Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_254/2018 KI-generiert

Upheld Conviction and Partially Unconditional Sentence for Multiple Traffic Violations

Geschäftsnummer 6B_254/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted by the Court of Appeal of Bern for multiple serious traffic violations, as well as other offenses related to operating a motor vehicle while unfit to drive and drug law violations. The individual received a sentence of 20 months of imprisonment, consisting of 6 months to be served unconditionally and 14 months conditionally, under a probationary period of 4 years. The individual subsequently filed an appeal seeking to modify the verdict to a fully suspended sentence. In the appeal, the individual argued that there was a favorable prognosis for rehabilitation, citing the age and relevance of prior convictions and efforts to establish a stable professional life. However, the court ultimately upheld the original sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 105 Abs. 1 i.V.m, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64 LTF; Upheld Conviction and Partially Unconditional Sentence for Multiple Traffic Violations: The individual received a sentence of 20 months of imprisonment, consisting of 6 months to be served unconditionally and 14 months conditionally, under a probationary period of 4 years. The individual subsequently filed an appeal seeking to modify the verdict to a fully suspended sentence. In the appeal, the individual argued that there was a favorable prognosis for rehabilitation, citing the age and relevance of prior convictions and efforts to establish a stable professional life. However, the court ultimately upheld the original sentence.

Schlagwörter

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Strafzumessung bedingter Strafvollzug Verletzung der Verkehrsregeln ungünstige Prognose bedingte Strafen wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand bedingte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the non-review of factual findings concerning the appellant, although this reference primarily serves to explain the scope of review rather than being the main ground for the final order.

Art. 64 LTF

Basis for dismissing the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to account for the appellant's financial situation by ordering reduced court fees.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

SK 2022 602 (2025-02-14) · be
Misappropriation of Funds from Elderly Acquaintance Affirmed on Appeal
«…schub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (vgl. Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. Sep- tember 2018 E. 1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe…»
SB230385 (2025-01-28) · zh
State v. [Accused Name]: Fraud, Forgery, and Deportation Appeal
«…s. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.7.1; 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.1 und 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und…»
SK 2023 106 (2024-02-16) · be
Appellate Court Upholds Conviction for Sexual Assault and Rape Based on Victim Testimony
«…ollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vor…»
SK 2022 111 (2023-04-27) · be
Assault with a Firearm During Altercations
«…Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die straf- rechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2018 vom 6. Septem- ber 2018 E. 1.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so…»
SK 2021 302 (2022-11-01) · be
Attempted Aggravated Assault and Mandated Swiss Deportation
«…aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. Sep- tember 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen).…»
SK 2021 266 (2022-07-29) · be
Swiss Appeals Court on Multiple Theft, Property Damage, and Drug Offenses
«…eile des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten 2 knapp eine neutrale L…»
SK 2021 359 (2022-06-09) · be
Cantonal Court Upholds Increased 22-Month Sentence for Gross Traffic Violations and Unteachability
«…weise aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen). Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt, ist der Beschuld…»
SK 2021 193 (2022-05-23) · be
Swiss Appellate Court Upholds Conviction and Imposes Increased Sentence with Mandatory Deportation for Persistent Offender
«…n den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 E. 5.2; 6B_154/2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch…»
6B_429/2021 (2022-05-03)
Qualified Gross Violation of Traffic Regulations Leading to Expulsion of Recidivist
«…alb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB ; Urteile 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.1 und 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2) 2.7.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und…»
SK 2021 276 (2022-03-03) · be
Criminal Appeal: Qualified Drunk Driving, Property Damage, and Driving Without a License
«…chub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose ab- gewichen werden darf (vgl. Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von…»
SK 2021 78 (2022-01-28) · be
Swiss Court Affirms Conviction for Theft, Property Damage, Threats, Defamation, and Orders Expulsion
«…endig aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt, ist der Beschul…»
SK 2020 119 (2021-12-01) · be
Swiss Court Affirms Attempted Severe Bodily Harm Conviction and Orders Expulsion
«…faufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose ab- gewichen werden darf (Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von…»
6B_141/2021 (2021-06-23)
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«…rdeführer nicht milder sei. Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB ; Urteil 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Vorinstan…»
SK 2020 252 (2021-03-19) · be
Bern Cantonal Supreme Court Upholds Sexual Coercion Conviction Despite Sentence Limitation
«…faufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünsti- ger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. Sep- tember 2018 E. 1., BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein…»
SK 2019 269 (2021-02-22) · be
Sexual Coercion Conviction Upheld; Sentence Affirmed with Deportation Order
«…aufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose ab- gewichen werden darf (Urteil des BGer 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1., BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_254/2018

Urteil vom 6. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung; bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Januar 2018

(SK 17 313).

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ mit Urteil vom 29. Januar 2018 zweitinstanzlich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es stellte fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. November 2016 hinsichtlich der Schuldsprüche der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie hinsichtlich der Busse von Fr. 1'000.-- in Rechtskraft erwachsen ist. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Abänderung des obergerichtlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Verweigerung des vollbedingten Vollzugs der Strafe. Er macht geltend, es sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Seine Vorstrafen seien mehrheitlich nicht einschlägig im engeren Sinn und lägen weit zurück in der Vergangenheit. Sodann sei er bemüht, im Berufsleben Fuss zu fassen (Beschwerde S. 8 ff.).

1.2. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB ; Urteile 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.1; 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.1).

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä ters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.

Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss aArt. 42 StGB gelten ( BGE 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteile 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen von aArt. 42 Abs. 1 StGB setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf ( BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung ( BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen Kriterien auseinander; dass sie von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 21 E. 17). Soweit der Beschwerdeführer von ihren tatsächlichen Feststellungen abweicht, ohne eine Willkürrüge zu erheben, ist darauf nicht einzugehen (siehe Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt hat (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis). Er stellt nicht in Abrede, dass er keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, mehrfach vorbestraft ist und während einem laufenden Strafverfahren delinquierte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies zu seinen Ungunsten einbezieht, namentlich wurde er bereits acht Mal wegen Vergehen gegen das SVG verurteilt. Gemäss Beschwerdeführer stammen die Vorstrafen 4-8 aus den Jahren 2011 bzw. anfangs 2012 und die letzte Vorstrafe datiert vom 16. Juli 2012 (Beschwerde S. 9). Damit kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Vorstrafen 4-9 aufgrund des grossen Zeitablaufs nur "noch leicht berücksichtigt" werden müssten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz sein Verhalten während des Untersuchungsverfahrens nicht zu seinen Lasten mit ein (Beschwerde S. 11 f.).

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini