Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_252/2015 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Appeal on Merits

Geschäftsnummer 6B_252/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant submitted a complaint to the Administrative Court after being summoned to serve a substitute imprisonment due to the non-payment of a penalty. The court rejected her request for free legal assistance, citing that the appeal appeared hopeless. Following this, the appellant failed to pay the required advance costs by the given deadline, leading the Administrative Court to dismiss her complaint. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the March 2, 2015 decision of the Administrative Court. However, her arguments were deemed insufficiently substantiated, resulting in the Federal Tribunal deciding not to consider her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Appeal on Merits: The court rejected her request for free legal assistance, citing that the appeal appeared hopeless. Following this, the appellant failed to pay the required advance costs by the given deadline, leading the Administrative Court to dismiss her complaint. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the March 2, 2015 decision of the Administrative Court. However, her arguments were deemed insufficiently substantiated, resulting in the Federal Tribunal deciding not to consider her appeal.

Schlagwörter

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Bussenumwandlung Nichtbezahlung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlung der Geldbuße vereinfachtes Verfahren Vorschuss unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, as referenced in the reasoning for non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court fees on the appellant in the dispositive section.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_252/2015

Urteil vom 31. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen.

Gegenstand

Bussenumwandlung; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten

des Kantons Obwalden vom 2. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im Zusammenhang mit der Vorladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies das Gesuch am 30. Oktober 2014 ab, weil das Rechtsmittel aussichtslos erschien. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1111/2014 vom 22. Dezember 2014 nicht ein.

Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der am 12. Januar 2015 angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht am 2. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 2. März 2015 sei aufzuheben.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Umstand sein, dass die Beschwerdeführerin trotz des rechtskräftig abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Kostenvorschuss nicht bezahlte. Soweit ihre Ausführungen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen und überhaupt verständlich sind, scheint sie geltend machen zu wollen, sie habe das Gericht informiert, dass für künftige Kosten eine Rechtsschutzversicherung zuständig sei. Woraus sich ergeben soll, dass die Versicherung den Vorschuss hätte bezahlen müssen, sagt sie jedoch nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn