Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_26/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision of Penal Order Based on Lack of New Evidence and Improper Use of Revision Procedure

Geschäftsnummer 6B_26/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by penal order for violations of the Swiss Road Traffic Act, receiving a sentence of 100 days of imprisonment and a fine, with a conditional non-revocation of a previously suspended six-month imprisonment sentence. After the penal order was upheld by the Emmental-Oberaargau prosecutor’s office and subsequently by the competent regional court in Bern, the individual filed a request for revision, challenging the penal order due to their non-appearance at the main hearing, which resulted in the order's finality due to withdrawal of opposition. The Superior Court of Bern declined to enter into this revision on grounds that no new evidence was presented that could not have been submitted during the original proceedings, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision of Penal Order Based on Lack of New Evidence and Improper Use of Revision Procedure: After the penal order was upheld by the Emmental-Oberaargau prosecutor’s office and subsequently by the competent regional court in Bern, the individual filed a request for revision, challenging the penal order due to their non-appearance at the main hearing, which resulted in the order's finality due to withdrawal of opposition. The Superior Court of Bern declined to enter into this revision on grounds that no new evidence was presented that could not have been submitted during the original proceedings, prompting the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Nichteintreten polizeiliches Fehlverhalten Revisionsverfahren neues rechtliches Vorbringen Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to deficient grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the basis for waiving court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_26/2020

Urteil vom 29. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Dezember 2019 (SK 19 414).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Januar 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Busse von Fr. 260.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verurteilt. Der mit Urteil vom 26. April 2016 des Kantonsgerichts Luzern bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von sechs Monaten wurde nicht widerrufen. Es wurde eine Verwarnung ausgesprochen und die Probezeit um 1½ Jahre verlängert. Auf Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 17. Januar 2017 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem zuständigen Regionalgericht. Da der Beschwerdeführer - trotz gehöriger Vorladung mit Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen - der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich sein Verteidiger anwesend war, stellte das Regionalgericht am 17. Oktober 2017 die Rechtskraft des Strafbefehls infolge Rückzugs der Einsprache fest. Das am 17. Oktober 2019 eingereichte Schreiben des Beschwerdeführers leitete die Staatsanwaltschaft am 1. November 2019 als Revisionsgesuch an das Obergericht des Kantons Bern weiter, welches darauf mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Das Obergericht erwägt, das Revisionsgesuch richte sich gegen einen Strafbefehl, der infolge Nichterscheinens zur Hauptverhandlung rechtskräftig geworden sei. Ein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 StPO liege, soweit hier interessierend, nicht vor. Einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen oder neue Beweise) vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun. Die Tatsachen, die er nunmehr mittels Revision vorbringe, hätte er im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht bzw. im Rechtsmittelverfahren vorbringen können und müssen. Indem er ihm bereits früher bekannte tatsächliche Umstände pauschal erst jetzt im vorliegenden Verfahren vorbringe, erscheine sein Gesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsmittelweg zu umgehen. Derart Versäumtes könne er nicht mittels einer Revision nachholen.

Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er in den Grundzügen seine im Revisionsgesuch enthaltenen Vorbringen (Totschlag-Vorfall), macht Folterungen und Misshandlungen durch die Polizei geltend und zieht die Integrität und Ehrlichkeit seines seinerzeitigen amtlichen Verteidigers in Zweifel. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss bundesrechtswidrig sein könnte, sagt er nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

4. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Damit fällt die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill