umkehren und den nur teilweise asphaltierten Weg über Linn auf den Bözberg nehmen sollen. Bei seiner Anhaltung habe er die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung um netto 32 km/h anerkannt und ausgeführt, er habe dermassen starken Seitenwind gehabt, dass er beinahe umgestossen worden sei, weshalb er - zur Stabilisierung des Fahrzeugs - schneller gefahren sei.

Seine Aussage passe nicht zum Streckenabschnitt von der Einmündung in Linn bis zur Anhaltestelle, weil sich diese Strecke in einer Senke befinde und eher windgeschützt sei. Die über eine Hochebene führende Bözbergstrasse zwischen Vierlinden und der Passhöhe sei dagegen oft starkem Seitenwind ausgesetzt. Auch diese Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer der vom Lasermessgerät erfasste Motorradfahrer sei. Die Mitteilung des messenden an den anhaltenden Polizeibeamten sei im Übrigen unmittelbar nach der Messung erfolgt. Der anhaltende Polizist sei davon ausgegangen, beim gemessenen Motorradfahrer handle es sich um den Beschwerdeführer, weil im massgebenden Zeitraum keine weiteren Motorräder die Anhaltestelle passierten.

Dass der vom Lasermessgerät erfasste Motorradfahrer vom Messposten unbemerkt in das Restaurant Bären hätte einkehren oder nach rechts in Richtung Alt-Stalden - Oberbözberg abbiegen können, schliesst die Vorinstanz als unwahrscheinlich aus. Sie begründet ihre Annahme mit dem Standort des Messpostens am oberen Ende des zum Restaurant gehörenden Parkplatzes, welcher an der Strasse nach Alt-Stalden - Oberbözberg liegt (Entscheid, S. 10 f.).

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Er beschränkt sich bei seiner Kritik darauf, einzelne Gesichtspunkte von untergeordneter Bedeutung - beispielsweise die Feststellungen zu den Windverhältnissen (Beschwerde, S. 8 f.) - aus der Gesamtwürdigung herauszugreifen und unter Darlegung der eigenen Sicht anzufechten, ohne indes aufzuzeigen, inwiefern das Beweisergebnis auf einer schlechterdings nicht haltbaren Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7 ; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Mit einer solchen Kritik lässt sich Willkür nicht begründen. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei nicht zwingend, dass der Polizist beim Messposten ein allfälliges Einkehren des gemessenen Motorradfahrers in den Gasthof Bären wahrgenommen hätte, weil jener sein Fahrzeug vor dem Restaurant Bären entlang der Bözbergstrasse hätte abstellen können. Dass eine solche Würdigung, wie sie der Beschwerdeführer in diesem Punkt für richtig ansieht, auch in Betracht gezogen werden könnte, mag zutreffen, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht. Denn Willkür liegt nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der Entscheid auch im Ergebnis auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht ( BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7). Das ist hier weder dargetan noch ersichtlich.

3. Der Beschwerdeführer rügt erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des Anklageprinzips. Es sei nicht klargestellt worden, ob ihm Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werde (Beschwerde, S. 4 ff.).

3.1 Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat". Das Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Angeklagten ( BGE 120 IV 348 E. 2b). Damit die Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann, muss sie hinreichend präzise formuliert sein (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2; 120 IV 348 E. 2b).

3.2 Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG setzt subjektiv mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Er kann aber auch vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt. In der Regel handelt der Fahrzeuglenker, der die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet, mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist in derartigen Fällen regelmässig zu bejahen ( BGE 121 IV 230 E. 2c; 123 II 37 E. 1 f.), sofern nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. BGE 124 II 97 E. 2c; 126 II 202 E. 1a; siehe auch Urteile 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.2 und 6B_817/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.4.2).

Dem Beschwerdeführer wurde gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2011, welcher an die Stelle der Anklage tritt ( Art. 356 Abs. 1 StPO ), unter Hinweis und in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 32 km/h überschritten zu haben. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG anklagte, brachte sie zum Ausdruck, dass keine besonderen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen und sie zumindest von Grobfahrlässigkeit ausging. Die Vorinstanz qualifizierte die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung denn auch als grobfahrlässig (Entscheid, S. 14). Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz zusätzlich angeführten Elemente des Gegenverkehrs und Wildwechsels sind zur Begründung der groben Fahrlässigkeit nicht erforderlich. Dass sich der Beschwerdeführer hierzu nicht aussprechen konnte, führt nicht zu einer Gehörsverweigerung.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill