Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_255/2009 KI-generiert

Defense Counsel Compensation Challenge in Child Abduction Case

Geschäftsnummer 6B_255/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal representative served as the official defense counsel for a foreign defendant accused of multiple offenses, including the unlawful removal of minors and deprivation of liberty. The defense counsel submitted a bill for services rendered over a period, but the corresponding court awarded a significantly lower compensation. Subsequent appeals to higher courts were denied, and the defense counsel contested the perceived inadequacy of the awarded fees, arguing that the time claimed for various activities was justified and that additional factors warranted a higher fee. The appeals focused on challenges to the evaluation of the time spent on case activities and the complexity of the legal issues involved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 1 BGG; Defense Counsel Compensation Challenge in Child Abduction Case: The defense counsel submitted a bill for services rendered over a period, but the corresponding court awarded a significantly lower compensation. Subsequent appeals to higher courts were denied, and the defense counsel contested the perceived inadequacy of the awarded fees, arguing that the time claimed for various activities was justified and that additional factors warranted a higher fee. The appeals focused on challenges to the evaluation of the time spent on case activities and the complexity of the legal issues involved.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung des amtlichen Verteidigers amtliche Rechtsverbeiständung amtliche Verteidigerentschädigung Festsetzung des Anwaltshonorars Verkehr mit dem Verteidiger Zeugenentschädigung gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the appellant being ordered to bear the federal court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_255/2009

Urteil vom 21. Juli 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 4. Februar 2009.

Sachverhalt:

A. M.________ vertrat als amtlicher Verteidiger einen ausländischen Angeschuldigten, dem verschiedene Straftaten vorgeworfen wurden, unter anderem Entziehung von Unmündigen und Freiheitsberaubung bzw. Entführung.

Am 11. Januar 2008 reichte M.________ für seine Bemühungen vom 14. Februar 2005 bis 8. Januar 2008 eine Kostennote über Fr. 20'932.55 ein.

B. Das Amtsgericht Hochdorf fällte am 15. Mai 2008 das Sachurteil und setzte die amtliche Entschädigung auf Fr. 11'136.60 fest.

Eine Beschwerde von M.________ gegen den Entschädigungsentscheid wies das Obergericht des Kantons Luzern am 4. Februar 2009 ab.

C. M.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei als amtlicher Verteidiger mit Fr. 20'383.80 zu entschädigen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz erachtet angesichts der relativen Unkompliziertheit des Sachverhalts und des aktenkundigen Aufwands für das Untersuchungsverfahren einen Zeitaufwand von 35 Stunden als angemessen, den geltend gemachten von 60,66 Stunden als weitaus übersetzt. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise für nicht weniger als 29 persönliche und telefonische Besprechungen mit seinem Klienten einen Aufwand von über 25 Stunden in Rechnung gestellt. Ein solcher Aufwand sei im Verhältnis zu seinen übrigen aktenkundigen Bemühungen als klar übertrieben anzusehen (angefochtener Entscheid S. 7 Ziff. 5.1.1 und 5.1.1.1).

Der Beschwerdeführer rügt diese Auffassung als willkürlich und aktenwidrig. Jeder einzelne Aufwand sei detailliert aufgeführt und ausgewiesen. Sämtliche persönlichen und telefonischen Besprechungen mit dem Klienten seien nötig gewesen, insbesondere während der länger dauernden Untersuchungshaft. Zudem habe er selbstredend sämtliche Einvernahmen und den grösseren Aktenumfang mit dem Klienten eingehend besprechen müssen. Denn für diesen sei sehr viel auf dem Spiel gestanden.

Mit diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Das genügt nicht, um Willkür darzutun ( BGE 134 I 140 E. 5.4; 134 IV 210 unveröffentlichte E. 3.2; Urteil 6P.180/2004 vom 13. März 2005 E. 4.1 ; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

2. Für die Teilnahme an einer Einvernahme vom 12. Juli 2005, wofür der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 4,92 Stunden verrechnete, erachtet die Vorinstanz einen solchen von ca. 3,5 Stunden als gerechtfertigt.

Diese Annahme rügt der Beschwerdeführer sinngemäss als willkürlich. Die Zeiterfassung in einem Einvernahmeprotokoll sei alles andere als ein Beleg dafür, wie viel Zeitaufwand ein Verteidiger für die besagte Einvernahme gehabt habe. Zudem vergesse die Vorinstanz, dass der Zeitaufwand auch das Durchlesen des Protokolls durch den Angeschuldigten mitumfasse, was regelmässig noch mehr als 30 Minuten dauere, und allenfalls eine kurze Nachbesprechung mit dem Untersuchungsrichter und/oder dem Klienten. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Endzeitpunkt der Einvernahme genau wiedergegeben worden sei. Dass die Wegzeit gemäss Routenplaner 50 Minuten betrage, rechtfertige keine Kürzung, weil die effektive Zeit zu entschädigen sei.

Diese Argumentation ist viel zu allgemein, um die vorinstanzliche Annahme als willkürlich erscheinen zu lassen. So belegt der Beschwerdeführer nicht,

inwiefern die konkreten Zeitangaben im Einvernahmeprotokoll nicht der effektiven Dauer der Verhandlung entsprechen,

dass das Durchlesen des Protokolls durch den Angeschuldigten tatsächlich eine halbe Stunde in Anspruch genommen hat,

dass und wie lange eine kurze Nachbesprechung mit dem Klienten und/oder dem Untersuchungsrichter wirklich stattgefunden hat, und

aus welchen Gründen die Fahrten von Zürich nach Hochdorf und zurück länger als normal gedauert haben.

Die Vorinstanz erachtet bei einer Verhandlungsdauer von weniger als 1 ½ Stunden und je 50 Minuten Fahrzeit einen Zeitaufwand von ca. 3 ½ Stunden als angemessen und berechnet somit für "Unvorhergesehenes" einen Zuschlag von ca. ½ Stunde. Inwiefern diese Berechnung willkürlich sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

3. Für einen Haftrekurs hatte der Beschwerdeführer separat eine Entschädigung von Fr. 548.75 erhalten. In diesem Zusammenhang macht er geltend, diese Entschädigung honoriere seine tatsächlichen Aufwendungen in keiner Art und Weise.

Das Amtsgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass die Bemühungen in der Rekurssache Haftentlassung bereits entschädigt wurden (kantonale Akten, bf Belege 1, S. 27). Der Beschwerdeführer hätte somit bereits in seiner Kostenbeschwerde an die Vorinstanz diesen Punkt zur Sprache bringen können. Da er dies nicht tat (vgl. kantonale Akten, amtl. Belege 1), ist mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs auf sein Vorbringen nicht einzutreten.

4. Als vollumfänglich ausgewiesen bezeichnet der Beschwerdeführer einen Aufwand für eine zum grössten Teil verfasste Beschwerde, die jedoch nach Weisung seines Klienten nicht verschickt worden sei.

Auch diese Rüge ist zu wenig detailliert, um darauf eintreten zu können. So fehlen z.B. Ausführungen über deren Notwendigkeit.

5. Unter Hinweis auf BGE 132 I 201 macht der Beschwerdeführer geltend, in seinem Fall sei ein Stundenansatz von Fr. 200.-- gerechtfertigt.

Nach seinen eigenen Angaben übernimmt er "vorwiegend" amtliche Mandate (kantonale Akten, amtl. Belege 1, S. 5). Gerade für derart tätige Rechtsanwälte erachtet das Bundesgericht im erwähnten Entscheid einen Stundenansatz von Fr. 180.-- als verfassungskonform (E. 8.7 am Ende). Damit erweist sich die Rüge als unbegründet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer des Arabischen mächtig ist, und so allenfalls Kosten für die Übersetzung eingespart werden konnten. Es ist sinnvoll und im Sinne der Prozessökonomie, dass Anwälte mit besonderen Befähigungen in einem Verfahren eingesetzt werden, in welchem diese vonnöten sind. Soweit daraus aber für den amtlichen Anwalt kein zusätzlicher Aufwand entsteht, steht ihm auch keine weitergehende Entschädigung zu.

6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, das Verfahren habe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen.

Dass der Sachverhalt weitgehend unbestritten war (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 5), stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Kindsentführung bis ans Bundesgericht weiterzog, bedeutet nicht zwingend, dass dabei heikle juristische Fragen zu beantworten gewesen wären. Er legt denn auch nicht dar, welche schwierigen rechtlichen Fragen er habe abklären müssen. Ebensowenig zeigt er auf, auf welche Rechtsfragen ägyptisches Recht anwendbar gewesen wäre. Auf diese Rügen ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner