Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_258/2007 KI-generiert

Petitioner Lacked Standing in False Testimony Investigation Appeal

Geschäftsnummer 6B_258/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint challenging a decision made by a cantonal court, which had ruled against initiating a criminal investigation into a police officer accused of providing false testimony. The court determined that the complainant lacked legal standing to bring the appeal, as they did not qualify as a victim under relevant legal provisions and failed to demonstrate a legally protected interest in overturning or modifying the contested ruling. The complainant also raised concerns about potential bias among judges but provided insufficient evidence to substantiate these claims. Consequently, the appeal was not accepted, and court costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Lacked Standing in False Testimony Investigation Appeal: The court determined that the complainant lacked legal standing to bring the appeal, as they did not qualify as a victim under relevant legal provisions and failed to demonstrate a legally protected interest in overturning or modifying the contested ruling. The complainant also raised concerns about potential bias among judges but provided insufficient evidence to substantiate these claims. Consequently, the appeal was not accepted, and court costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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falsche Beweisaussage der Partei Beschwerdelegitimation Strafanzeige Polizeibeamter Stellung des Opfers Anklagezulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter upon the merits (Eintretensentscheid) based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant according to this article.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

The appellant was deemed not entitled to appeal because he lacked a legally protected interest as per this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_258/2007 /bri

Urteil vom 14. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Mit Beschluss vom 18. Mai 2007 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich in Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers, es werde gegen einen des falschen Zeugnisses beschuldigten Polizeibeamten keine Strafuntersuchung eröffnet. Da es nicht um ein Privatstrafklageverfahren und nicht um das Strafantragsrecht geht, da der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwieweit er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte, ist er nicht zur Beschwerde legitimiert. Es kann offenbleiben, ob er allenfalls zur Rüge, es liege ein Verstoss gegen das "Prinzip der Instanzenstufung" vor (vgl. Beschwerde Ziff. 1), legitimiert ist. In diesem Zusammenhang könnte sich einzig die Frage stellen, ob der Umstand, dass sowohl die Richter der Anklagekammer als auch diejenigen der II. Zivilkammer Oberrichter sind, zu einem kollegialen Verhältnis führt, welches den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermag. Dazu stellt der Beschwerdeführer jedoch nur die Behauptung auf, Oberrichter der Anklagekammer und Oberrichter der II. Zivilkammer würden einander grundsätzlich "keine Urteile umstossen" (Beschwerde Ziff. 1). Mit solchen unsubstanziierten Vorwürfen kann keine Voreingenommenheit begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: