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6B_258/2016 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_258/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed against a prior ruling concerning a violation of hospitality laws, but failed to submit a required advance payment for the costs associated with the appeal. The court initially granted an extension for the payment deadline but later determined that the appellant did not justify a request for a reduction or exemption from the payment. After the deadline passed without receipt of the payment, the court decided not to proceed with the appeal, holding the appellant responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Court Cost Advance: The court initially granted an extension for the payment deadline but later determined that the appellant did not justify a request for a reduction or exemption from the payment. After the deadline passed without receipt of the payment, the court decided not to proceed with the appeal, holding the appellant responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Herabsetzung der Verfahrenskosten Beschwerdelegitimation nachträglicher Rechtsvorschlag unbezahlte Bussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the cost deposit was not paid, as stipulated by the procedure in Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_258/2016

Urteil vom 3. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 27. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. März 2016 eine Frist angesetzt bis zum 6. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 (Postaufgabe 5. April 2016) ersuchte die Beschwerdeführerin um "Verlängerung bzw. Erlass oder Kürzung des verlangten Kostenvorschusses".

Da ein Grund für einen Erlass oder eine Kürzung des Vorschusses nicht ersichtlich war, zumal von einer "völlig überrissenen Summe" nicht die Rede sein konnte, setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 gemäss ihrem Hauptantrag eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an bis zum 26. April 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 22. April 2016 (Postaufgabe 25. April 2016) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um "realistische Fristen bzw. Kostenerlass". Indessen ist nicht ersichtlich, was an den beiden Fristen nicht realistisch sein sollte, und für einen Kostenerlass besteht nach wie vor kein Grund. Selbst wenn das Gesuch als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden könnte, müsste es im Übrigen abgewiesen werden, weil die Beschwerdeführerin innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist ihre Behauptung, unter dem Existenzminimum zu leben, nicht nachweist.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn