Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_266/2010 KI-generiert

Applicant's Appeal Against Refusal of Transfer to Open Custody Dismissed

Geschäftsnummer 6B_266/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a convict currently serving a sentence in a closed prison facility who filed a complaint against the refusal of an application for transfer to an open prison regime. The convict contested the decision made by a cantonal administrative court, asserting that the court had improperly handled factual findings and evidence, and argued that the refusal was unjustified. However, the complaints made were deemed too general to determine any violation of Swiss law by the lower court's ruling, as the convict failed to provide sufficient specific details regarding how the decision contravened legal standards. The case specifically focused on the consideration of the convict's remaining sentence and the criteria for transfer eligibility.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Applicant's Appeal Against Refusal of Transfer to Open Custody Dismissed: The convict contested the decision made by a cantonal administrative court, asserting that the court had improperly handled factual findings and evidence, and argued that the refusal was unjustified. However, the complaints made were deemed too general to determine any violation of Swiss law by the lower court's ruling, as the convict failed to provide sufficient specific details regarding how the decision contravened legal standards. The case specifically focused on the consideration of the convict's remaining sentence and the criteria for transfer eligibility.

Schlagwörter

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Verweigerung der Versetzung in den offenen Strafvollzug Obhutsübertragung Verbleiberecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anspruch auf rechtliches Gehör bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Haftbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure provided for in this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when setting the amount of the court fee.

Art. 66 BGG

The court imposed court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_266/2010

Urteil vom 9. April 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung der Versetzung in den offenen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Februar 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer verbüsst eine Freiheitsstrafe im Normalvollzug in der Strafanstalt Pöschwies. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Versetzung in den offenen Vollzug bzw. in die Kolonie Ringwil verweigert und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist bezogen auf den konkreten Fall darzulegen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit sie sich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt (vgl. z.B. Beschwerde S. 3-5 "Rechtsquellen", S. 6/7 "Kriminalprognose im allgemeinen", S. 15/16 "Rechtsanwendung im allgemeinen"). Von vornherein kann nur auf die Teile der Beschwerde eingetreten werden, die den angefochtenen Entscheid und den konkreten Fall betreffen.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass sie die Tatsachenfeststellung und das Beweisverfahren zu einem "Türkischen Basar" mache und Wahrheitsentstellung und Beweisvereitelung betreibe. Sie habe instinktiv, intuitiv und subjektiv Behauptungen aneinandergereiht, die nichts mehr als Vermutungen und Vorstellungen seien (Beschwerde S. 8 unten). Solche Rügen betreffen zwar den konkreten Fall, sind indessen ebenfalls zu allgemein, als dass das Bundesgericht prüfen könnte, ob die Vorinstanz das schweizerische Recht verletzt hat.

In Bezug auf die materiellrechtlichen Fragen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8-13 E. 3-7). Den Ausführungen der Beschwerde, die den konkreten Fall betreffen (vgl. Beschwerde S. 10/11, 13, 16), ist nicht zu entnehmen, dass die Verweigerung der Versetzung in den offenen Vollzug bzw. in die Kolonie Ringwil das schweizerische Recht verletzen würde. Der Beschwerdeführer macht zum Beispiel geltend, er habe vor der Vorinstanz ausgeführt, dass er bis zur bedingten Entlassung noch eine Reststrafe von rund elf Monaten zu verbüssen habe (Beschwerde S. 10 lit. a). Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, aufgrund der Vollzugsdaten (Zweidritteltermin am 1. November 2010; Strafende am 1. Mai 2012) bestehe immer noch eine längere Reststrafe, die der Beschwerdeführer zu verbüssen habe (angefochtener Entscheid S. 11 E. 5.3). Von Willkür kann also offensichtlich nicht die Rede sein. Es ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit die Verweigerung der Versetzung bundesrechtswidrig sein könnte.

Zur Frage der Heilung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 14) hat sich die Vorinstanz geäussert, worauf ebenfalls in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 2.1.2-2.1.4). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen.

2. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ). Seine finanzielle Lage ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn