Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_255/2018 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal Court (Procedural Costs Remission)

Geschäftsnummer 6B_255/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding the dismissal of her request for the waiver of legal costs imposed due to the rejection of her earlier appeal against a non-prosecution order issued by the public prosecutor. The individual had previously requested a waiver of these costs, which were upheld by the cantonal court, but her subsequent petitions for relief were denied based on unchanged circumstances. The individual challenged this latest decision at the federal level but failed to adequately demonstrate any legal violations or grounds for the appeal, leading the court to not consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Cantonal Court (Procedural Costs Remission): The individual had previously requested a waiver of these costs, which were upheld by the cantonal court, but her subsequent petitions for relief were denied based on unchanged circumstances. The individual challenged this latest decision at the federal level but failed to adequately demonstrate any legal violations or grounds for the appeal, leading the court to not consider the case further.

Schlagwörter

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Kostenerlass, Nichteintreten Erlass von Verfahrenskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unveränderte Verhältnisse Zahlungsaufschub Prozessvoraussetzung Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the qualified requirements for challenging facts and fundamental rights violations, relevant for the finding of insufficient substantiation.

Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient reasoning, applied via this procedural article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain why the non-entry into the merits (Art. 108 BGG) was appropriate due to insufficient statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the final order to rule that no court costs are to be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_255/2018

Urteil vom 3. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,

Gegenstand

Kostenerlass, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Februar 2018 (490 18 30).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 11. Oktober 2016 eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2016 ab. Gleichzeitig verweigerte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wegen Aussichtslosigkeit und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.--.

In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Verfahrenskosten. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies das Gesuch am 23. November 2016 ab, stundete der Beschwerdeführerin jedoch die Bezahlung der Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2017 und verpflichtete sie, sich nach der Stundung um eine monatliche Ratenzahlung der Verfahrenskosten zu bemühen.

Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 3. Februar 2017 nicht ein (6B_137/2016).

Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Erlass der ihr mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 auferlegten Verfahrenskosten. Eventualiter sei ihr eine weitere Stundung zu gewähren.

Das Präsidium des Kantonsgerichts wies das Kostenerlassgesuch und das eventualiter gestellte Gesuch um Stundung am 14. Februar 2018 wegen unveränderter Umstände unter Verweis auf seinen Entscheid vom 23. November 2016 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Dass und inwiefern das Präsidium des Kantonsgerichts mit der Abweisung des Erlassgesuchs gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sie bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt sie eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung auf. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill