Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_26/2018 KI-generiert

Case Concerning Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security for Costs by Registered Mail Recipient.

Geschäftsnummer 6B_26/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which an individual challenged a decision by the public prosecutor's office regarding the non-launch of a criminal investigation. The individual filed a complaint against this decision, but the appellate court did not proceed with the case due to the individual's failure to fulfill a requirement for posting bail by the stipulated deadline. The individual argued that their inability to collect the court's correspondence resulted from being abroad for a month, but the court maintained that the individual had a duty to ensure proper receipt of legal documents. Consequently, the appellate court upheld its decision, leading to the individual’s appeal to a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 90 StPO, Art. 95 BGG, Art. 94 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case Concerning Dismissal of Appeal for Failure to Pay Security for Costs by Registered Mail Recipient: The individual filed a complaint against this decision, but the appellate court did not proceed with the case due to the individual's failure to fulfill a requirement for posting bail by the stipulated deadline. The individual argued that their inability to collect the court's correspondence resulted from being abroad for a month, but the court maintained that the individual had a duty to ensure proper receipt of legal documents. Consequently, the appellate court upheld its decision, leading to the individual’s appeal to a higher court.

Schlagwörter

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Mitteilungsfrist Versuch im Strafrecht mangelhafte Postzustellung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Sicherheitsleistung Namenpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_26/2018

Urteil vom 5. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtleistung der Kaution (Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. November 2017 (UE170260-O/U/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 24. August 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Dagegen führte die Beschwerdeführerin am 16. September 2017 Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich am 21. November 2017 nicht eintrat, weil innert Frist weder die verlangte Kaution noch eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen sei.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie könne den Beschluss des Obergerichts nicht akzeptieren.

2. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheidungen, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können ( BGE 130 III 396 E.1.2.3 S. 399). Von einem Verfahrensbeteiligten ist zu verlangen, dass er um die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt ( BGE 142 IV 286 E. 1.2; Urteil 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.2 und 2.3).

3. Das Obergericht erwägt, die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 aufgefordert worden, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung sei mit eingeschriebener Post an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse verschickt und ihr die Sendung am 6. Oktober 2017 zur Abholung gemeldet worden. Nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist sei die Verfügung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht zurückgeschickt worden. Die Beschwerdeführerin habe das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Beschwerde selbst eingeleitet und habe daher mit Zustellungen des Gerichts rechnen müssen. Die am 6. Oktober 2017 zur Abholung gemeldete Kautionsverfügung vom 4. Oktober 2017 gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 13. Oktober 2017, als zugestellt. Die dreissigtägige Frist zur Leistung der Kaution sei am 13. November 2017 abgelaufen (vgl. Art. 90 StPO ). Innert Frist sei weder die Kaution noch eine andere Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht eingegangen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

4. Was an diesen Ausführungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Sie setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht im Ansatz auseinander. Stattdessen bringt sie vor, sie sei einen Monat lang im Ausland gewesen, weshalb sie den Brief des Obergerichts bei der Post nicht habe abholen können. Wie das Obergericht zu Recht erwägt, musste die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Beschwerdeeinreichung am 16. September 2017 mit der Zustellung eines Schriftstückes durch das Gericht rechnen. Sie hätte daher ab diesem Zeitpunkt dafür besorgt sein müssen, dass ihr oder einem Stellvertreter behördliche Akte zugestellt werden können. Angesichts dieser Pflicht, die Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten, genügt deshalb auch der behauptete Auslandaufenthalt nicht, um die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO dahinfallen zu lassen. Über ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO hat das Bundesgericht nicht erstinstanzlich zu befinden. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der Nichteintretensentscheid des Obergerichts verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill