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6B_261/2019 KI-generiert

Petitioner Fails to Substantiate Appeal Against Court Cost Liability Following Rape Conviction

Geschäftsnummer 6B_261/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant was sentenced by the Bern Cantonal Court to 44 months of imprisonment for multiple counts of rape and was ordered to undergo a residential treatment program. In addition to the prison sentence, the court imposed legal costs amounting to CHF 69,627.50 on the complainant. Unable to pay due to being incarcerated and having no income or assets, the complainant requested a deferment or waiver of the legal costs on January 17, 2019. The court partially granted this request by deferring the payment of the costs until February 29, 2024, but did not agree to waive them entirely, citing the potential for the complainant's financial situation to improve in the future. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking the costs to be waived, but the appeal was not entertained due to insufficient legal argumentation against the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 425 StPO, Art. 59 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Substantiate Appeal Against Court Cost Liability Following Rape Conviction: In addition to the prison sentence, the court imposed legal costs amounting to CHF 69,627.50 on the complainant. Unable to pay due to being incarcerated and having no income or assets, the complainant requested a deferment or waiver of the legal costs on January 17, 2019. The court partially granted this request by deferring the payment of the costs until February 29, 2024, but did not agree to waive them entirely, citing the potential for the complainant's financial situation to improve in the future. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking the costs to be waived, but the appeal was not entertained due to insufficient legal argumentation against the lower court's decision.

Schlagwörter

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Kostenerlass-/Stundungsgesuch Nichteintreten Vergewaltigung Strafzumessung Einkommensverzicht Kostenauflage Verfahrensverletzungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal did not meet the substantiation requirements for challenging the facts or fundamental rights violations.

Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements for appeal submissions and thus the Federal Tribunal refrained from entering into the merits.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal did not meet the substantiation requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_261/2019

Urteil vom 6. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Kostenerlass-/Stundungsgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Januar 2019 (SK 19 26).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 28. November 2017 u.a. wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten und ordnete zudem eine stationäre Massnahme an. Die Verfahrenskosten von Fr. 69'627.50 auferlegte es dem Beschwerdeführer.

Dieser ersuchte am 17. Januar 2019 um Stundung oder Erlass der Verfahrenskosten.

Die 1. Strafkammer des Obergerichts hiess das Gesuch insofern gut, als die dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. November 2017 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 69'627.00 (recte: Fr. 69'627.50) bis zum 29. Februar 2024 gestundet wurden.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift.

3. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB , deren definitive Dauer noch nicht absehbar sei. Er verfüge daher über kein Einkommen. Er besitze auch keinerlei Vermögen. Er sei somit mittellos und vermöge die an ihn gestellte Forderung derzeit nicht zu begleichen. Eine allfällige zukünftige Besserung der finanziellen Lage lasse sich allerdings nicht ausschliessen. Mit Blick auf die Verjährungsfrist erscheine ein definitiver und vollständiger Erlass der Verfahrenskosten in diesem Zeitpunkt als verfrüht. Die Verfahrenskosten seien daher vorerst für fünf Jahre, d.h. bis am 29. Februar 2024, zu stunden und das Gesuch gutzuheissen. Soweit ein Kostenerlass verlangt werde, sei das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer könne zu gegebener Zeit erneut ein Erlass- oder Stundungsgesuch stellen.

4. Was daran gegen das geltende Recht verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und bezeichnet weder eine bundes- oder kantonalrechtliche Norm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Stattdessen macht er geltend, er werde die Verfahrenskosten nie bezahlen können. Es wäre einfacher für ihn, sein Leben nach der Massnahme ohne Schulden in Angriff nehmen zu können. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill