Defendant's Appeal Dismissed in Narcotics Act Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was convicted by the Bern Cantonal Court for ten counts of qualified violations of drug laws and sentenced to six and a half years in prison. The individual filed an appeal, arguing violations of principles including the presumption of innocence, claims of arbitrary judgment regarding the facts, and issues related to the sentencing. The appeal asserted that the accusations were based on a co-defendant's boasts and questioned the conviction's basis, asserting a lack of involvement in the drug-related activities. Despite these contentions, the appellate court upheld the original conviction, concluding that the claims did not sufficiently counter the findings of the lower court regarding the individual's involvement. The appeal for free legal aid was also denied due to the perceived lack of merit in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Defendant's Appeal Dismissed in Narcotics Act Case: The individual filed an appeal, arguing violations of principles including the presumption of innocence, claims of arbitrary judgment regarding the facts, and issues related to the sentencing. The appeal asserted that the accusations were based on a co-defendant's boasts and questioned the conviction's basis, asserting a lack of involvement in the drug-related activities. Despite these contentions, the appellate court upheld the original conviction, concluding that the claims did not sufficiently counter the findings of the lower court regarding the individual's involvement. The appeal for free legal aid was also denied due to the perceived lack of merit in the case.
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KI-generiertThe Federal Tribunal rejected the request for legal aid due to hopelessness.
This provision was cited in relation to the consideration of the appellant's financial situation when assessing the court fee.
The appellant was ordered to pay the costs because her request for legal aid was rejected.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_264/2013
Urteil vom 1. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung, Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 13. März 2012.
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 13. März 2012 zweitinstanzlich in zehn Anklagepunkten wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren.
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend.
Die Vorinstanz stellt fest, nur der mitbeschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin habe eine Verletzung des Anklageprinzips gerügt (Urteil S. 49-50). Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihr Einwand, sie habe auf die diesbezüglichen Ausführungen ihres Ehemanns verwiesen, reicht dazu nicht aus (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt. Gewisse Anschuldigungen beruhten auf Prahlereien eines Mitbeschuldigten. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass sie in dem ihr vorgeworfenen Ausmass an den Drogendelikten beteiligt gewesen sei. Sie habe anfänglich nichts von den Drogengeschäften ihres Ehemanns gewusst und sei nicht über deren ganzen Umfang informiert gewesen. Aus der Fortsetzung der Ehebeziehung könne nicht geschlossen werden, sie sei mit allen Handlungen einverstanden gewesen und habe diese willentlich mitgetragen.
Der Unschuldsvermutung kommt in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu ( BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat ausführlich aufgezeigt, weshalb sie überzeugt ist, dass sich die Beschwerdeführerin am Drogenhandel ihres Ehemanns beteiligt hat (Urteil S. 33-124). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, wonach einzelne Geschäfte ohne ihre Mitwirkung stattgefunden hätten. Sie hätte darlegen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten. Auf ihre appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung.
Soweit sie sich gegen den verbindlich festgestellten Sachverhalt wendet und von einer geringeren Drogenmenge ausgeht, ohne Willkür darzutun, ist auf die Rüge nicht einzutreten.
Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend (Urteil S. 156-157). Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt sie die untergeordnete aber wichtige Stellung der Beschwerdeführerin, die Rolle ihres Ehemanns und ihre überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit. Die Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren hält sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit wird sie kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angemessen zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Andres