Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_267/2012 KI-generiert

Embezzlement Conviction Upheld Due to Inadequate Challenge of Factual Findings

Geschäftsnummer 6B_267/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple counts of embezzlement and mismanagement by a district court, resulting in a suspended prison sentence. Following the conviction, the individual appealed the decision to the cantonal court, which rejected the appeal. Subsequently, the individual brought the matter before the federal tribunal, seeking exoneration. The individual primarily challenged the factual basis of the lower courts' findings but failed to provide sufficient grounds for claiming the decisions were arbitrarily reached. The federal tribunal ultimately decided not to entertain the appeal based on these submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG; Embezzlement Conviction Upheld Due to Inadequate Challenge of Factual Findings: Following the conviction, the individual appealed the decision to the cantonal court, which rejected the appeal. Subsequently, the individual brought the matter before the federal tribunal, seeking exoneration. The individual primarily challenged the factual basis of the lower courts' findings but failed to provide sufficient grounds for claiming the decisions were arbitrarily reached. The federal tribunal ultimately decided not to entertain the appeal based on these submissions.

Schlagwörter

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Mehrfache Veruntreuung, Misswirtschaft Veruntreuung Strafzumessung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beweislosigkeit Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_267/2012

Urteil vom 9. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Veruntreuung, Misswirtschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 28. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschwerdeführer am 21. September 2010 der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 28. Januar 2012 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine Berufung ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, er sei freizusprechen.

Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich den Sachverhalt, von dem die kantonalen Richter ausgegangen sind. Das Bundesgericht ist indessen an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diese können nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die weitschweifige Begründung des Beschwerdeführers beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik, die im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann. Er bezieht sich nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid, so dass aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, welche Stelle willkürlich sein soll. Auch materiell vermag er keine Willkür nachzuweisen. So macht er z.B. geltend, Anwälte der Geschädigten hätten aus dem Original eines Vertrags einen Satz entfernt und seien mit dem gefälschten Dokument beim Betreibungsamt vorstellig geworden (vgl. Beschwerde S. 2/3). Er reicht dazu zahlreiche Unterlagen als Beweis ein, sagt indessen nicht, inwieweit diese Unterlagen zum Nachweis der angeblichen Fälschung dienen könnten. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dies aus den eingereichten Verträgen, einer Schuldanerkennung, einer Debitorenliste, einer Verkaufsabrechnung und dergleichen ergeben könnte. Mit solchen Vorbringen kann eine Willkürrüge nicht begründet werden.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Urteil Bezirksgericht S. 35) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn