Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_256/2013 KI-generiert

Unlawful Stay Penalty Appeal Timeline Dispute

Geschäftsnummer 6B_256/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of unlawful stay in Switzerland and received a 50-day prison sentence along with a fine. The conviction was based on a penalty order that the individual claims to have received incorrectly, as it allegedly was meant for someone else. After appealing against the order, his objection was deemed late by the authorities, leading to further appeals. The higher court upheld the initial ruling, and the individual subsequently sought to challenge this decision at the Federal Court, arguing that his appeal was timely and that he had raised relevant points in his initial submission. The court examined the context of the appeal, including the circumstances of notice delivery and language comprehension, before reaching a conclusion on the validity of the appeals and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Unlawful Stay Penalty Appeal Timeline Dispute: The conviction was based on a penalty order that the individual claims to have received incorrectly, as it allegedly was meant for someone else. After appealing against the order, his objection was deemed late by the authorities, leading to further appeals. The higher court upheld the initial ruling, and the individual subsequently sought to challenge this decision at the Federal Court, arguing that his appeal was timely and that he had raised relevant points in his initial submission. The court examined the context of the appeal, including the circumstances of notice delivery and language comprehension, before reaching a conclusion on the validity of the appeals and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Rechtswidriger Aufenthalt, rechtliches Gehör, Willkür illegaler Aufenthalt Strafbescheid Anspruch auf rechtliches Gehör Strafaufschub Verlängerung der Ausschaffungshaft Tatzeitpunkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid as the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the financial situation of the appellant into account when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_256/2013

Urteil vom 3. Mai 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtswidriger Aufenthalt, rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Februar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Emmen bestrafte X.________ mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen und auferlegte ihm die Gebühren von Fr. 460.--. Dagegen erhob X.________ am 20. November 2012 Einsprache. Am 22. November 2012 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtsmittel nicht ein. Sie stellte fest, da X.________ den Strafbefehl am 16. Oktober 2012 erhalten habe, sei die Einsprache verspätet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern am 4. Februar 2013 ab.

X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, der Beschluss vom 4. Februar 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die gegen den Strafbefehl am 30. (recte 20.) November 2012 erhobene Einsprache fristgerecht erfolgt sei.

2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe in der von ihr in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO verlangten verbesserten Beschwerde vom 1. Januar 2013 zur Einhaltung der Einsprachefrist keine, sondern nur irrelevante Ausführungen gemacht (Beschluss S. 3 E. 4.2). Nach Auffassung des Beschwerdeführers verkennt sie damit, dass er in der ursprünglichen und angeblich der Verbesserung bedürftigen Beschwerde vom 30. November 2012 detailliert dargelegt habe, weshalb seines Erachtens die Einsprachefrist eingehalten wurde (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.1).

Zunächst trifft zu, dass die verbesserte Eingabe vom 1. Januar 2013 keine Ausführungen zur Einhaltung der Einsprachefrist enthält. Da die erste Eingabe nach Auffassung der Vorinstanz unverständlich war (vgl. Rückweisungsverfügung vom 21. Dezember 2012), hätte sich der Beschwerdeführer in der verbesserten Eingabe zu allen relevanten Fragen und insbesondere zur Einhaltung der Einsprachefrist äussern müssen. Allerdings kann man, wenn auch nur mit erheblicher Mühe, aus der Eingabe vom 30. November 2012 herauslesen, was der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einhaltung der Einsprachefrist geltend machen wollte. Ob die Vorinstanz auf eine Rückweisung hätte verzichten und sich stattdessen mit den Ausführungen in der Eingabe vom 30. November 2012 befassen müssen, kann offen bleiben, weil die Vorbringen in der ersten Eingabe ohnehin offensichtlich unbegründet sind.

3. Unbestrittenermassen händigten zwei Polizisten dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 ein amtliches Dokument aus. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich dabei um den Strafbefehl handelte, der aus Zeitgründen praxisgemäss noch am Tag seines Erlasses für die Übergabe an den Beschwerdeführer der Luzerner Polizei gefaxt wurde. Da der Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Empfangsschein verweigerte, bestätigten die beiden Polizisten die Zustellung vom 16. Oktober 2012 auf dem Schein schriftlich (Beschluss S. 3 Ziff. 4.2).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 30. November 2012 zusammengefasst geltend, am 17. Oktober 2012 habe er beim Öffnen des ihm von den Polizisten am Tag zuvor ausgehändigten Schreibens festgestellt, dass es sich um einen Strafbefehl handelte, der indessen an eine andere Person als ihn gerichtet gewesen sei. Als er anschliessend bei der Polizei auf den Fehler habe aufmerksam machen wollen, sei er unverrichteter Dinge wieder weggeschickt worden (ebenso Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2).

Diese Darstellung überzeugt nicht. Zunächst ist es unwahrscheinlich, dass die Polizisten dem Beschwerdeführer statt des für ihn bestimmten Strafbefehls einen solchen aushändigten, der für eine andere Person bestimmt war, zumal sie ihn nach seinen eigenen Angaben ausdrücklich auf die Gebühren von Fr. 460.-- aufmerksam machten. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, ist die Vorstellung abwegig, dass die Polizei, nachdem sie am folgenden Tag auf ihr sorgfaltswidriges Verhalten aufmerksam gemacht wurde, den Beschwerdeführer ohne Weiteres weggeschickt und sich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert haben könnte. Viel eher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Polizisten dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 den für ihn bestimmten Strafbefehl ausgehändigt haben.

4. Am Rande rügt der Beschwerdeführer, dass im kantonalen Verfahren kein Dolmetscher zur Verfügung stand, obwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3). Das Vorbringen ist schon deshalb unbegründet, weil er anlässlich einer Einvernahme vor dem Amt für Migration vom 18. September 2012 bestätigte, dass er der auf Deutsch geführten Befragung gut folgen könne (Akten Staatsanwaltschaft act. 2/32).

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn