Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_258/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs

Geschäftsnummer 6B_258/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complaint from an individual regarding a decision made by the public prosecutor's office concerning the non-initiation of criminal proceedings related to the failure to provide emergency assistance. The individual had filed an appeal against the decision of the Bern Cantonal Court, which had denied the complaint. Subsequently, the individual was required to pay a court fee but requested an extension to the deadline for payment, citing difficulties in securing legal representation. The court granted a non-extendable extension to this deadline, but the individual failed to meet the new deadline, leading to the court's decision to not admit the complaint.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs: The individual had filed an appeal against the decision of the Bern Cantonal Court, which had denied the complaint. Subsequently, the individual was required to pay a court fee but requested an extension to the deadline for payment, citing difficulties in securing legal representation. The court granted a non-extendable extension to this deadline, but the individual failed to meet the new deadline, leading to the court's decision to not admit the complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Unterlassung der Nothilfe) Kostenvorschuss Unterlassung der Nothilfe Ausdehnung des Verfahrens vereinfachtes Verfahren verspätete Gebührenzahlung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid within the extension period.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_258/2014

Urteil vom 5. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Unterlassung der Nothilfe),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. März 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.

Am 2. April 2014 (Postaufgabe 3. April 2014) ersuchte er um einen Aufschub der Frist bis 30. April 2014.

Mit Verfügung vom 8. April 2014 gewährte das Bundesgericht antragsgemäss die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis 30. April 2014 mit der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 29. April 2014 (Postaufgabe 30. April 2014) ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesgericht um eine nochmalige Nachfrist, da der von ihm angefragte Vertreter den Fall nicht annehmen könne, weil er zu viel Arbeit habe.

Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Wie dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 8. April 2014 ausdrücklich mitgeteilt wurde, kann die Nachfrist nicht mehr erstreckt werden. Aber selbst wenn eine solche Erstreckung nochmals in Betracht käme, müsste das Gesuch abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer den geltend gemachten Erstreckungsgrund nicht nachgewiesen hat.

Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn