Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_251/2015 KI-generiert

Petitioner's Claim for Compensation for Personal Time Denied by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 6B_251/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a traffic accident that occurred on July 3, 2012, involving two vehicles driven by the parties involved, resulting in minor injuries and property damage. After the incident, one of the drivers received a penal order in September 2012 for a minor traffic violation, which he contested. Following further investigations, the initial penal order was revoked, and the proceedings against him were terminated in March 2014, with the court deciding not to award compensation due to a lack of significant disruption. This decision was challenged by the affected driver, who sought compensation for costs incurred during the legal proceedings, claiming that the case was complicated and required substantial personal effort and time. However, his appeal was ultimately rejected by a higher court, which noted that the situation did not warrant the compensation he requested.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 429 Abs. 1 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 429 StPO, Art. 429 Abs. 2 Satz; Petitioner's Claim for Compensation for Personal Time Denied by Federal Supreme Court: After the incident, one of the drivers received a penal order in September 2012 for a minor traffic violation, which he contested. Following further investigations, the initial penal order was revoked, and the proceedings against him were terminated in March 2014, with the court deciding not to award compensation due to a lack of significant disruption. This decision was challenged by the affected driver, who sought compensation for costs incurred during the legal proceedings, claiming that the case was complicated and required substantial personal effort and time. However, his appeal was ultimately rejected by a higher court, which noted that the situation did not warrant the compensation he requested.

Schlagwörter

KI-generiert
Entschädigung (Einstellungsverfügung) Verletzung der Verkehrsregeln Erwerbsausfallentschädigung Zeitlohn Klagefrist Strafregister schwerer persönlicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag zu enthalten.
Art. 29 Abs. 2 BV
als nicht entschädigungswürdig qualifiziert, sich mit den anderen in seiner Aufstellung enthaltenen Punkten in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) aber nicht auseinandergesetzt.
Art. 429 Abs. 1 StPO
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit.
Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO
herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind ( Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ).
Art. 429 StPO
Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.
Art. 429 Abs. 2 Satz
1 StPO von Amtes wegen ( Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO ).
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
Mit Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind Vermögensverminderungen (Verminderung der Aktiven bzw.
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (BBl 2006 1329 Ziff.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (107)

BGE 142 IV 237
Teacher Compensation for Job Loss Denied Due to Intervening Unlawful Dismissal
«…eht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet…»
BB.2025.84 (2026-03-24)
Discontinued Money Laundering Proceedings: Award for Defense Costs Increased, Compensation for Losses Denied
«…geboten war (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausale…»
SBK.2025.169 (2025-09-12) · ag
Copyright Infringement Case Dismissed Due to Lack of Significant Harm
«…ung, Beteili- gung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzufüh- ren sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Ver- f…»
BB.2024.141 (2025-09-10)
Discontinued Proceedings: Compensation for Defense Costs Limited
«…- 15 - 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_436/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusa…»
BV.2025.29 (2025-05-15)
Discontinued Broadcasting Fee Penalty Procedure: No Compensation for Unproven Disadvantages
«…oraussetzungen noch nicht anzunehmen sind (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. Au- gust 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2022.11 vom 20.…»
BK 2024 513 (2025-04-30) · be
Private Prosecutor v. Regional Prosecutor (Improper Summons)
«…Ver- hältnisse ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Mangels Beteili- gung am Beschwerdeverfahren sind auch dem Beschuldigten keine entsc…»
SK 2022 530 (2024-12-19) · be
Swiss Court Overturns Disobedience Conviction in Child Visitation Dispute
«…t. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzu- wenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 122 III 219 E. 3a; Urteile des BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). Die Beschuldigte macht geltend, sie…»
BV.2024.11 (2024-12-17)
Taxpayer v. Tax Authority (Undue Delay Damages)
«…e Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. Au- gust 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafge- richts BV.2022.11 vom…»
SBK.2024.187 (2024-12-09) · ag
Prosecution's Dismissal of Fraud and Forgery Investigation Upheld Despite Procedural Flaw
«…bei einem Arbeitsauf- wand von beispielsweise 22 ¾ Stunden offensichtlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Ein besonderer Arbeitsaufwand der Beschuldigten 2 ist vorliegend nicht be- legt und auch…»
SB230584 (2024-11-11) · zh
Sexual Offenses and Illegal Employment Appeal: Acquittal Overturned, Conviction Reversed, Damages Awarded, Costs Apportioned
«…chaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Urteil des BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015, E. 2.2.2). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Einbuss…»
BK 2023 213 (2024-07-05) · be
Appeal Against Denial of Compensation for Non-Commencement of Investigation
«…ntschä- digung (vgl. GRIESSER, a.a.O., N. 6a zu Art. 429 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). 4.3 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin betreffend die Ni…»
SBK.2024.98 (2024-07-02) · ag
Jurisdictional Error in Appeal Timeliness Determination
«…r allenfalls entschädigungspflichtig wäre (vgl. zu den diesbezüg- lichen Voraussetzungen etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Präs…»
SK2 2024 24 (2024-06-24) · gr
Appeal of Discontinuation of Penal Proceedings for Dog Attack
«…liegen, abge- sehen – jedoch nur die Kosten einer anwaltlichen Vertretung (vgl. BGer 6B_672/2021 v. 15.5.2023 E. 5.3.1; 6B_251/2015 v. 24.8.2015 E. 2.3 ff.). Solche macht der Beschwerdegegner aber nicht geltend. Die Vorinstanz hat trotz vollumfänglic…»
SK1 2022 33 (2024-06-12) · gr
Vehicle Defect and Operational Safety Conviction Appeal
«…en Umständen, welche hier nicht vor- liegen, abgesehen – jedoch nur die Kosten einer anwaltlichen Vertretung (vgl. BGer 6B_251/2015 v. 24.8.2015 E. 2.3 ff.). Der Beschuldigte 1 ist vorliegend nicht durch einen Anwalt vertreten; auf die Zu- sprechung…»
UE230330 (2024-04-29) · zh
Appeal Dismissed: Insufficient Evidence for Criminal Fraud in Study Program Dispute
«…Praxiskom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 429; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1). Der Beschwerdegegnerin ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_251/2015

Urteil vom 24. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung (Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2015.

Sachverhalt:

A. Am 3. Juli 2012, um ca. 14.20 Uhr, ereignete sich an der Verzweigung Seenerstrasse/Hegifeldstrasse in Winterthur eine Kollision zwischen den von X.________ und A.________ gelenkten Personenwagen. Letzterer erlitt leichte Verletzungen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

B. Das Stadtrichteramt Winterthur erliess am 17. September 2012 gegen X.________ einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.

C. Das Stadtrichteramt Winterthur nahm daraufhin weitere Untersuchungshandlungen vor und holte ein Gutachten ein. Gestützt darauf hob es den Strafbefehl vom 17. September 2012 mit Verfügung vom 31. März 2014 auf und stellte das Verfahren gegen X.________ ein. Die Kosten des Strafverfahrens nahm es auf die Staatskasse. Eine Entschädigung sprach es X.________ mangels erheblicher Umtriebe nicht zu.

D. Gegen die Verweigerung der Entschädigung gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 28. Januar 2015 ab.

E. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 28. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag zu enthalten. Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind zu beziffern ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; siehe für Entschädigungsbegehren im Strafverfahren auch Urteil 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).

1.2. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung für geleistete eigene Arbeitszeit und Auslagen in der Höhe von Fr. 3'179.-- geltend. Seine Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung dieser Entschädigung (Beschwerde Ziff. 3 S. 2). Damit liegt ein genügend substanziiertes Rechtsbegehren vor, auch wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht beziffert und in seiner Beschwerde gar ausführt, er verzichte darauf, eine bestimmte Entschädigung zu verlangen und überlasse es dem Obergericht bei der Neubeurteilung einen angemessenen Betrag festzusetzen (Beschwerde S. 5 f.). Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht allerdings nur zu seinem Zeitaufwand äussert, nicht jedoch zu den Wegkosten, bezüglich welcher die Vorinstanz eine Entschädigung unter Hinweis auf die Geringfügigkeit verneinte (vgl. angefochtener Entscheid S. 11), ist davon auszugehen, dass Letzteres nicht angefochten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Strafverfahren sei aufgrund der Häufung von gravierenden Fehlern und Inkorrektheiten kompliziert gewesen. Er sei dadurch in echte finanzielle und psychische Schwierigkeiten geraten und habe einen grossen Aufwand betreiben müssen, bis das Verfahren eingestellt worden sei. Die Vorinstanz verneine einen komplizierten Fall, obschon sie selber anerkenne, dass nicht mehr von einem liquiden, einfach zu beurteilenden Bagatellfall gesprochen werden könne. Die von dieser herangezogenen Kriterien des Streitwerts und der "erforderlichen Tragweite" seien für die Entschädigungsfrage nicht entscheidend. Er habe viele Stunden (mindestens 22 3/4) investieren müssen, um zu seinem Recht zu kommen. Der von ihm betriebene Aufwand übersteige bei weitem den vom Bundesgericht in BGE 125 II 518 E. 5b definierten Rahmen. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Wegkosten als geringfügig bzw. als nicht entschädigungswürdig qualifiziert, sich mit den anderen in seiner Aufstellung enthaltenen Punkten in Verletzung seines rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) aber nicht auseinandergesetzt.

2.2.

2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind ( Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ).

2.2.2. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 429 StPO ). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (vgl. Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 429 StPO ).

Die Strafbehörde prüft die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen ( Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; s.a. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 12 und 14 zu Art. 429 StPO ; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31a zu Art. 429 StPO ). Die Behörde hat diesen falls notwendig aufzufordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen ( Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO ; Urteile 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; 6B _661/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweis).

2.2.3. Mit Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind Vermögensverminderungen (Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven) im Sinne des Haftpflichtrechts gemeint, d.h. Auslagen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren entstanden sind. Dazu zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Urteil 6B_336/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.2; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO ; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1810; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO ; Oberholzer, a.a.O., N. 1737 f.). Solche stehen hier nicht zur Diskussion. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Verteidigung anderweitige Aufwendungen geltend.

2.2.4. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1813; Oberholzer, a.a.O., N. 1743; Griesser, a.a.O., N. 6 zu Art. 429 StPO ). Einen solchen entgangenen Gewinn zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf. Aus seiner Aufstellung geht vielmehr hervor, dass er dem Staat den Zeitaufwand für seine Beteiligung am Strafverfahren (Aktenstudium, Verfassen der Einsprache und weiterer Eingaben, Beteiligung an den Einvernahmen, Kontakte mit den Behörden, Erstellen einer Unfallrekonstruktion [Animation] etc.) zu einem Stundenansatz von Fr. 80.-- in Rechnung stellt, ohne jedoch einen Lohn- oder Verdienstausfall im gleichen Umfang darzutun oder auch nur ansatzweise zu belegen.

2.3.

2.3.1. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO indes ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Nach Niklaus Schmid sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu N. 429 StPO; ders., Handbuch, a.a.O., N. 1813 Fn. 137; a.M. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 20 zu N. 429 StPO; Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 05/2013, S. 317).

2.3.2. Nach der vor Inkrafttreten der StPO unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; in Kraft bis 31. Dezember 2006) ergangenen und unter dem BGG weitergeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren auch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (siehe auch Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt; b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; 110 V 72 E. 7 S. 82 mit Hinweis). Unter einem hohen Arbeitsaufwand ist dabei ein Zeitaufwand zu verstehen, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt ( BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 132 E. 4d S. 135; 110 V 72 E. 7 S. 82). Damit knüpft grundsätzlich auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung an einen Erwerbsausfall an. Nicht verlangt wird jedoch, dass der Ansprecher einen solchen geltend macht oder nachweist (vgl. etwa BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 357). Ein Teil der Lehre (vgl. Oberholzer, a.a.O., N. 1742; ähnlich Mizel/Rétornaz, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 37 zu Art. 429 StPO ; Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 1352; siehe auch Urteil 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3) wendet diese Rechtsprechung auch auf das StPO-Verfahren an. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die Vorinstanz besondere Verhältnisse im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Recht verneint.

2.3.3. Der Beschwerdeführer macht für die Zeit vom 31. Oktober 2012 bis am 1. Juli 2013 einen Zeitaufwand von 22 3/4 Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Ein hoher Aufwand war aufgrund der Sache auch nicht angebracht. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass das Verfahren nicht derart komplex war, als dass es einen grossen Aufwand gerechtfertigt hätte. Zwar mag dieses für den Beschwerdeführer persönlich im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen von einiger Tragweite gewesen sein. Damit geht jedoch nicht zwingend ein grosser Arbeitsaufwand einher.

Die Vorinstanz setzt sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers mit dessen Argumenten auseinander. Ihr Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld