Refusal to Open Criminal Procedure Upheld Due to Lack of Standing to Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged by an individual against a decision made by the Criminal Chamber of the cantonal court, which declined to open a criminal investigation regarding allegations of favoritism, abuse of office, and excessive charges. The individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to overturn this prior ruling. However, the Federal Tribunal found that the appellant lacked the legal standing to pursue the appeal as they were not considered a victim or a private prosecutor in this matter, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Open Criminal Procedure Upheld Due to Lack of Standing to Appeal: The individual's appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to overturn this prior ruling. However, the Federal Tribunal found that the appellant lacked the legal standing to pursue the appeal as they were not considered a victim or a private prosecutor in this matter, leading to the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into substance based on this procedural article (inadmissibility/non-entry into proceedings).
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_259/2007 /bri
Urteil vom 26. August 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg.
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Amtsmissbrauch),
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 7. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Da sich die in drei Eingaben ans Bundesgericht adressierte "Strafklage" des Beschwerdeführers ausdrücklich gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2007 richtet, welcher gemäss Antrag 1 aufgehoben werden soll, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln. Zur Entgegennahme von Strafanzeigen wäre das Bundesgericht im Übrigen ohnehin nicht zuständig. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Freiburger Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen Begünstigung, Amtsmissbrauchs und Gebührenüberforderung kein Strafverfahren eröffnete, und eine dagegen gerichtete Beschwerde im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Soweit der Beschwerdeführer in Antrag 2 für sich einen Freispruch verlangt, geht die Eingabe folglich an der Sache vorbei. Im Übrigen ist er nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller, und es ist auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ersichtlich, welches er an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse kommt insbesondere dem Geschädigten (s. Antrag 3) nicht zu (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: