Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_258/2008 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Parking Fine on Publicly Accessible Forecourt

Geschäftsnummer 6B_258/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for improperly parking a vehicle outside marked areas on a public horse marketplace in Langnau. Following the initial fine, which was upheld by a local court, the individual appealed to a higher court, arguing that the parking space was not subject to traffic regulations as it was part of a private entry area. However, the higher court concluded that the area was publicly accessible, thus falling under the applicable traffic laws. The individual subsequently filed a complaint to contest the ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1ter SSV, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Parking Fine on Publicly Accessible Forecourt: Following the initial fine, which was upheld by a local court, the individual appealed to a higher court, arguing that the parking space was not subject to traffic regulations as it was part of a private entry area. However, the higher court concluded that the area was publicly accessible, thus falling under the applicable traffic laws. The individual subsequently filed a complaint to contest the ruling.

Schlagwörter

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Einfache Verkehrsregelverletzung Parkbusse Parkplatz Strassenverkehrsrecht polizeilicher Grund öffentlich-rechtliche Bank Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The court rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_258/2008/sst

Urteil vom 4. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Mathys,

Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einfache Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. März 2008.

Sachverhalt:

A. Am 13. August 2007 büsste das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau X.________ mit Fr. 40.--, weil er sein Motorfahrzeug am 2. März 2007 auf dem Pferdemarktplatz in Langnau i. E. ausserhalb der markierten Felder parkiert hatte. Auf Einspruch des Gebüssten bestätigte der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald diese Verurteilung am 11. Oktober 2007, desgleichen - auf Appellation von X.________ - das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. März 2008.

B. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe sein Fahrzeug im privaten Eingangsbereich der Bank abgestellt, auf den das Strassenverkehrsgesetz (SVG) keine Anwendung finde.

2. Hinsichtlich des Sachverhaltes verweist das Obergericht auf die Erwägungen der ersten Instanz. Diese bezieht sich auf eine vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze, welche als unbestritten gilt (Strafakten pag. 13). Daraus ist ersichtlich, dass es auf dem Pferdemarktplatz in Langnau etliche blau markierte Parkplätze und - vor der UBS-Niederlassung - drei gelb markierte Parkplätze gibt. Der Beschwerdeführer stellte sein Fahrzeug nicht auf einem solchen Parkfeld ab, sondern direkt vor dem Eingang der Bank, wo keine Markierungen angebracht sind.

3. Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, der Vorplatz der UBS sei offensichtlich einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offen, insbesondere auch den Fussgängern, welche den Eingang zur Bank benützen. Insoweit sei die fragliche Fläche zweifelsfrei öffentlich und der Verkehr auf ihr falle gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG unter diese Bestimmung. Vom Geltungsbereich des SVG sei auch Art. 79 Abs. 1ter SSV erfasst, wonach Fahrzeuge nur innerhalb der gekennzeichneten Parkfelder parkiert werden dürfen. Indem der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen sei, habe er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.

4.

4.1 Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen ( Art. 1 Abs. 2 VRV ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Sinne des Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist ( BGE 104 IV 105 E. 3 S. 108, mit Hinweis; Urteil 6S.321/1998 vom 23. September 1998, E. 3c, in: Pra 1999 Nr. 25). Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen steht, kann nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden ( BGE 104 IV 105 a.a.O.).

4.2 Die Vorinstanz hält sich an diese Rechtsprechung, wenn sie die fragliche Abstellfläche als öffentlich und damit im Anwendungsbereich des SVG liegend beurteilt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtes sei zum Teil unrichtig, ohne dies aber näher darzutun. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Soweit er in rechtlicher Hinsicht vorbringt, es handle sich beim verwendeten Abstellplatz um einen privaten Bereich, so kann es darauf - wie dargetan - nicht ankommen.

5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage kann mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung getragen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz