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6B_269/2014 KI-generiert

Complainant's Failure to Timely Improve Appeal Statement: Procedural Inadmissibility Upheld

Geschäftsnummer 6B_269/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against another party for defamation. The public prosecutor's office in Zurich decided not to pursue the investigation, leading the complainant to appeal this decision. The court required the complainant to submit an improved legal filing and pay a court deposit, which the complainant challenged by applying for free legal assistance and requesting an extension to submit his improved filing. The court denied the request for an extension and later dismissed the appeal due to the late submission of the improved complaint. The individual subsequently appealed to the federal court against the lower court's decisions regarding both the non-pursuit of the complaint and the procedural rulings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Failure to Timely Improve Appeal Statement: Procedural Inadmissibility Upheld: The public prosecutor's office in Zurich decided not to pursue the investigation, leading the complainant to appeal this decision. The court required the complainant to submit an improved legal filing and pay a court deposit, which the complainant challenged by applying for free legal assistance and requesting an extension to submit his improved filing. The court denied the request for an extension and later dismissed the appeal due to the late submission of the improved complaint. The individual subsequently appealed to the federal court against the lower court's decisions regarding both the non-pursuit of the complaint and the procedural rulings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.) gesetzliche Verfahrensfrist üble Nachrede Klageschrift unentgeltliche Rechtspflege ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal applied this article for the simplified dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_269/2014

Urteil vom 22. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verleumdung usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Dezember 2013 und 19. Februar 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 20. April 2012 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 wegen Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 8. März 2013 nicht an die Hand.

Der Beschwerdeführer erhob am 28. März 2013 Beschwerde. Das Obergericht setzte ihm am 17. Dezember 2013 eine Nachfrist von zehn Tagen an, um eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen. Ausserdem wurde ihm aufgegeben, eine Prozesskaution zu leisten. Beide Anordnungen ergingen unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Am 21./23. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem stellte er den Antrag, bis zur Entscheidung über das Gesuch sei ihm die Frist zur Verbesserung der Beschwerde abzunehmen.

Die Vorinstanz wies das zweite Gesuch mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 ab. Die Frist zur Leistung einer Prozesskaution wurde abgenommen.

Am 4. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsschrift ein.

Am 19. Februar 2014 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, da die Eingabe vom 4. Januar 2014 verspätet war.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Verfügung vom 30. Dezember 2013 und der Beschluss vom 19. Februar 2014 seien aufzuheben. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Gegen den Beschwerdegegner 2 sei Anklage zu erheben oder Strafbefehl zu erlassen.

2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte sein Fristerstreckungsgesuch vom 21. Dezember 2013 nicht abgewiesen werden dürfen, da er es rechtzeitig gestellt und dafür "plausible Gründe" angeführt habe (Beschwerde S. 4).

Im Gesuch vom 21. Dezember 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, aus einer Pfändungsurkunde von Juni 2013 seien seine derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erkennbar. Das Existenzminimum betrage Fr. 1'200.--. Er befinde sich in einer evidenten Bedürftigkeit und sei nicht in der Lage, für die Kaution aufzukommen, ohne dass er die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung seines Notbedarfs notwendig seien (KA act. 22 S. 2 Ziff. 2). Diese Ausführungen betreffen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hat die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses denn auch abgenommen.

Im Anschluss an die soeben zitierten Vorbringen stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, bis zur Entscheidung über "diesen Antrag" (gemeint ist offensichtlich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) solle die Frist von zehn Tagen zur Verbesserung der Beschwerdeschrift abgenommen werden (KA act. 22 S. 2 Ziff. 3). Eine Begründung für dieses Gesuch, geschweige denn eine plausible, findet sich in der Eingabe nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, fristgerecht eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Dies hängt ja nicht von seinen finanziellen Verhältnissen ab. Aus welchem Grund die Vorinstanz, indem sie das nicht und schon gar nicht plausibel begründete Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde abwies, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn