Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_263/2013 KI-generiert

Over-detention compensation (Art. 431 StPO); right to be heard (Art. 29 BV) where lower court failed to consider exceptional hardship factors in setting quantum.

Geschäftsnummer 6B_263/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) partially granted the claimant's appeal, annulled the lower court's decision (Obergericht des Kantons Zürich) on compensation for excessive pre-trial detention, and remanded the case for a new decision, holding that the lower court failed to adequately consider the claimant's specific circumstances. The claimant, who had been awarded CHF 20,900 for 209 days of over-detention, sought CHF 60,000, arguing that factors such as her suicidality, placement in a high-security psychiatric ward, forced separation from her children, and severe health impacts warranted a higher amount. The Court found that the lower court's brief citation of case law without engaging with the claimant's detailed arguments constituted a violation of the right to be heard under Art. 29(2) of the Swiss Federal Constitution, which also prevented appellate review of the lower court's exercise of discretion in setting compensation under Art. 431(2) of the Swiss Criminal Procedure Code. No court costs were imposed, and the canton of Zurich was ordered to pay the claimant's attorney CHF 3,000.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 431 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Over-detention compensation (Art. 431 StPO); right to be heard (Art. 29 BV) where lower court failed to consider exceptional hardship factors in setting quantum: The claimant, who had been awarded CHF 20,900 for 209 days of over-detention, sought CHF 60,000, arguing that factors such as her suicidality, placement in a high-security psychiatric ward, forced separation from her children, and severe health impacts warranted a higher amount. The Court found that the lower court's brief citation of case law without engaging with the claimant's detailed arguments constituted a violation of the right to be heard under Art. 29(2) of the Swiss Federal Constitution, which also prevented appellate review of the lower court's exercise of discretion in setting compensation under Art. 431(2) of the Swiss Criminal Procedure Code. No court costs were imposed, and the canton of Zurich was ordered to pay the claimant's attorney CHF 3,000.

Schlagwörter

KI-generiert
Genugtuung (Überhaft) Willkür, rechtliches Gehör Haftentschädigung schwerer Härtefall Strafzumessung angemessene Entschädigung schwerer Fall Ausübung des Ermessens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs were imposed, justifying the waiver of fees in the dispositive.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The canton of Zurich was ordered to compensate the claimant's attorney for the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BK 2016 497 (2016-12-23) · be
Appeal Against Pre-Trial Detention for Group Robbery
«…: BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2). Aus dem angefochtenen Entscheid geht explizit hervor, aus welchen Gründen das Zwan…»
BK 2015 262 (2015-11-09) · be
Exclusion of Defendant from Witness Questioning Due to Risk of Collusion
«…tützt (BGE 138 I 232 E. 5.1, 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschränkung des Teilnahme- und Mitwir- kungsrec…»
SB130370 (2014-03-06) · zh
State v. Appellant (Pornography and Excrement Manufacturing Convictions)
«…3. Februar 2012, E. 2, und 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; 6B_758/2013 vom 11.11.2013; 6B_263/2013 vom 24.6.2013) – als angemessen und entspricht auch dem Antrag des Verteidigers in der Beschwerde vom 22. Oktober 2012…»
UH130308 (2013-11-21) · zh
Appeal Against Procedural Cost Imposition After Dismissal Due to Statute of Limitations
«…den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes verletzt de…»
SB130266 (2013-11-08) · zh
Compensation for Excessive Pre-Trial Detention
«…ich, II. Straf- kammer, vom 6. Februar 2013 (SB120068); Urteil des Schweizerischen Bun- desgerichtes vom 24. Juni 2013 (6B_263/2013) -3- Anklage: Die Anklageschrift de…»
SB130266 · zh
Compensation for Undue Detention Following Conviction and Remand
«…ich, II. Straf- kammer, vom 6. Februar 2013 (SB120068); Urteil des Schweizerischen Bun- desgerichtes vom 24. Juni 2013 (6B_263/2013) -3- Anklage: Die Anklageschrift de…»
SB130370 · zh
Partial Acquittal and Sentencing in Pornography Case Involving Excrement and Violent Sexual Imagery
«…3. Februar 2012, E. 2, und 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; 6B_758/2013 vom 11.11.2013; 6B_263/2013 vom 24.6.2013) – als angemessen und entspricht auch dem Antrag des Verteidigers in der Beschwerde vom 22. Oktober 2012…»
UH130308 · zh
Appeal Granted Against Imposition of Costs Due to Violation of Right to be Heard
«…den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2013 vom 24. Juni 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes verletzt de…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_263/2013

Urteil vom 24. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Oberholzer

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung (Überhaft); Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte X.________ am 22. September 2011 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme an. Es stellte fest, dass die Strafe durch die Haft vollumfänglich erstanden ist, verweigerte ihr jedoch eine Genugtuung infolge Überhaft.

B. Auf Berufung von X.________ sprach ihr das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 für die Überhaft von insgesamt 209 Tagen eine Genugtuung von Fr. 20'900.-- aus der Staatskasse zu.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Sie habe in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegt, weshalb sie durch die Haft besonders betroffen gewesen sei (Suizidalität, Disziplinierung einer Kranken, Haftfortsetzungen trotz schwerwiegender Gefährdung der psychischen und physischen Gesundheit, Inhaftierung im Hochsicherheitstrakt des Psychiatriezentrums Rheinau, medizinische Behandlung auf falscher Grundlage, Beziehungsentzug zu den Kindern, Zerstörung der Mutter-Kind-Beziehung). Dies sei durch die Akten belegt und begründe eine massiv erhöhte Genugtuung. Weiter habe sie aufgezeigt, dass sich ihre geringe Gefährlichkeit, ihre (Bagatell-) Delikte, ihre verkürzte Lebenserwartung sowie ihre gesundheitlichen Probleme nach der Entlassung genugtuungserhöhend auswirken müssten. Die Vorinstanz habe diese Begründung zwar zusammengefasst wiedergegeben, sei jedoch bei der Bemessung der Genugtuung nicht darauf eingegangen. Sie habe lediglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und eine Genugtuung von Fr. 20'900.-- festgesetzt, was einem Tagessatz von Fr. 100.-- entspreche.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten bzw. missbraucht, indem sie den konkreten Umständen kein entscheidendes Gewicht beigemessen und die Art und Schwere der wiedergutzumachenden Verletzung nicht ermittelt habe. Insgesamt sei eine Genugtuung von Fr. 60'000.-- gerechtfertigt.

2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 ; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

Die Genugtuung nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Dabei kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (vgl. Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). Das Bundesgericht greift bei Ermessensfragen nur korrigierend ein, wenn die Vorinstanz das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also ihr Ermessen überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

3. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung für die Überhaft von 209 Tagen zu ( Art. 431 Abs. 2 StPO ). Der vorinstanzlichen Begründung ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und wie sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten aussergewöhnlichen Umstände berücksichtigte. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsbegründung ausführlich dargelegt hatte, weshalb sich die konkreten Umstände genugtuungserhöhend hätten auswirken müssen (kantonale Akten, act. 198 S. 10 ff.), hätte sich die Vorinstanz damit auseinandersetzen müssen. Lediglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu zitieren und ohne weitere Ausführungen von einem Regelfall auszugehen, verletzt das rechtliche Gehör. Das Bundesgericht kann nicht prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt hat.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres