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6B_268/2012 KI-generiert

Refusal to Suspend Custodial Sentence and Extend Fine Payment Deadline Due to Insufficient Proof of Changed Economic Circumstances and No Violation of Right to be Heard

Geschäftsnummer 6B_268/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision by an appellate court concerning a request to suspend the enforcement of a substitute prison sentence and to grant an extended payment deadline for fines related to a traffic offense. The individual contended that their financial circumstances had changed since the original ruling, but the court rejected the request, stating that the individual failed to adequately demonstrate this change. Furthermore, the individual claimed a violation of their right to a fair hearing due to not understanding the proceedings conducted in German, while they only spoke French and Italian. The court found this claim unfounded, noting that the individual had been translated essential information and was aware of the required submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 67 StPO, Art. 36 Abs. 3 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Suspend Custodial Sentence and Extend Fine Payment Deadline Due to Insufficient Proof of Changed Economic Circumstances and No Violation of Right to be Heard: The individual contended that their financial circumstances had changed since the original ruling, but the court rejected the request, stating that the individual failed to adequately demonstrate this change. Furthermore, the individual claimed a violation of their right to a fair hearing due to not understanding the proceedings conducted in German, while they only spoke French and Italian. The court found this claim unfounded, noting that the individual had been translated essential information and was aware of the required submissions.

Schlagwörter

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Bussenumwandlung (Widerhandlung gegen das SVG) Freiheitsstrafe Zahlung der Geldbuße Anspruch auf rechtliches Gehör veränderte Verhältnisse Zahlungsfrist Verfahrenssprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed according to this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_268/2012

Urteil vom 18. Mai 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bussenumwandlung (Widerhandlung gegen das SVG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 29. Februar 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe und Gewährung einer verlängerten Zahlungsfrist ab, weil dieser die Veränderung seiner wirtschaftlichen Lage seit dem Bussenurteil nicht hinreichend dargelegt hatte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 lit. d).

Da das Verfahren gemäss Art. 67 StPO und dem im Kanton Solothurn geltenden Gesetz über die Gerichtsorganisation auf Deutsch geführt wurde, der Beschwerdeführer indessen nur Französisch und Italienisch versteht, rügt er vor Bundesgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 eine Frist bis 11. November 2011, um unter anderem Beweisanträge zu stellen und Unterlagen einzureichen, die die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage seit dem Bussenurteil und seine Schuldlosigkeit an der jetzigen Situation darlegen sollten. Da er die Verfügung nicht verstand, rief er am 10. November 2011 bei der Vorinstanz an und erkundigte sich nach dem Inhalt. Der Gerichtsschreiber übersetzte die Verfügung auf Französisch und teilte dem Beschwerdeführer zudem ebenfalls auf Französisch den Inhalt von Art. 36 Abs. 3 StGB mit (Aktennotiz vom 10. November 2011). In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 11. November 2011 eine Stellungnahme ein, der er eine deutsche Übersetzung beifügte. Darin stellt er ausdrücklich fest, "j'ai compris que je dois répondre à deux questions" (S. 1), und "la deuxième question est d'apporter d'autres éléments qui prouvent ma situation actuelle d'indigence" (S. 2; Übersetzungen auf S. 3). Wie er bei dieser Sachlage den Vorwurf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erheben kann, ist unerfindlich. Wenn er es, obwohl ihm die Fragestellung klar war, unterlassen hat, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen, hat er die Folgen dieses Versäumnisses zu tragen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn