Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_27/2021 KI-generiert

Trademark Revision Rejected: Grounds Relied Upon Not "New Facts"

Geschäftsnummer 6B_27/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by a legal order on May 12, 2020, issued by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland for violations against the Trademark Protection Act, resulting in a penalty of 50 daily fines of CHF 30 each, and an additional CHF 300 fine. The defendant then filed a revision request seeking to annul the conviction and obtain an acquittal, but the Cantonal Court of Bern rejected this request on December 15, 2020. Subsequently, the defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the existence of trademark protection claimed by the Bern Cantonal Police for clothing, arguing the issues should have been addressed during the ordinary legal process, thereby raising safeguards for a fair procedure and challenging the impartiality of the authority involved.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Trademark Revision Rejected: Grounds Relied Upon Not "New Facts": The defendant then filed a revision request seeking to annul the conviction and obtain an acquittal, but the Cantonal Court of Bern rejected this request on December 15, 2020. Subsequently, the defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the existence of trademark protection claimed by the Bern Cantonal Police for clothing, arguing the issues should have been addressed during the ordinary legal process, thereby raising safeguards for a fair procedure and challenging the impartiality of the authority involved.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch (Strafbefehl, Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz) Revisionsgründe Markenschutz formelle Nichtigkeit verspätete Vorbringen Art der Zuwiderhandlung Nulla poena sine lege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive, indicating that the appellant must bear the court costs as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_27/2021

Urteil vom 8. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch (Strafbefehl, Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz); Willkür, Prinzip nulla poena sine lege, Anspruch auf ein faires Verfahren etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. Dezember 2020 (SK 20 371).

Sachverhalt:

A. Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 12. Mai 2020 verurteilte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz zu 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 300.-- Verbindungsbusse.

Am 15. Dezember 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch von A.________, worin er die Aufhebung des Strafbefehls und einen Freispruch beantragte, ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und er sei freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst ( BGE 116 IV 353 E. 4e). Das Revisionsverfahren dient indes nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben ( BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2 ; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 134 I 65 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass, entgegen der im Strafbefehl vertretenen Auffassung, kein Markenschutz der Kantonspolizei Bern für den Bereich Bekleidung bestehe. Er legt indes nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass ihm die entsprechende Rüge nicht bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren bekannt war resp. bei gebührender Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Die Rüge ist damit nicht neu im Sinne von Art. 410 StPO . Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Dies ist hier aber offensichtlich der Fall. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der erhobenen Rüge überhaupt um eine Tat- oder um eine der Revision nicht zugängliche Rechtsfrage handelt (vgl. dazu Urteil 6F_17/2017 vom 29. März 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, begründet ein allfälliger Rechtsfehler grundsätzlich keine Nichtigkeit des Strafbefehls, sondern bloss dessen Anfechtbarkeit. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" geht daher fehl. Das Gesagte gilt ebenso für die Rüge der Befangenheit der urteilenden Behörde zur Untersuchung eines der (eigenen) Kantonspolizei Bern zustehenden Markenrechts. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder die Rüge der Befangenheit im Strafbefehlsverfahren erhoben noch den Strafbefehl angefochten hat. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie ihm die genügende Kenntnis der allenfalls eine Befangenheit begründenden Tatsachen vorhält, zumal ihm spätestens bei Erlass des Strafbefehls habe klar sein müssen, dass ihm ein Verstoss gegen Markenrechte der Kantonspolizei Bern vorgeworfen werde. Die Vorinstanz beurteilt die Befangenheitsrüge daher zutreffend als verspätet. Ergänzend kann auf ihre in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt