Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_260/2022 KI-generiert

Appellant's Lack of Standing in Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Investigation Against District Judge

Geschäftsnummer 6B_260/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against a district judge in the canton of Zurich, alleging offenses of defamation, slander, false accusation, and interference with justice. The Zurich prosecutor's office decided not to pursue the investigation, and the Zurich Higher Court upheld this decision, prompting the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complainant sought to overturn the decision and commence the criminal proceedings, but did not articulate how the alleged crimes affected any civil claims, which is a requirement for filing such an appeal. As a result, the complainant's legal standing to file the appeal was not established.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 Bst, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant's Lack of Standing in Appeal Against Refusal to Initiate Criminal Investigation Against District Judge: The Zurich prosecutor's office decided not to pursue the investigation, and the Zurich Higher Court upheld this decision, prompting the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The complainant sought to overturn the decision and commence the criminal proceedings, but did not articulate how the alleged crimes affected any civil claims, which is a requirement for filing such an appeal. As a result, the complainant's legal standing to file the appeal was not established.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Prozessrecht fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft unentgeltliche Rechtspflege Verfahren vor dem Untersuchungsrichter falsche Anschuldigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal will not be considered (non-entrée en matière in simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_260/2022

Urteil vom 2. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2022 (UE210259-O/U/BEE>HEI).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als Reaktion auf eine Strafanzeige von A.________ eine Strafuntersuchung gegen eine Bezirksrichterin wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nicht an die Hand. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung dieses Beschlusses und die Anhandnahme des Strafverfahrens.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdeberechtigung und kommt damit der aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungspflicht nicht nach. Insbesondere legt er nicht dar, welche Zivilforderungen ihm unmittelbar aus den zur Anzeige gebrachten Straftaten zustehen respektive, wie sich der angefochtene Beschluss auf diese auswirken könnte. Bei den Tatvorwürfen der üblen Nachrede, Verleumdung, falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar, welche Zivilansprüche der Beschwerdeführer daraus ableiten könnte. Dies gilt umso mehr, als sich seine Vorwürfe gegen das Mitglied einer Gerichtsbehörde richten, das in Ausübung amtlicher Verrichtungen gehandelt hat. Gemäss § 6 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; OS 170.1) wären seine Ansprüche somit öffentlich-rechtlicher Natur. Sie könnten deshalb nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und würden nicht als Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer vorliegend die Beschwerdelegitimation abzusprechen.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Auch unter diesem Titel kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

5. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen, da seine Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen. Ihm werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger