Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_257/2015 KI-generiert

Driving While Unfit and Wrongful Conduct After Property Damage Accident

Geschäftsnummer 6B_257/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, on October 18, 2013, encountered a traffic incident in which they collided with two traffic posts while driving late at night. Following the accident, the individual continued driving to a nearby street, parked their vehicle, and returned on foot to the scene of the accident, where they discovered someone had already collected their fallen license plate. They subsequently reported the accident to the police about 26 minutes later. The individual was later convicted of driving under the influence and failing to fulfill their legal obligations after the accident, such as stopping immediately and notifying the police promptly. The appeals process assessed the circumstances of the driver's fatigue and the reasonableness of their decisions during the aftermath of the incident.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 51 Abs. 1 SVG; Driving While Unfit and Wrongful Conduct After Property Damage Accident: Following the accident, the individual continued driving to a nearby street, parked their vehicle, and returned on foot to the scene of the accident, where they discovered someone had already collected their fallen license plate. They subsequently reported the accident to the police about 26 minutes later. The individual was later convicted of driving under the influence and failing to fulfill their legal obligations after the accident, such as stopping immediately and notifying the police promptly. The appeals process assessed the circumstances of the driver's fatigue and the reasonableness of their decisions during the aftermath of the incident.

Schlagwörter

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Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall Fahren in fahrunfähigem Zustand Strassenverkehrsunfälle Haftung für Zufall Fahrerflucht polizeiliche Anhaltung Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, leading to the imposition of costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_257/2015

Urteil vom 24. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Breunig,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 20. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 18. Oktober 2013, um ca. 3:30 Uhr auf der Landstrasse in Wettingen in Richtung Baden. Beim Fussgängerstreifen auf der Höhe der Migros kollidierte er mit zwei Inselschutzpfosten, welche dabei aus der Verankerung gerissen wurden. Das vordere Kontrollschild seines Fahrzeugs fiel bei der Kollision ab. X.________ setzte seine Fahrt bis zur Schönaustrasse in Baden fort, wo er sein Fahrzeug abstellte und zu Fuss zur Unfallstelle zurückging. Dort traf er auf Y.________, der bereits das Kontrollschild von der Strasse aufgehoben hatte. Danach kehrte er zu seinem Wagen zurück und meldete um 3:56 Uhr den eingetretenen Schaden telefonisch der Kantonspolizei Aargau.

B. Das Bezirksgericht Baden erklärte X.________ am 9. April 2014 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 220.-- sowie einer Busse von Fr. 700.-- und widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- aus dem Jahre 2012. Die von X.________ dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 20. Januar 2015 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zum Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall einen strengen Tag hatte und auf der Raststätte in Würenlos schlief, bevor er seine Fahrt fortsetzte. Ob dieser drei- bis vierstündige Schlaf in unbequemer Lage nach einem strengen Tag genüge, um mitten in der Nacht - zu einer Zeit, in der normalerweise geschlafen wird - wieder ein Fahrzeug lenken zu können, sei zweifelhaft. Die Kollision habe sich bei sehr kleinem Verkehrsaufkommen und auf einer geraden Strassenstrecke ereignet. Als Ursache habe der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung einen Sekundenschlaf in Betracht gezogen. Dafür spreche auch der Umstand, dass er bei der Kollision erheblich erschrocken sei. Dass er im weiteren Verlauf des Verfahrens angab, er habe sicher nicht geschlafen, sondern auf die Seite zum Schild einer Konditorei geschaut, stehe im klaren Widerspruch zur Erstaussage und sei als Schutzbehauptung zu betrachten. Im Übrigen sei die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers verwertbar. Dass er auf den Beizug eines Anwaltes nur verzichtet habe, weil ihm der Polizist davon abgeraten habe, sei nicht glaubhaft und stehe im Widerspruch zu dem von ihm unterzeichneten Protokoll, wonach er "zur Zeit keinen Anwalt" brauche (Urteil, S. 8 ff.).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stütze ihre Annahme, er sei zum Unfallzeitpunkt übermüdet gewesen, einzig auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung. Diese seien aber nicht klar genug gewesen, um in einem Strafverfahren als einziges Beweismittel gelten zu können. Er habe bloss von einer Möglichkeit gesprochen; ein Schuldeingeständnis sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Zudem habe die Einvernahme um 4:50 Uhr morgens unter fragwürdigen Umständen stattgefunden. In diesem Moment sei er noch unter dem Eindruck des Geschehens gestanden und der Polizist habe ihm zu verstehen gegeben, er brauche zu dieser Zeit keinen Anwalt zu suchen. Inwiefern ein Schlaf von immerhin drei bis vier Stunden nicht ausreichen soll, um eine kurze Autofahrt zu absolvieren, sei schleierhaft. Vielmehr sei dies geeignet, um zumindest für eine kurze Dauer wieder fahrfähig zu sein.

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei zum Unfallzeitpunkt übermüdet gewesen, nicht einzig auf dessen Aussagen vor der Polizei. Sie berücksichtigt auch weitere Umstände, wie etwa die einfachen Verkehrsverhältnisse oder dass der Beschwerdeführer infolge der Kollision erheblich erschrocken ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit seiner Aussagen vor der Polizei falsch sein sollen. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz verfällt zudem nicht in Willkür, wenn sie annimmt, dass ein Schlaf von drei oder vier Stunden in unbequemer Position nach einem strengen Tag - der Beschwerdeführer gab an, gegen 9 Uhr von Wien kommend auf dem Flugplatz Kloten gelandet zu sein, bevor er mit dem Auto nach St. Gallen, von dort zur Raststätte Würenlos und weiter zur Unfallstelle fuhr (erstinstanzliches Urteil, S. 5) - nicht ausreiche, um zu einer Zeit, in welcher normalerweise geschlafen wird, ein Fahrzeug lenken zu können.

2.

2.1. Zum Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall hält die Vorinstanz fest, dass sich in unmittelbarer Nähe des Unfallortes unzählige Parkplätze befinden. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb möglich gewesen, sofort nach der Kollision anzuhalten und den Vorfall der Polizei zu melden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe im Schockzustand nicht an nähere Parkmöglichkeiten gedacht, jedoch von Beginn weg baldmöglichst anhalten und seinen Meldepflichten nachkommen wollen, sei widersprüchlich, weshalb darauf nicht abzustellen sei. Würde dies zutreffen, hätte der Beschwerdeführer die vorhandenen Parkmöglichkeiten genutzt, um sich vor 3:56 Uhr bei der Polizei zu melden. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Anhalte- als auch die Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG verletzt.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 51 Abs. 1 SVG verlange sofortiges Anhalten. Der Fahrzeugführer habe demnach so rasch anzuhalten, wie es ihm die Umstände erlauben. Genau dies habe er getan, indem er nach der Kollision umgehend die Suche nach einem Parkplatz aufgenommen habe. Er sei aber nicht sofort fündig geworden, zumal es entlang der Fahrstrecke zunächst keine Haltemöglichkeit gegeben habe, die er als geeignet empfunden habe, um den Verkehr nicht weiter zu stören. Er habe sich infolge des Unfalls in einer Schocksituation befunden und sich an den ihm bekannten Parkplatz an der Schönaustrasse in Baden erinnert und sei dort hingefahren, weil er wusste, dass er dort sicher anhalten konnte. Aufgrund dieser Umstände sei es ihm nicht möglich gewesen, früher anzuhalten. Hinsichtlich der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG führt der Beschwerdeführer aus, der Parkplatz an der Schönaustrasse sei ca. 10 Gehminuten von der Unfallstelle entfernt. Zumal er sein Mobiltelefon im Auto gelassen habe, habe er dazu noch von der Unfallstelle zu seinem Fahrzeug zurücklaufen müssen, ehe er die Polizei benachrichtigen konnte. Ein Zeitrahmen von 26 Minuten sei unter Beachtung dieser Umstände noch als unverzüglich im Sinne von Art. 56 Abs. 3 SVG zu betrachten.

2.3. Nach Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt. Art. 51 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass alle Beteiligten sofort anhalten müssen, wenn sich ein Unfall ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist. Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen und die Polizei zu benachrichtigen (Abs. 2). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Abs. 3).

Sofortiges Anhalten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG bedeutet Anhalten auf der Unfallstelle oder danach, sobald dies ohne Schaffung einer zusätzlichen Gefahr für den Verkehr möglich ist. Art. 51 Abs. 1 SVG geht als lex specialis den allgemeinen Regeln über Halten und Parkieren vor ( LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 47 zu Art. 51 SVG ; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, S. 449 f.; YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, 2007, N. 27 zu Art. 92 SVG ). Die Meldung nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat so rasch zu erfolgen, als die Umstände dies dem Schädiger erlauben ( BGE 91 IV 22 E. 1). Der Unfall ereignete sich gegen 3:30 Uhr in der Nacht, mithin zu einer Uhrzeit, in welcher erfahrungsgemäss nur sehr geringer Verkehr herrscht. Der Beschwerdeführer hätte gar auf der Fahrbahn halten können, ohne einen Parkplatz suchen zu müssen. Inwiefern dies mit einer zusätzlichen Gefährdung des Verkehrs verbunden wäre, ist in der konkreten Situation nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass - nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz - in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle unzählige Parkplätze existierten. Zu Recht erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht, sofort anzuhalten, nicht nachgekommen ist. Ebenso erwägt sie zutreffend, dass, bei pflichtgemässen Verhalten, er zu einem früheren Zeitpunkt die Polizei hätte benachrichtigen können. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Soweit Letzterer vorbringt, er habe sich in einem Schockzustand befunden, entfernt er sich von den diesbezüglichen, verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne darzulegen, dass und inwiefern diese willkürlich sind. Darauf ist nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses