Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_26/2017 KI-generiert

Self-Defense Justifying Discontinuance of Assault Charges

Geschäftsnummer 6B_26/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident on February 28, 2013, where an individual engaged in a physical confrontation, leading to allegations of bodily harm. The accuser claimed that during the altercation, she was grabbed by her arm and twisted, resulting in a wrist injury that developed into a complex regional pain syndrome. The local prosecutor's office decided to dismiss the case in August 2016, and this decision was upheld by the Cantonal Court. The accuser subsequently filed a complaint against the court’s ruling, seeking a reversal and a reassessment of the case while also requesting exemption from court costs. The court's decision hinged on the evaluation of self-defense within the context of the incident.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 15 StGB, Art. 319 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Self-Defense Justifying Discontinuance of Assault Charges: The accuser claimed that during the altercation, she was grabbed by her arm and twisted, resulting in a wrist injury that developed into a complex regional pain syndrome. The local prosecutor's office decided to dismiss the case in August 2016, and this decision was upheld by the Cantonal Court. The accuser subsequently filed a complaint against the court’s ruling, seeking a reversal and a reassessment of the case while also requesting exemption from court costs. The court's decision hinged on the evaluation of self-defense within the context of the incident.

Schlagwörter

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Einstellung (Körperverletzung) Grundsatz in dubio pro duriore Einstellung des Verfahrens Einstellung wegen Körperverletzung Notwehr Verbrechen der Aggression Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appellant's request for exemption from court costs because the legal requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the financial situation of the appellant be considered when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BK 2019 242 (2019-09-02) · be
Prosecutor's Decision to Halt Proceedings Against Police Officer Upheld on Appeal
«…steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erheblicher Ermessenspielraum zu (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf un…»
BK 2018 168 (2018-07-12) · be
Cantonal Court Upholds Discontinuation of Fraud Case Over Unpaid IT Services
«…steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erheblicher Ermessenspielraum zu (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf un…»
BK 2018 20 (2018-04-19) · be
Claimant's Appeal Against Discontinuation of Assault Charges Upheld on Self-Defense Grounds
«…muss auch ein körperlich überlegener Kontrahent nicht mit besonderer Zurückhaltung reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.2.3). Vielmehr darf er diejenige Verteidigung wählen, die auf- grund eines objektiven ex-ante-Urte…»
BK 2017 411 (2018-02-16) · be
Claimant's Appeal Against Discontinuation of Fraud and Embezzlement Proceedings Dismissed
«…haft steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erheblicher Ermes- senspielraum zu (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwar- ten ist, d…»
BK 2017 299 (2017-12-15) · be
Discontinuation of Investigation into Alleged False Testimony Regarding Physician Billing Fraud
«…aft steht bei der Beurteilung dieser Frage ein erheblicher Ermes- senspielraum zu (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2017 vom 2. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwar- ten ist,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_26/2017

Urteil vom 2. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Atakan Özçelebi,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. November 2016.

Sachverhalt:

A. A.a. X.________ war gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter am 28. Februar 2013 in eine tätliche Auseinandersetzung mit A.________ verwickelt. Sie wirft diesem vor, sie dabei an der linken Hand gepackt und ihr den Arm verdreht zu haben. Dies habe zu einer Verletzung des linken Handgelenks - initial zu einer Distorsion, mittelbar zu einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS) - geführt.

A.b. X.________ stellte Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren am 18. August 2016 ein.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde ab (Beschluss vom 21. November 2016).

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 21. November 2016 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um Befreiung von den Gerichtskosten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR . Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf bezeichnete Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, dass bestimmte Zivilforderungen im Raum stehen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht zum einen rechtsgenüglich geltend, inwiefern sie aus der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlung Zivilansprüche ableitet (Schadenersatz infolge Arbeitsunfähigkeit sowie Genugtuung). Zum andern liegen die im Raum stehenden Zivilforderungen bereits aufgrund der Natur der Sache auf der Hand. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit einstellen. Es ist Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (Grundsatz des "

in dubio pro duriore "). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft ( BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).

2.2.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht den Beschuldigten nicht für den Eintritt des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (als mittelbare Verletzungsfolge) verantwortlich. Sie wendet sich aber gegen die Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht erstellt, dass das Verdrehen des Arms überhaupt zu einer Verstauchung (Distorsion) geführt habe. Insoweit habe die Vorinstanz Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO verletzt. Welche Primärverletzung vorgelegen hat und wie sich der (Kausal-) Verlauf aus medizinischer Sicht darstellte, kann indes offen bleiben: Die Vorinstanz hat zwar festgehalten, der Ablauf der Handgreiflichkeiten sei in wesentlichen Teilen ungesichert, und folglich auch nicht abschliessend festgestellt, welche unmittelbaren Verletzungen die Beschwerdeführerin bei der Auseinandersetzung vom 28. Februar 2013 davongetragen hat. Ihren entscheidwesentlichen Erwägungen liegt jedoch zumindest implizit die Hypothese zugrunde, die Beschwerdeführerin habe durch Einwirkung des Beschuldigten tatsächlich eine Distorsion erlitten. Ausschlaggebend für den angefochtenen Beschluss war die Annahme einer Notwehrsituation ( Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ).

2.2.2. Diesbezüglich bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst den Notwehrcharakter des inkriminierten Vorgangs. Gestützt auf die Aussage einer Drittperson habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass sie, die Beschwerdeführerin, mit der Streiterei angefangen und so den Anlass für eine Notwehrhandlung des Beschuldigten gesetzt habe. Dies kann dem angefochtenen Beschluss aber nicht entnommen werden: Vielmehr geht die Vorinstanz, wie schon erwähnt, davon aus, die Frage, wer wen zuerst tätlich angegriffen habe, sei aufgrund der sich widersprechenden Darstellungen der Beteiligten nicht eindeutig eruierbar. Angesichts "diverser Kratzspuren" im Gesicht des Beschuldigten, wie sie unmittelbar nach dem Vorfall fotografisch festgehalten worden seien, ist die Vorinstanz aber von einer Notwehrkonstellation ausgegangen. Das ist nicht zu beanstanden: Der vorinstanzliche Entscheidungsspielraum (vgl. oben E. 2.1 a.E.) beinhaltet auch ein gewisses Ermessen, was die Beweiswürdigung angeht.

2.2.3. Sodann bezeichnet die Beschwerdeführerin den Schluss als bundesrechtswidrig, das Notwehrverhalten des Beschuldigten sei erforderlich und verhältnismässig gewesen (vgl. Art. 15 StGB ). Gemäss Vorinstanz war das mutmassliche Vorgehen des Beschuldigten erforderlich, um weitere Angriffe auf sein Gesicht abzuwenden. Angesichts gleichwertiger Rechtsgüter (Schutz vor Verletzungen im Gesicht mit Gefahr von Augenverletzungen einerseits, Gefahr einer Bänder- oder Gelenkkapselverletzung an Handgelenk und Arm anderseits) sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu bejahen. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, der Beschuldigte sei ihr physisch hoch überlegen. Es sei nicht mehr verhältnismässig - und das Notwehrrecht überschritten -, wenn ein stämmiger Mann einer kleinen und zierlichen Dame den Arm verdrehe, bis ihr Handgelenk verstaucht sei, um angeblich rechtswidrige Angriffe abzuwenden, die sich indes im Bereich der Tätlichkeiten oder gerade noch einer einfachen Körperverletzung bewegten. Zur Verteidigung hätte es genügt, ihren Arm einfach festzuhalten.

Diese Betrachtungsweise lässt die Dynamik des Geschehens ausser Acht: Einen gegenwärtigen tätlichen Angriff, der sich bereits in (wenn auch geringfügigen) Gesichtsverletzungen manifestiert hat, konnte der Beschuldigte offenkundig nicht mehr rein statisch, durch blosses Festhalten des Armes der Kontrahentin, abwehren. Ein reflexhaftes Abdrehen des Arms erscheint hier nicht als vermeidbare Vergeltung - gegebenenfalls als Notwehrexzess -, sondern als natürlicher Begleitumstand der Abwehrbewegung. In einer solchen Situation besteht auch für einen körperlich überlegenen Angegriffenen kein Spielraum für eine zurückhaltendere Verteidigung. Unter diesen Umständen lassen sich aus der Physis der Beteiligten keine Rückschlüsse auf das notwehrrechtlich Erlaubte ziehen. Die von der Beschwerdeführerin verlangten zusätzlichen Abklärungen, etwa betreffend die Statur der Beteiligten, sind somit entbehrlich.

2.2.4. Ausgehend vom feststehenden Sachverhalt durfte die Vorinstanz folgern, ein Freispruch des Beschuldigten wäre überwiegend wahrscheinlich gewesen (vgl. oben E. 2.1). Die Bestätigung der staatsanwaltlichen Verfahrenseinstellung verletzt demnach Art. 319 StPO resp. den Grundsatz "

in dubio pro duriore " nicht.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Daher sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub