Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_256/2011 KI-generiert

Traffic Violation and Damages Due to Unsafe Turning Maneuver

Geschäftsnummer 6B_256/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a traffic accident that occurred on October 27, 2009, when a vehicle driven by the appellant collided with a motorcycle while making a right turn. The appellant was initially fined for a simple violation of traffic rules due to insufficient attention and was ordered to pay damages to the motorcyclist. The appellant appealed this decision, claiming the court had erred in dismissing his requests for additional evidence and misrepresented the facts of the case. The appeal was rejected by a higher court, leading to the appellant taking the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the legal basis of the earlier rulings and seeking to have the case reassessed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 29 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Traffic Violation and Damages Due to Unsafe Turning Maneuver: The appellant was initially fined for a simple violation of traffic rules due to insufficient attention and was ordered to pay damages to the motorcyclist. The appellant appealed this decision, claiming the court had erred in dismissing his requests for additional evidence and misrepresented the facts of the case. The appeal was rejected by a higher court, leading to the appellant taking the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the legal basis of the earlier rulings and seeking to have the case reassessed.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Schadenersatz Verletzung der Verkehrsregeln Sorgfaltspflicht Sicherheit im Straßenverkehr vorschriftswidriges Überholen Bagatellunfall Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the appellant being ordered to pay court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

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«…e die anschliessend beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen. Diese wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Ein erstes Revisionsgesuch von X.________ gegen dieses U…»
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«…sprecher Martin Lüscher, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011 und 6F_14/2011 vom 24. November 2011. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht wie…»
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«…rsprecher Martin Lüscher, Gesuchsgegner. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011. Sachverhalt: A. Am 27. Oktober 2009 ereignete sich auf der Luzernerstrasse in Oftringen ein Verkeh…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_256/2011

Urteil vom 31. August 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Wehrle,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________, vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln; Schadenersatz; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 24. Februar 2011.

Sachverhalt:

A. Am 27. Oktober 2009 kollidierte der von X.________ gelenkte Personenwagen beim Rechtsabbiegen auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen mit dem Motorradfahrer A.________.

B. Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zofingen verurteilte X.________ am 15. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 200.-- und verpflichtete ihn, A.________ Fr. 861.75 Schadenersatz zu bezahlen. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 24. Februar 2011 ab.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen. Die Schadenersatzforderung sei ganz bzw. nach dem Grad des Selbstverschuldens von A.________ abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 8. März 2011 in Empfang. Er musste die Beschwerde bis spätestens 7. April 2011 dem Bundesgericht einreichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die zusätzlichen Eingaben vom 25. April, 10. Mai, 6. Juni, 25. Juni, 2. Juli, 14. Juli, 19. Juli, 23. Juli, 8. August und 22. August 2011 sind verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lehne seine Beweisanträge zu Unrecht ab. Sie verstosse gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Die Angaben in der Unfallskizze seien falsch bzw. irreführend. Die Vorinstanz hätte einen massstabsgetreuen Situationsplan erstellen, einen weiteren Augenschein vornehmen und die Strafverfahrensakten gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdegegner genannt) beiziehen sollen (Beschwerde S. 7).

2.2 Das Recht auf Abnahme der rechtserheblichen Beweise ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV ( BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es aufzuzeigen, weshalb sich die von ihm genannten Beweismittel aufgedrängt hätten, und welche neuen Erkenntnisse daraus zu erwarten gewesen wären. In den Akten sind Fotos der Unfallstelle enthalten. Daraus ist die Endlage der Fahrzeuge ersichtlich (act. 23). Diese Beweismittel berücksichtigte die Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 5). Zudem floss der von der ersten Instanz vorgenommene Augenschein in das angefochtene Urteil ein (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Sachverhalt). In Bezug auf die Strafakten des Beschwerdegegners macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der Sachverhalt präsentiere sich dort anders als im vorliegenden Verfahren. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert aufgezeigt, weshalb die Abweisung der Beweisanträge seine verfassungsmässigen Rechte verletzen soll (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht offensichtlich unrichtig fest. Sie verletze das Willkürverbot ( Art. 9 BV ), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) und die Unschuldsvermutung.

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweisen). Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht, inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat ( BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen). Zur Frage, wann Willkür vorliegt, und zu den Begründungsanforderungen ist auf die gesetzlichen Anforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und die bisherige Rechtsprechung zu verweisen ( BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen).

3.3 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe sich noch hinter seinem Fahrzeug befunden, als er nach rechts geblinkt habe. Die Vorinstanz übergehe die entsprechende Aussage des Zeugen B.________ (Beschwerde S. 2 und S. 6).

3.4 Die Vorinstanz gelangt aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, er habe nur kurz rechts geblinkt, bevor er seine Fahrtrichtung geändert habe. Möglicherweise habe er beides zeitgleich gemacht. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei alles sehr schnell gegangen und in einem Akt abgelaufen. Als er den Blinker betätigt habe, sei der Motorradfahrer schon neben ihm auf Höhe der Beifahrertüre gewesen.

Diese Beweiswürdigung, welche sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützt, ist vertretbar. Die Aussage des Zeugen B.________, wonach sich das Motorrad im Zeitpunkt des Rechtsblinkens noch hinter dem Personenwagen befand, steht der vorinstanzlichen Würdigung nicht entgegen. Sie ist so zu verstehen, dass der Beschwerdegegner mit dem Motorrad in jenem Moment zum Überholen ansetzte, als der Beschwerdeführer blinkte.

3.5 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3, S. 7) stellt die Vorinstanz nicht fest, er sei mit den Reifen auf der Mittellinie gefahren, sondern er habe am Mittelstreifen ganz nach links eingespurt (angefochtenes Urteil S. 5 f. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 5 Ziff. 3.3. unten). Jedenfalls blieb nach den unangefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen für das Motorrad genügend Platz, um rechts zu überholen (angefochtenes Urteil S. 11). Die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen zum Linkseinspuren ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erklärt überdies nachvollziehbar, weshalb der Zeuge bloss einmal detailliertere Angaben zu dieser Frage machte (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dieser Begründung auseinander. Seine Rügen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist ( BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).

3.6 Auch die vorinstanzliche Feststellung, der Unfall habe sich während des Rechtsabbiegemanövers ereignet, ist nicht willkürlich (Beschwerde S. 3, S. 7). Der Beschwerdeführer war im Begriff, die Hauptstrasse zu verlassen, um auf einen angrenzenden Parkplatz auf der rechten Strassenseite zu gelangen. Dass er sein Fahrmanöver infolge der Kollision abbrechen musste, ändert nichts am eingeleiteten Richtungswechsel.

3.7 Fehl geht die Rüge des Beschwerdeführers, die Feststellung des Obergerichts, er habe ausserhalb einer "regulären Abzweigung" rechts abbiegen wollen, sei frei erfunden (Beschwerde S. 6). Da er nach seinen eigenen Angaben auf den Kundenparkplatz nach der Verzweigung abbiegen wollte, ist die vorinstanzliche Feststellung, er habe nicht die "reguläre" Strassenkreuzung befahren wollen, nachvollziehbar.

3.8 Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung nicht ersichtlich. Weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Die Rügen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ihn ein Motorrad auf der schmalen Fahrbahn rechts überhole. Seine ursprüngliche Absicht, nach links abzubiegen, habe er nicht so deutlich angekündigt, dass das Rechtsüberholen zulässig gewesen wäre. Ein ortskundiger Lenker wie der Beschwerdegegner habe nicht auf das zuerst signalisierte Manöver vertrauen und rechts überholen dürfen, da es unmöglich sei, dort nach links abzubiegen,

4.2 Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den sogenannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden ( BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 mit Hinweisen). Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Art. 26 Abs. 2 SVG . Danach ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen ( BGE 129 IV 282 a.a.O.).

4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben ( Art. 39 Abs. 1 SVG ). Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer jedoch nicht von der gebotenen Vorsicht ( Art. 39 Abs. 2 SVG ). Überdies hat sich, wer rechts abbiegen will, an den rechten Strassenrand, wer links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten ( Art. 36 Abs. 1 SVG ). Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden ( Art. 35 Abs. 6 SVG ).

4.4 Nach der Rechtsprechung muss sich der nach rechts abbiegende Fahrzeuglenker grundsätzlich durch geeignete Vorkehren nach rückwärts vergewissern, ob er das Manöver gefahrlos durchführen kann. Nur wer sich vorschriftsgemäss an den rechten Strassenrand hält und nach rechts abbiegen kann, ohne zuvor brüsk zu bremsen oder nach der Gegenseite ausholen zu müssen, ist zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs nicht verpflichtet, denn wo nach der Verkehrslage objektiv keine Gefahr besteht, hat der sich ordnungsgemäss verhaltende Strassenbenützer nach dem Vertrauensgrundsatz auch nicht mit einer solchen zu rechnen. Wer hingegen vor dem Abbiegen einen so weiten Abstand vom rechten Strassenrand einhält, dass er von einem nachfolgenden Kleinfahrzeug überholt werden kann oder aus anderen Gründen eine gefährliche oder unklare Verkehrslage schafft, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Der Fahrzeuglenker muss in solchen Fällen alle Vorkehren treffen, um den sich daraus ergebenden Gefahren begegnen zu können. Er darf erst abbiegen, wenn er durch aufmerksame Beobachtung des rückseitigen Verkehrs die Gewissheit erlangt hat, dass er nicht mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidieren werde ( BGE 127 IV 34 E. 2b 39 f. mit Hinweisen).

4.5 Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, soweit er ihr einen anderen Sachverhalt zugrunde legt, als die Vorinstanz willkürfrei feststellt (so etwa, er habe nicht links eingespurt; er sei nicht im Begriff gewesen, rechts abzubiegen; er sei zwischen dem Links- und Rechtsblinken 20 Meter gefahren; der Schachtdeckel habe ein Rechtsüberholen nicht zugelassen und es sei objektiv unmöglich gewesen, dass ein Motorradfahrer rechts an seinem Fahrzeug vorbeifahren könne).

4.6 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verlangsamte der Beschwerdeführer seine Fahrt, spurte nach links ein und blinkte ein- bis zweimal (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f.). Weil keine Möglichkeit bestand, in die gewünschte Richtung abzubiegen, entschied er sich, unmittelbar nach der Verzweigung Äussere Luzernerstrasse-Heidengässli auf der rechten Strassenseite in einen Parkplatz einzubiegen und zu wenden (angefochtenes Urteil S. 8). Er blinkte und hielt unvermittelt leicht nach rechts, ohne zuvor in den Rück- und Seitenspiegel oder über die Schulter zu blicken (angefochtenes Urteil S. 5). Den Beschwerdegegner nahm er erst auf der Höhe seiner Beifahrertüre wahr, als dieser ihn rechts überholte. Den Zusammenstoss mit dem Motorrad konnte er nicht mehr verhindern (angefochtenes Urteil S. 9).

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine unklare Verkehrssituation schuf, indem er innert kurzer Zeit nach links und anschliessend nach rechts blinkte. Er vergewisserte sich entgegen der in Art. 34 Abs. 3 SVG verankerten Pflicht vor dem Rechtsabbiegen nicht, ob er sein Manöver für nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefahrlos durchführen konnte. Namentlich spurte er nicht am rechten Strassenrand ein und ermöglichte das Rechtsvorbeifahren anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. angefochtenes Urteil S. 11). Daher kann sich der Beschwerdeführer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen ( BGE 127 IV 34 E. 2b 39 f. mit Hinweisen). Die von ihm geschaffene objektive Gefahrenlage entkräftet seinen Einwand, der Beschwerdegegner hätte als ortskundiger Lenker am Willen des Beschwerdeführers, links abzubiegen, zweifeln müssen. Im täglichen Strassenverkehr sind unvernünftige oder verkehrsregelwidrige Manöver an der Tagesordnung. Nicht beizupflichten ist der Auffassung des Beschwerdeführers, es habe an der erforderlichen Übersichtlichkeit zum Überholen gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG gefehlt. Denn aus der Fotodokumentation und aus dem Polizeirapport, auf welchen die Vorinstanz verweist (vgl. angefochtenes Urteil S. 5), ist ersichtlich, dass die Strasse gerade, gut beleuchtet, eben und trocken war. Die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) erweist sich als bundesrechtskonform.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch