Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Assault and Threat Case Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who was convicted on multiple counts, including assault, simple bodily injury, and threats against authorities, among other offenses, by a lower court. After appealing to the higher court, some charges were dropped, but the defendant was still sentenced to a partially suspended prison term and fines. Subsequently, the defendant filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the higher court's decision and obtain full acquittal, claiming innocence and alleging misconduct by his legal representation and the prosecution. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal standards for review and therefore decided not to consider it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Assault and Threat Case Due to Lack of Substantiation: After appealing to the higher court, some charges were dropped, but the defendant was still sentenced to a partially suspended prison term and fines. Subsequently, the defendant filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the higher court's decision and obtain full acquittal, claiming innocence and alleging misconduct by his legal representation and the prosecution. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal standards for review and therefore decided not to consider it.
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KI-generiertThe Court decided not to enter into the appeal (nichteintreten) based on the simplified procedure due to insufficient justification.
The Court rejected the request for legal aid because it was deemed hopeless (aussichtslos).
The Court considered the appellant's financial situation when setting the amount of the court costs.
The Court ordered the unsuccessful appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_27/2017
Urteil vom 14. März 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tätlichkeit, einfache Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc., Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. November 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte im Berufungsverfahren am 24. November 2016 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg vom 15. Dezember 2015 betreffend Dispositiv Ziff. 1 (erster, zweiter und vierter Spiegelstrich), Ziff. 2 (erster sowie dritter bis fünfter Spiegelstrich), Ziff. 3 (vierter Spiegelstrich), Ziff. 8, Ziff. 9 und Ziff. 11 fest. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung stellte es das Strafverfahren betreffend Nichtbeachten eines Signals (Dossier 7), unnötiges Laufenlassen des Motors (Dossier 7), Beschimpfung (Dossier 7) und mehrfache Tätlichkeiten (Dossier 12 und 13) ein. Von den Vorwürfen des Raufhandels (Dossier 7), der Veruntreuung (Dossier 10), der Nötigung (Dossier 10), der mehrfachen Sachentziehung (Dossier 11), der geringfügigen Sachbeschädigung (Dossier 11), der Drohung (Dossier 11) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 8A) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn u.a. wegen Tätlichkeit (Dossier 7), einfacher Körperverletzung (Dossier 7), Drohung (Dossier 7), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 16), Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Dossier 9) und mehrfacher Beschimpfung (Dossier 11) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage).
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 8. Januar 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 24. November 2016. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer schildert weitschweifig seine eigene Sicht der Dinge in Bezug auf die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte, erörtert die von ihm als zutreffend erachtete Beweiswürdigung sowie die Rechtsanwendung und fordert seine Freisprechung. Dem Obergericht wirft er vor, sich den Fall nach Wunschdenken zusammengereimt zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe ihn unschuldig beschuldigt; diese habe das Gericht mit Untersuchungsmassnahmen überhäuft, um ihn in ein schlechtes Licht zu rücken. Sein amtlicher Anwalt habe mit der Staatsanwaltschaft zusammengearbeitet, ihn nicht vertreten wollen und absichtlich keine Beweisanträge gestellt. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Inwiefern die von ihm als einzuholend aufgelisteten "Beweismittel" wie z.B. "Bericht der Familienbehörde Laufenburg", "Mail SVA", "Mails mit amtlichen Anwalt", "Bericht IV", "Brief Bundesgericht" oder "Kürzungen SUVA" für den Ausgang des Verfahrens entscheiderheblich gewesen sein sollen, führt er nicht aus. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik, aus welcher sich nicht ergibt, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill