Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_252/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_252/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision from the Higher Court of the Canton of Solothurn. The appellant challenged the court's refusal to proceed with his complaint, which was deemed insufficient according to the legal requirements set by the Swiss Criminal Procedure Code. The complaint involved allegations of serious bodily harm, an official offense requiring prosecution. However, the appellant failed to submit an improved complaint within the allowed extension period, prompting the Higher Court to reject the case without addressing its substantive issues. The appellant sought intervention from the Federal Tribunal, potentially seeking a restoration of the deadline for complaint revision, but it was not within the Federal Tribunal's jurisdiction to decide on such procedural matters at the initial stage.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 385 StPO, Art. 94 StPO, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds Due to Insufficient Justification: The appellant challenged the court's refusal to proceed with his complaint, which was deemed insufficient according to the legal requirements set by the Swiss Criminal Procedure Code. The complaint involved allegations of serious bodily harm, an official offense requiring prosecution. However, the appellant failed to submit an improved complaint within the allowed extension period, prompting the Higher Court to reject the case without addressing its substantive issues. The appellant sought intervention from the Federal Tribunal, potentially seeking a restoration of the deadline for complaint revision, but it was not within the Federal Tribunal's jurisdiction to decide on such procedural matters at the initial stage.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten) Nichteintreten Strafanzeige Prozessvoraussetzung Körperverletzung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on the lack of a suitable justification, according to this procedural article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_252/2021

Urteil vom 9. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. Januar 2021 (BKBES.2021.3).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat am 20. Januar 2021 auf eine Beschwerde nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine verbesserte Beschwerde eingereicht hatte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ).

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll.

3. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf mangels Einreichung einer verbesserten Beschwerde innert Nachfrist zu Recht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen und Vorgaben von Art. 385 StPO setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beantragt die Verurteilung des von ihm Beschuldigten, welchem eine schwere Körperverletzung und somit ein Offizialdelikt vorzuwerfen sei, die Einvernahme einer Zeugenperson und weitere Untersuchungen in der Sache. Die materielle Seite der Angelegenheit bildet indes nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht dazu auch nicht äussern kann. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um Fristwiederherstellung in Bezug auf die erst nach Ablauf der Nachfrist und damit verspätet eingereichte Beschwerdeverbesserung ersucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, erstinstanzlich über Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO zu befinden.

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill