Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_253/2018 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal in Abuse of Office Case Involving Social Assistance Reduction

Geschäftsnummer 6B_253/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against local authorities for alleged abuse of power and coercion, claiming that his social welfare payments were unlawfully reduced without adhering to required procedural formalities. The prosecution in the Kanton Schaffhausen decided to terminate the criminal proceedings, leading the individual to appeal this decision. The appeals court upheld the termination, after which the individual sought further recourse through the Federal Tribunal, raising concerns about the violation of his fundamental rights, including freedom of expression and the right to a fair hearing. However, the Federal Tribunal ultimately did not entertain the appeal, deeming the complaint inadmissible due to a lack of standing in the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Complainant's Standing to Appeal in Abuse of Office Case Involving Social Assistance Reduction: The prosecution in the Kanton Schaffhausen decided to terminate the criminal proceedings, leading the individual to appeal this decision. The appeals court upheld the termination, after which the individual sought further recourse through the Federal Tribunal, raising concerns about the violation of his fundamental rights, including freedom of expression and the right to a fair hearing. However, the Federal Tribunal ultimately did not entertain the appeal, deeming the complaint inadmissible due to a lack of standing in the matter.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.) Nichteintreten Amtsmissbrauch Strafanzeige Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahrensrügen Öffentlichkeit des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal is dismissed by simplified procedure under this article.

Art. 66 Abs. 3 BGG

This provision typically governs the waiver of court fees, justifying the second order ('Es werden keine Kosten erhoben').

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the allocation of costs, although the final disposable only states no costs are imposed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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Swiss Court Upholds 30-Month Sentence and Expulsion for German Citizen's Multiple Crimes
«…angemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zur sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Schliesslich sind die allgemeinen Täterkompon…»
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«…ngemessen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zur sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Schliesslich sind die allgemeinen Täterkomp…»
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«…zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zu dieser sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E.1.2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 217). Nachfolgend ist in einem ersten Schritt die…»
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«…ssen zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist (vgl. zu dieser sog. «konkreten Methode» das Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 144 IV 217). Nachfolgend ist in einem ersten Schritt mithi…»
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«…zu erhöhen (d.h. zu «asperieren») ist. Das Bundesgericht umschrieb die konkrete Me- thode in seinem Urteil 6B_253/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 unter Verweis auf BGE 144 IV 217 wie folgt: Zum methodischen Vorgehen präzisie…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_253/2018

Urteil vom 30. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Januar 2018 (51/2018/3/D).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 12. April 2017 Strafanzeige gegen die Behörden einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen und gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauch und Nötigung, weil ihm diese die Sozialhilfezahlungen gekürzt und dabei diverse Formvorschriften nicht eingehalten haben sollen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren am 29. Dezember 2017 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 30. Januar 2018 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 1. März 2018 an das Bundesgericht.

2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das angestrebte Strafverfahren eingestellt wird. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer befugt, eine solche zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Allfällige Ansprüche gegen die Mitglieder der Behörden der Gemeinde beurteilen sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985 [Haftungsgesetz/SH; SHR 170.300]). Zivilansprüche, die der Beschwerdeführer adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, bestehen nicht. Auf die Beschwerden ist mangels Legitimation in der Sache nicht einzutreten.

3. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer aber seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4).

Der Beschwerdeführer sieht seine Grundrechte und namentlich das Menschenrecht auf Freiheit der Meinungsäusserung sowie das Recht auf wirksame Beschwerde und ein faires Verfahren verletzt. Juristischer Beistand sei ihm verweigert worden. Soweit sich seine Ausführungen überhaupt auf das vorliegende Verfahren beziehen und von einer materiellen Überprüfung der Sache getrennt werden können, genügen sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So ist gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid das Recht auf freie Meinungsäusserung, auf eine wirksame Beschwerde oder ein faires Verfahren verletzt haben könnte. Die Frage der Zulässigkeit der Kürzung der Sozialhilfe unter Einhaltung der massgeblichen Formvorschriften wäre im Übrigen im sachbezogenen Verfahren zu rügen.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwieweit die Kostenauflage angesichts dieser klaren Rechtslage gegen das Recht verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill