Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_253/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Counterfeit Money Storage and Upholds Sentence

Geschäftsnummer 6B_253/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, on a specific date, exchanged firearms for a significant quantity of cocaine and subsequently engaged in further illicit activities, including possessing counterfeit banknotes and a forged identity document. Following a series of legal proceedings, the individual was initially sentenced to a prison term for multiple offenses, including drug trafficking and weapon violations. After appealing part of the initial verdict, the appellate court affirmed most of the convictions while reducing the sentence slightly. The individual has since raised objections regarding aspects of the trial process, including the handling of evidence and the appropriateness of the sentence, arguing that these factors warrant reconsideration of the charges.

Legislator-Regeste

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Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 389 Abs. 2 StPO, Art. 408 StPO, Art. 409 Abs. 1 StPO, Art. 409 StPO; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Counterfeit Money Storage and Upholds Sentence: Following a series of legal proceedings, the individual was initially sentenced to a prison term for multiple offenses, including drug trafficking and weapon violations. After appealing part of the initial verdict, the appellate court affirmed most of the convictions while reducing the sentence slightly. The individual has since raised objections regarding aspects of the trial process, including the handling of evidence and the appropriateness of the sentence, arguing that these factors warrant reconsideration of the charges.

Schlagwörter

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Lagern falschen Geldes, Strafzumessung, Willkür Strafurteil Betäubungsmittelgesetz Geldfälschung Pfändung von Guthaben Urkundenfälschungsverfahren Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to impose the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 143 IV 408
Federal Supreme Court Overturns Remand Based on Procedural Deficiencies
«…im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (Urteil 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3). Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die B…»
501 2018 185 (2019-12-02) · fr
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SK1 2018 6 (2019-02-25) · gr
Appellate Review of Commercial Fraud, Forgery, and Money Laundering Convictions in Invoice Scheme
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6B_32/2017 (2017-09-29)
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«…im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (Urteil 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3). Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die B…»
B.2015.109 (2016-09-27) · sg
Italian National v. Revocation of Residency Permit (Public Safety Risk)
«…ehens gegen das Waffengesetz und Lagerns falschen Geldes (Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 23 Monate bedingt; BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013) verurteilt. B. In der Folge widerrief das Migrationsamt am 17. Oktober 2013 die Niederlassungsbe…»
B.2015.109 (2016-09-27) · sg
Revocation of Residency for Drug Trafficking Upheld
«…ehens gegen das Waffengesetz und Lagerns falschen Geldes (Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 23 Monate bedingt; BGer 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013) verurteilt. B. In der Folge widerrief das Migrationsamt am 17. Oktober 2013 die Niederlassungsbe…»
SB150338 (2016-06-28) · zh
Appellate Court Remands Trespassing and Violence Case Due to Procedural Defects
«…undesgerichtes 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.3 mit Literaturhinweisen, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2, 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinwei…»
SB150402 (2016-04-07) · zh
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«…tsentscheide 6B_512/2012 vom 30.4.2013, E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29.10.2012, E. 8.4.2 mit Hinweisen auf die Literatur; 6B_253/2013 vom 11.7.2013, E. 1.2; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 3.3.1 ff.). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch darauf,…»
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Complainant Credibility and Immediacy Principle in Assault Case Remand
«…esgerichts 6B_512/2012 vom 30.4.2013, E. 1.3.3.; 6B_362/2012 vom 29.10.2012, E. 8.4.2. mit Hinweisen auf die Literatur; 6B_253/2013 vom 11.7.2013, E. 1.2; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 3.3.1. ff.). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch darauf…»
SB140378 · zh
Appellate Court Annuls Acquittal Due to Failure to Personally Question Key Sexual Assault Victim
«…esgerichts 6B_512/2012 vom 30.4.2013, E. 1.3.3.; 6B_362/2012 vom 29.10.2012, E. 8.4.2. mit Hinweisen auf die Literatur; 6B_253/2013 vom 11.7.2013, E. 1.2; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 3.3.1. ff.). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch darauf…»
SB150338 · zh
Appellate Court Overturns Acquittal, Remands Case for Procedural Flaws and Insufficient Evidence.
«…undesgerichtes 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.3 mit Literaturhinweisen, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.2, 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinwei…»
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«…tsentscheide 6B_512/2012 vom 30.4.2013, E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29.10.2012, E. 8.4.2 mit Hinweisen auf die Literatur; 6B_253/2013 vom 11.7.2013, E. 1.2; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 3.3.1 ff.). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch darauf,…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_253/2013

Urteil vom 11. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Lagern falschen Geldes, Strafzumessung, Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 4. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ übergab am 5. November 2009 in Mels vier Waffen samt Munition an Y.________. Im Gegenzug erhielt er von diesem etwas mehr als 600 Gramm Kokaingemisch. Die vier Waffen hatte er kurz zuvor im Tausch gegen 75 Gramm des von Y.________ erhaltenen Kokaingemisches erworben. 25 Gramm des Kokaingemisches verwendete er später für den Erwerb einer Pistole bei einer Drittperson. 507,74 Gramm (197,74 Gramm reines Kokain enthaltend) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Dezember 2009 bei ihm sichergestellt. Dabei stiess die Polizei auch auf elf falsche Hunderternoten sowie einen gefälschten Führerausweis, lautend auf X.________. X.________ tätigte sämtliche Waffengeschäfte ohne Waffenerwerbsschein.

B. B.a. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland verurteilte X.________ am 28. September 2011 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Lagerns falschen Geldes sowie Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate mit bedingtem Vollzug.

B.b. Auf Berufung von X.________ sprach das Kantonsgericht St. Gallen diesen am 4. Dezember 2012 vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 23 Monate bedingt.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, ihn vom Vorwurf des Lagerns falschen Geldes freizusprechen und für die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, Art. 192 Abs. 1 und 2 sowie Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO seien im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden, da die gefälschten Banknoten nicht zu den Akten genommen worden seien. Das erstinstanzliche Gericht habe gestützt auf eine Schwarz-Weiss-Kopie und einen Bericht entschieden. Eine Heilung dieses Mangels sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewesen. Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO gelange nur bei untergeordneten Lücken in der Beweisabnahme zur Anwendung. Dies sei nicht der Fall, wenn ausgerechnet das Tatobjekt fehle.

1.2. Die gefälschten Banknoten und deren Lagerungsort (im Asservatenraum) wurden in der Anklageschrift aufgeführt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte im Untersuchungsverfahren Gelegenheit, die Beweisstücke zu besichtigen. Die Untersuchungsbehörden liessen die Banknoten zudem durch das Kommissariat Falschgeld der Bundeskriminalpolizei begutachten, dessen Bericht sich bei den Akten befand. Nach Auffassung der Vorinstanz war dieses Vorgehen mit Art. 192 und Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO vereinbar (Urteil S. 5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da die Vorinstanz die falschen Banknoten im Berufungsverfahren dennoch zu den Akten nahm (Urteil S. 5).

Damit muss eine allfällige fehlerhafte Beweisführung als im Berufungsverfahren geheilt gelten. Art. 389 Abs. 2 StPO regelt, wann im Rechtsmittelverfahren Beweisergänzungen vorzunehmen sind. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt ( Art. 408 StPO ). Bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, weist es die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO ). Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO . Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (Urteile 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2 mit Hinweisen). Dies war vorliegend klarerweise nicht der Fall.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 244 StGB geltend. Er habe die falschen Banknoten nicht als Zahlungsmittel, sondern als Beweismittel aufbewahrt. Er habe die Falsifikate zurückgeben wollen, um die Rückzahlung der Schuld mit echten Noten zu erreichen. Die Vorinstanz konstruiere aus dieser Rückgabeabsicht zu Unrecht eine Absicht der weiteren Verwendung der Scheine als Zahlungsmittel.

2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Beruht der Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 133 IV 119 E. 6.3).

2.3. Die Vorinstanz wertet die Angaben des Beschwerdeführers, er habe die gefälschten Banknoten zurückgeben wollen, als Schutzbehauptung. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht Anzeige gegen denjenigen, der ihm die Falschgeldnoten übergeben hatte, erstattet und das Geld stattdessen aufbewahrt habe. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals wegen gefälschter Geldscheine ins Visier der Justiz geraten. Er habe sich überdies hinsichtlich der Person, welche ihm die gefälschten Banknoten überlassen habe, widersprüchlich geäussert. Selbst wenn er die Banknoten tatsächlich hätte zurückgeben wollen, so könne dies - angesichts des Umstands, dass die Rückgabe an eine Person hätte erfolgen sollen, welche die gefälschten Geldscheine bereits einmal als echte verwendet hatte - nur als Inkaufnahme einer weiteren Verwendung der Falsifikate gewertet werden (Urteil E. 2c S. 6 f.).

2.4. Die Vorinstanz legt dar, weshalb der Beschwerdeführer die Falsifikate zumindest mit der Eventualabsicht lagerte, diese in Umlauf zu bringen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten, da er sich damit gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet, ohne jedoch Willkür zu rügen und zu begründen. Er setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zudem nur teilweise auseinander, da er lediglich die Eventualbegründung anficht. Auf die Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach es sich bei seiner Erklärung um eine Schutzbehauptung handelt, geht er nicht ein. Seine Rüge genügt den Begründungsanforderungen nicht.

2.5. Eine Verletzung von Art. 244 StGB ist ausgehend von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zu verneinen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten befinde sich an der obersten Grenze der 24 bis 30 Monate, welche gemäss der Tabelle Fingerhuth/Tschurr in der Praxis für die vorliegend sichergestellte Drogenmenge als Richtmass gälten. Nicht berücksichtigt sei dabei der "Abzug" für die geringe Anzahl der getätigten Geschäfte. Die Vorinstanz erhöhe die Strafe aufgrund der grenzüberschreitenden Delinquenz, obschon ein solcher Strafschärfungsgrund im Gesetz nicht vorgesehen sei. Als weiterer Grund für die hohe Einsatzstrafe nenne sie die Verknüpfung mit dem Waffenhandel, womit sie eine doppelte Strafschärfung vornehme. Die nicht einschlägige Vorstrafe sei nicht straferhöhend, sein Geständnis jedoch stärker zu seinen Gunsten zu gewichten. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei zudem von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Wegfall eines Deliktsvorwurfs im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil sei ebenfalls unberücksichtigt geblieben.

3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt ( BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).

3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz geht für die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten aus, was nicht zu beanstanden ist. Die in der Literatur angegebenen Strafmasse sind für das Gericht nicht bindend (vgl. Urteile 6B_110/2013 vom 28. Mai 2013 E. 6.3; 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe durfte sie namentlich auch der erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers Rechnung tragen, welche ihrer Auffassung nach u.a. in der grenzüberschreitenden Delinquenz und in der Verknüpfung mit dem Waffenhandel zum Ausdruck kam. Darin liegt keine unzulässige Doppelverwertung. Die leicht straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafe verletzt ebenfalls kein Bundesrecht (Urteile 6B_495/2012 vom 6. Februar 2013 E. 5.1 und 5.4; 6B_1025/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3). Ebenso lag es im Ermessen der Vorinstanz, die "gesundheitliche Angeschlagenheit" der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 22; Beschwerde Ziff. 51 S. 12) noch nicht als erhöhte Strafempfindlichkeit zu werten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären. Weshalb die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten haben könnte, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz nahm eine eigene Strafzumessung vor, wobei die Strafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil tiefer ausfiel. Damit brauchte sie sich in ihrer Strafzumessung zum weggefallenen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen nicht zu äussern.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld