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6B_252/2007 KI-generiert

Appeal Against Conversion of Fine to Imprisonment Dismissed

Geschäftsnummer 6B_252/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the conversion of a fine imposed by a criminal mandate for ignoring a traffic signal. The fine of 250 Swiss Francs was subsequently transformed into an eight-day prison sentence by the Obergericht of the Canton of Bern. The individual contested the validity of this conversion, claiming inability to pay the fine; however, the court found that he did not provide proof of this claim. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to engage with the complaint due to the prior legal finality of the fine and imposed a court fee on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Conversion of Fine to Imprisonment Dismissed: The fine of 250 Swiss Francs was subsequently transformed into an eight-day prison sentence by the Obergericht of the Canton of Bern. The individual contested the validity of this conversion, claiming inability to pay the fine; however, the court found that he did not provide proof of this claim. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to engage with the complaint due to the prior legal finality of the fine and imposed a court fee on the individual.

Schlagwörter

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Umwandlung der Busse Verletzung der Verkehrsregeln Gefängnisstrafe Zahlungsbefehl Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verbot des Schuldverhafts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB
Die kantonalen Richter wandelten die Busse gestützt auf Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB im wesentlichen mit der Begründung um, der Beschwerdeführer habe bloss behauptet und nicht nachgewiesen, dass er ausserstande sei, die Busse zu bezahlen.
Art. 95 BGG
In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass diese Erwägung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstosse.
Art. 108 BGG
The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court imposed the court fee on the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court fee on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_252/2007 /rom

Urteil vom 8. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Bussenumwandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. Mai 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern beschloss mit Entscheid vom 24. Mai 2007, die gegen den Beschwerdeführer durch Strafmandat vom 23. November 2005 ausgefällte Busse von Fr. 250.-- werde in acht Tage Haft umgewandelt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das der Busse zugrunde liegende Nichtbeachten eines Lichtsignals wendet (Beschwerde lit. A), ist darauf nicht einzutreten, weil die Busse längst rechtskräftig ist und heute nicht mehr überprüft werden kann. Die kantonalen Richter wandelten die Busse gestützt auf Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB im wesentlichen mit der Begründung um, der Beschwerdeführer habe bloss behauptet und nicht nachgewiesen, dass er ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, dass diese Erwägung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstosse. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Beschwerde lit. B) nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: