Complainant's Appeal on Dismissal of Criminal Proceedings Regarding Estate Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a legal complaint on April 3, 2021, requesting a reinvestigation into the inheritance matter of her deceased neighbor, claiming possible criminal activity. The Baden public prosecutor’s office issued a decision not to pursue the investigation on October 21, 2021, which was later approved by the Attorney General's Office of the Canton of Aargau. The complainant appealed this decision, but the Cantonal Supreme Court dismissed the appeal on January 14, 2022, stating that the allegations were based on mere suspicions without evidence of criminal activity, and that the matter appeared to be solely a civil issue rather than a criminal one. Dissatisfied, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging fraud and severe slander against her. However, the Federal Tribunal determined that her complaint did not meet the formal requirements for addressing such matters, primarily because it was a civil concern not properly supported by evidence suggesting criminal conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG; Complainant's Appeal on Dismissal of Criminal Proceedings Regarding Estate Inadmissible: The Baden public prosecutor’s office issued a decision not to pursue the investigation on October 21, 2021, which was later approved by the Attorney General's Office of the Canton of Aargau. The complainant appealed this decision, but the Cantonal Supreme Court dismissed the appeal on January 14, 2022, stating that the allegations were based on mere suspicions without evidence of criminal activity, and that the matter appeared to be solely a civil issue rather than a criminal one. Dissatisfied, the complainant escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, alleging fraud and severe slander against her. However, the Federal Tribunal determined that her complaint did not meet the formal requirements for addressing such matters, primarily because it was a civil concern not properly supported by evidence suggesting criminal conduct.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure due to lack of legitimacy and insufficient substantiation.
The decision not to enter the appeal was based on the failure to meet the substantiation requirements.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
The appellant failed to demonstrate how the contested decision violated the law according to the admissible grounds for appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_251/2022
Urteil vom 29. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Januar 2022 (SBK.2021.335).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 3. April 2021 Strafanzeige und beantragte die nochmalige Untersuchung der Erbangelegenheit ihrer verstorbenen Nachbarin. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 21. Oktober 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Oktober 2021 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, die Beschwerdeführerin äussere betreffend allfällige Straftaten blosse Vermutungen. Den Akten seien keinerlei Hinweise auf Strafaten zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage begründe die Anzeige sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keinen hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen von Straftaten. Sofern die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe Rechnungen der Erblasserin bzw. deren Todesanzeige bezahlt und diese Auslagen seien ihr zurückzuerstatten, handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Es liege ein Betrugsfall vor und sie werde aufs Schwerste verleumdet.
2. Der Nachtrag zur Beschwerde vom 8. März 2022 ist unbeachtlich, da er erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht wurde ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
3. Die Beschwerdeführerin hofft auf eine Gelegenheit, vor Bundesgericht persönlich vorsprechen zu können. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass.
4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung und zeigt auch nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken könnte. Sie befasst sich auch nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, die Sachlage aus ihrer subjektiven Sicht darzulegen. Sie habe ihrer Nachbarin nur geholfen, weil sich die Verwandtschaft nicht um sie gekümmert habe. Für den geleisteten Aufwand werde sie noch eine Rechnung stellen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würde. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu Recht erkennen, geht es zudem um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die nicht über das Strafrecht geltend zu machen ist. Inwiefern eine Strafuntersuchung zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise darzulegen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.
6. Gemäss dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill