Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_266/2017 KI-generiert

Appeal Deemed Withdrawn Due to Late Excuse for Absence from Interview

Geschäftsnummer 6B_266/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who contested a criminal order for multiple defamation and driving without a valid license. After the public prosecutor summoned him for a hearing, he failed to appear, leading to his appeal being considered withdrawn due to his absence. The defendant subsequently appealed to the Cantonal Court, which upheld this decision. He then brought the matter before the Federal Tribunal, where the main issue centered on his failure to timely notify the authorities of his inability to attend the hearing and the validity of his excuse. The Tribunal addressed whether his late communication was sufficient to prevent the automatic withdrawal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 205 Abs. 2 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Deemed Withdrawn Due to Late Excuse for Absence from Interview: After the public prosecutor summoned him for a hearing, he failed to appear, leading to his appeal being considered withdrawn due to his absence. The defendant subsequently appealed to the Cantonal Court, which upheld this decision. He then brought the matter before the Federal Tribunal, where the main issue centered on his failure to timely notify the authorities of his inability to attend the hearing and the validity of his excuse. The Tribunal addressed whether his late communication was sufficient to prevent the automatic withdrawal of his appeal.

Schlagwörter

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Vorladung im Strafbefehlsverfahren, Säumnis Rückzugsfiktion Vorladung Ernennungsverfahren verspätetes Ausstandsgesuch unerlaubte Entfernung Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal decided to dismiss the appeal under this procedural provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The dispositive orders that the appellant's financial situation must be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive orders the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

6B_11/2024 (2024-04-17)
Forgery Objection Dismissal Upheld Due to Insufficiently Substantiated Absence
«…ermin eingehen muss. Diese Selbstverständlichkeit muss in der Vorladung nicht ausdrücklich festgehalten werden (Urteile 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3; 6B_8/2013 vom 5. April 2013 E. 4). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat di…»
BK 2021 375 (2021-12-24) · be
Quarantine Notification Invalidating Deemed Withdrawal of Criminal Objection
«…as kurzfristige Vorschieben von Ver- hinderungsgründen, ist nicht zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3 mit Hinweis auf WEBER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl…»
BK 2021 375 (2021-12-24) · be
Appeal Regarding Withdrawal of Objection Due to Absence from Hearing
«…das kurzfristige Vorschieben von Verhinderungsgründen, ist nicht zu akzeptieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3 mit Hinweis auf WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.…»
SK2 2021 51 (2021-11-29) · gr
Appeal Dismissed for Failure to Appear at Conciliation Hearing
«…d 2 StPO). Die Verhin- derungsanzeige hat grundsätzlich vor dem Einvernahme- bzw. Verhandlungster- min einzugehen (BGer 6B_266/2017 v. 20.3.2017 E. 3). Eine Vorladung hat Be- stand bis zu einer gegenteiligen Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft (vg…»
6B_1179/2020 (2021-02-04)
Complainant Abandonment of Defamation Suit After Unjustified Absence from Conciliation Hearing
«…TSCH, Praxiskommentar, op. cit., n. 5 ad art. 368 CPP ; gli stessi , Handbuch, op. cit., n. 1411 pag. 634; v. sentenza 6B_266/2017 del 20 marzo 2017 consid. 3). In base a questa norma infatti chi è impedito di dar seguito a una citazione deve comunic…»
1C_660/2018 (2019-01-25)
License Revocation Upheld Despite Driving Without License Conviction Challenge
«…________ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Abschluss des Verfahrens durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017). Am 12. Januar 2018 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit…»
BK 2017 532 (2018-08-06) · be
Appeal Over Excessive Formalism in Declaring Withdrawal of Criminal Objection Due to Minor Delay
«…nzeige grundsätzlich vor dem Einvernahme- bzw. Verhandlungstermin eingehen muss» (Urteil des Bundesgerichts 6B_266/2017 vom 20. März 2017 E. 3). Dieses Urteil bezieht sich aber auf ein Begründungsschreiben, das der Vorgeladene erst a…»
6B_695/2018 (2018-07-25)
Substitution Custodial Sentence Enforcement vs. Penal Order Validity Challenge
«…2017 ab. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 20. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_266/2017). Da der Beschwerdeführer die Busse gemäss Strafbefehl vom 21. November 2016 nicht bezahlte, wurde er am 12. März 2018…»
5D_40/2018 (2018-03-12)
Federal Supreme Court Upholds Rejection of Stay of Execution Based on Penal Order
«…afbefehl rechtskräftig und vollstreckbar sei. Die Einsprache gegen den Strafbefehl gelte als zurückgezogen (vgl. Urteil 6B_266/2017 vom 20. März 2017). Der Beschwerdeführer bringe sinngemäss vor, er habe verschiedene Beschwerdeverfahren zur nochmalige…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_266/2017

Urteil vom 20. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorladung im Strafbefehlsverfahren, Säumnis,

Beschwerde gegen den Beschuss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Februar 2017.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl vom 21. November 2016 wegen mehrfacher übler Nachrede und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs Einsprache. Die Staatsanwaltschaft lud ihn am 29. November 2016 zu einer Einvernahme auf den 9. Dezember 2016 vor. Die eingeschriebene Postsendung wurde ihm am 30. November 2016 zugestellt. Nachdem der Beschuldigte trotz Kenntnis der Vorladung nicht zur Einvernahme erschienen war, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2016 fest, die Einsprache gelte wegen seines unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 10. Februar 2017 ab.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

2. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Einvernahme gehen, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Soweit er sich materiell zur Sache äussert, ist er nicht zu hören.

3. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung vom 29. November 2016 ausdrücklich auf Art. 205 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht, wonach die Verhinderung, einer Vorladung Folge zu leisten, der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen ist. Der Vorladung ist unter Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO weiter zu entnehmen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibt.

Die Vorinstanz stellt fest, dass das "Entschuldigungsschreiben" des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2016 erst am 9. Dezember 2016, also am Tag der Einvernahme, eingeschrieben versandt wurde und am 12. Dezember 2016, mithin verspätet, bei der Staatsanwaltschaft eintraf. Eine rechtzeitige Entschuldigung bzw. ein rechtzeitiges Gesuch um Terminverschiebung sei somit nicht erfolgt. Entsprechend habe der Beschwerdeführer über keinen Verschiebungstermin verfügt. Über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens oder einer Verspätung sei der Beschwerdeführer in der Vorladung informiert worden. Die Voraussetzungen für die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO seien damit erfüllt.

Was an dieser Auffassung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer bringt wie bereits vor Vorinstanz vor, er habe die schriftliche Entschuldigung vom 8. Dezember 2016 bereits am 7. Dezember 2016 in seinen Briefkasten zur Mitnahme durch die Post gelegt. Der Poststempel und die Einschreibequittung würden auf den 9. Dezember 2016, d.h. auf den Tag der Einvernahme, lauten. Die Entschuldigung sei damit jedenfalls rechtzeitig erfolgt.

Damit dringt der Beschwerdeführer indessen nicht durch. Es ist offensichtlich, dass eine Verhinderungsanzeige grundsätzlich vor dem Einvernahme- bzw. Verhandlungstermin eingehen muss. Dass diese Selbstverständlichkeit weder im Gesetz noch in der Vorladung ausdrücklich festgehalten wird, ist nicht zu bestanden (Urteil 6B_8/2013 vom 5. April 2013 E. 4). Dem Beschwerdeführer wurde die Vorladung vom 29. November 2016 nachweislich am 30. November 2016 zugestellt. Er wurde darin ausdrücklich auf Art. 205 Abs. 2 und Art. 355 Abs. 2 StPO hingewiesen. Dass er den Inhalt der Vorladung nicht verstanden hat, macht er denn auch nicht geltend. Entgegen der Vorschrift von Art. 205 Abs. 2 StPO hat er es indessen unterlassen, unverzüglich zu reagieren. Sein Schreiben vom 8. Dezember 2016 wurde erst am Tag, an dem die Einvernahme hätte stattfinden sollen, eingeschrieben versandt und traf bei der Staatsanwaltschaft drei Tage nach dem Einvernahmetermin ein. Dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, vor dem Termin vom 9. Dezember 2016 um eine Verschiebung zu ersuchen bzw. zumindest rechtzeitig sein Nichterscheinen zu begründen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Eine offensichtliche rechtsmissbräuchliche oder verspätete Angabe von Gründen, d.h. das kurzfristige Vorschieben von Verhinderungsgründen, ist nicht zu akzeptieren (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 205). Dass und weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 355 Abs. 2 StPO nicht zum Schluss kommen durfte, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill