Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_264/2015 KI-generiert

Fraud complaint against forged comparison groups in health-insurer cost-recovery proceedings: lack of civil claim defeats private claimant standing.

Geschäftsnummer 6B_264/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the complainant's appeal, leaving the lower court's decision in force that refused to open criminal proceedings. The complainant had filed a criminal complaint alleging fraud, defamation, false accusation, and related offenses after disputing the accuracy of comparison groups used to order him to repay health insurers for uneconomical treatment. The Court held that as a private claimant, the complainant lacked standing because he failed to demonstrate how the challenged decision could affect any specific civil claim for damages or satisfaction, and no such claim was evident from the nature of the alleged offenses. The appeal was dismissed for failing to meet procedural requirements, and court costs of 800 Swiss francs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 56 KVG, Art. 95 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG; Fraud complaint against forged comparison groups in health-insurer cost-recovery proceedings: lack of civil claim defeats private claimant standing: The complainant had filed a criminal complaint alleging fraud, defamation, false accusation, and related offenses after disputing the accuracy of comparison groups used to order him to repay health insurers for uneconomical treatment. The Court held that as a private claimant, the complainant lacked standing because he failed to demonstrate how the challenged decision could affect any specific civil claim for damages or satisfaction, and no such claim was evident from the nature of the alleged offenses. The appeal was dismissed for failing to meet procedural requirements, and court costs of 800 Swiss francs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Betrug, Verleumdung, falsche Anschuldigung etc.) Versicherungsbetrug Strafanzeige Krankenversicherer Beschwerdelegitimation üble Nachrede Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
6B_261/2014
Federal Supreme Court Ruling on Legal Entity Victim Status in Threats, Coercion, and Tenant Protection Cases
BGE 136 IV 31
Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen ( BGE 136 IV 31 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for deciding not to enter into the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_264/2015

Urteil vom 15. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, Verleumdung, falsche Anschuldigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Februar 2015.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen Jahren als ärztlicher Leistungserbringer mehrfach verurteilt, Krankenversicherern wegen unwirtschaftlicher Behandlung im Sinne von Art. 56 KVG Geld zurückzuzahlen. Im Rahmen eines dieser noch hängigen Verfahrens erhielt er Einsicht in die Ärzteliste und die Vergleichsgruppen, die den Versicherern als Basis für den Durchschnittskostenvergleich gedient haben.

Da der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Vergleichsgruppen seien gefälscht, reichte er eine Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 16. September 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen einen Mitarbeiter der Santé Suisse und gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs, Verleumdung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2015 sei nichtig zu erklären und das Gericht anzuweisen, seine Strafklage korrekt zu behandeln oder behandeln zu lassen.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die vom Beschwerdeführer als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Angelegenheit habe für ihn finanzielle und wirtschaftliche Nachteile und beinträchtige seine berufliche Zukunft in schwerwiegender Weise (Beschwerde S. 2). Er sagt indessen nicht, auf welche konkrete Zivilforderung sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte. Auch aus der Natur der angezeigten Straftaten ergibt sich nicht, um welche Zivilforderung es klarerweise gehen könnte.

4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen ( BGE 136 IV 31 E. 1.4).

Soweit der Beschwerdeführer seine Parteirechte als verletzt rügt, kann sich das Bundesgericht damit nicht befassen. So sind z.B. seine Vorbringen zum rechtlichen Gehör (vgl. Beschwerde S. 5) ohne materielle Prüfung der Sache nicht zu beurteilen.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Monn