Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_260/2015 KI-generiert

Complainant Standing in Discrimination Appeal Against Refusal to Prosecute Discriminatory Advertisement

Geschäftsnummer 6B_260/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding potential racial discrimination linked to a rental advertisement that specified "no Swiss" among other conditions. The advertisement, published in September 2013, prompted a public outcry and led an individual to file a criminal complaint with the local authorities, which was subsequently not pursued. After an appeal, this decision was upheld by the Cantonal Court in January 2015. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a reassessment and a formal inquiry into the alleged discrimination.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant Standing in Discrimination Appeal Against Refusal to Prosecute Discriminatory Advertisement: The advertisement, published in September 2013, prompted a public outcry and led an individual to file a criminal complaint with the local authorities, which was subsequently not pursued. After an appeal, this decision was upheld by the Cantonal Court in January 2015. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking a reassessment and a formal inquiry into the alleged discrimination.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Rassendiskriminierung) Beschwerdelegitimation Rassendiskriminierung Strafanzeige Diskriminierung und Aufruf zu Hass Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the appellant lacked standing (legitimation) before the Federal Tribunal.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_260/2015

Urteil vom 26. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Rassendiskriminierung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdegegner 2 ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften, in denen er Wohnungen vermietet. Im Rahmen einer Neuvermietung schaltete er am 4. September 2013 ein Inserat in einer Zeitung, in welchem unter anderem vermerkt war "ab sofort, günstig, keine CH".

Der Zusatz "keine CH" löste ein gewisses Echo in den Medien aus. Am 11. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Untersuchungsrichteramt Altstätten Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf Rassendiskriminierung. Am 6. November 2014 nahm das Untersuchungsrichteramt die Sache nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 14. Januar 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 14. Januar 2015 sei aufzuheben. Das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchzuführen.

2. Obwohl die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers fraglich war, erachtete die Vorinstanz ihn letztlich dennoch zur Beschwerde im kantonalen Verfahren als legitimiert (vgl. Entscheid S. 3/4 E. 1.1). Folglich sind seine Ausführungen zu diesem Punkt von vornherein gegenstandslos (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 14).

3. In Bezug auf die Legitimation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht kann auf das im Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 Gesagte verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren unterlässt er es, in der Eingabe vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid sich inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. B/2). Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer erneut Ausführungen zur Frage seiner Legitimation unterlässt, obwohl er im Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 entsprechend belehrt wurde, erscheint seine Art der Prozessführung als trölerisch. Aus diesem Grund kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten wegen seiner angeblichen Bedürftigkeit von vornherein nicht in Betracht.

Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn