Beschwerdeführer v. Cantonal Court (Refusal to Hear Appeal on Prosecutor's Order)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a decision made by the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office to release confiscated cash amounting to CHF 276.90, which was ordered on November 19, 2020. Additionally, the prosecutor's office compensated the official defense counsel with CHF 2,949.90. Both orders were personally delivered to the complainant on November 30, 2021, who subsequently filed a complaint with the Zurich Cantonal Court on December 8, 2021. The court set a deadline for the former official defense to submit comments but received none, and on December 15, 2022, decided not to proceed with the complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 17, 2023. The appeal challenges were partially based on personal grievances regarding alleged mistreatment by public authorities, which were unrelated to the specific decision under dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Beschwerdeführer v. Cantonal Court (Refusal to Hear Appeal on Prosecutor's Order): Additionally, the prosecutor's office compensated the official defense counsel with CHF 2,949.90. Both orders were personally delivered to the complainant on November 30, 2021, who subsequently filed a complaint with the Zurich Cantonal Court on December 8, 2021. The court set a deadline for the former official defense to submit comments but received none, and on December 15, 2022, decided not to proceed with the complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 17, 2023. The appeal challenges were partially based on personal grievances regarding alleged mistreatment by public authorities, which were unrelated to the specific decision under dispute.
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KI-generiertThe Federal Tribunal decided not to enter a judgment on the appeal due to insufficient grounds, applying the simplified procedure under this article.
The Tribunal decided that no court costs should be levied in this case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_257/2023
Urteil vom 22. März 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Herausgabeverfügung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2022 (UH210431-O/U/MUL).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 19. November 2020 die Herausgabe des mit Verfügung vom 12. August 2020 beschlagnahmten Bargelds in Höhe von Fr. 276.90 und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen an, um das Geld abzuholen. Mit Verfügung vom gleichen Tag entschädigte die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'949.90. Beide Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer am 30. November 2021 persönlich ausgehändigt, wogegen dieser am 8. Dezember 2021 "Einsprache" an das Obergericht des Kantons Zürich erhob. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 wurde der ehemaligen amtlichen Verteidigung Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt, wovon indes kein Gebrauch gemacht wurde. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 trat das Obergericht ohne Kostenauflage auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 17. Februar 2023 (Poststempel: 18. Februar 2023) an das Bundesgericht.
2. Es ist fraglich, ob die Beschwerde rechtzeitig innert Frist im Sinne von Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 BGG eingereicht wurde. Die Frage kann indessen offen bleiben, weil auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Bundesgericht kann sich im Beschwerdeverfahren nur mit dem befassen, was Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer allerdings nicht; es mangelt mithin an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer schildert stattdessen weit ausholend seine Lebens- und Leidensgeschichte und beklagt sich über eine angeblich nicht korrekte bzw. gar gesetzeswidrige und menschenunwürdige Behandlung durch diverse Ämter und Behörden bzw. Amtspersonen und Behördenmitglieder. Daraus ergibt sich aber nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss - mit dem die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten ist - gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht eingetreten werden.
5. Für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen ist das Bundesgericht im Übrigen nicht zuständig.
6. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill