Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_251/2019 KI-generiert

Complainant's Failure to Pay Security Deposit Leads to Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 6B_251/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal by an individual who challenged a decision made by the Higher Court of the Canton of Bern, which did not proceed with his complaint due to his failure to pay a security deposit of 600 Swiss Francs on time. The complaint also involved a recusal request against a judge who did not participate in the decision-making process. The appellant claimed a violation of his right to free legal aid, alleging improper application of the law concerning the requirement for such payment. Previously, in a related ruling, the Swiss Federal Tribunal had addressed the issue of the appellant's entitlement to free legal aid, deeming it irrelevant to this case. The appellant's submission did not sufficiently address the legal grounds for challenging the prior non-entry decision, failing to meet the requisite justification standards under Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 106 BGG; Complainant's Failure to Pay Security Deposit Leads to Dismissal of Appeal: The complaint also involved a recusal request against a judge who did not participate in the decision-making process. The appellant claimed a violation of his right to free legal aid, alleging improper application of the law concerning the requirement for such payment. Previously, in a related ruling, the Swiss Federal Tribunal had addressed the issue of the appellant's entitlement to free legal aid, deeming it irrelevant to this case. The appellant's submission did not sufficiently address the legal grounds for challenging the prior non-entry decision, failing to meet the requisite justification standards under Swiss law.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Strafanzeige Räumungsbefehl missbräuchliche Forderung des Vermieters Auferlegung von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entered upon due to insufficient grounds for appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to consider the financial situation of the appellant when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was not allowed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_251/2019

Urteil vom 5. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Januar 2019 (BK 18 434).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 18. Januar 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von Fr. 600.-- nicht fristgerecht geleistet hatte. Auf das Ausstandsgesuch gegen eine am Beschluss nicht mitwirkende Richterin trat es ebenfalls nicht ein.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen sein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bei missbräuchlicher Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO . Die unentgeltliche Rechtspflege dürfte nur angezweifelt werden, wenn nicht genügend Aussicht auf Erfolg bestünde. Indessen wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_523/2018 vom 13. November 2018 beurteilt und bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern dieser gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren von Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill