Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_251/2009 KI-generiert

Failure to pay court cost deposit within non-extendable deadline after insufficient grounds for extension request

Geschäftsnummer 6B_251/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the appellant's request for an additional extension of the deadline to pay the court cost deposit. The court ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,000. The appeal was filed in a criminal sentencing and compensatory claim matter, challenging a decision by the Obergericht of the Canton of Schaffhausen. The appellant failed to pay the required CHF 2,000 cost deposit within the statutory deadline, which had been extended once, and the court rejected the request for a further extension because the reasons given—attorney workload and difficulty contacting the client abroad—were deemed insufficient and unsubstantiated. The decisive legal basis was Art. 62 BGG, which mandates a non-extendable second deadline for cost deposit payment and provides for non-entry into the appeal if the deposit is not paid within that deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to pay court cost deposit within non-extendable deadline after insufficient grounds for extension request: The court ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,000. The appeal was filed in a criminal sentencing and compensatory claim matter, challenging a decision by the Obergericht of the Canton of Schaffhausen. The appellant failed to pay the required CHF 2,000 cost deposit within the statutory deadline, which had been extended once, and the court rejected the request for a further extension because the reasons given—attorney workload and difficulty contacting the client abroad—were deemed insufficient and unsubstantiated. The decisive legal basis was Art. 62 BGG, which mandates a non-extendable second deadline for cost deposit payment and provides for non-entry into the appeal if the deposit is not paid within that deadline.

Schlagwörter

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Strafzumessung Ersatzforderung Verzugskosten Kostenvorschuss Vorschuss Mitteilungsfrist Parteianhörung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for non-entry into the appeal due to failure to pay the cost deposit within the non-extendable second deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

6B_866/2020 (2021-11-08)
Federal Supreme Court Overturns Extension of Statutory Appeal Deadline in Noise Violation Case
«…ist jedoch nicht ersichtlich. Den von der Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen angeführten bundesgerichtlichen Urteilen 6B_251/2009, 6B_71/2018 und 6B_68/2019 lässt sich nichts entnehmen, was das vorinstanzliche Vorgehen als haltbar erscheinen liesse.…»
6B_867/2020 (2021-11-08)
Swiss Federal Supreme Court Overturns Cantonal Court Decision on Noise Pollution Case Due to Improper Extension of Appeal Deadline
«…ist jedoch nicht ersichtlich. Den von der Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen angeführten bundesgerichtlichen Urteilen 6B_251/2009, 6B_71/2018 und 6B_68/2019 lässt sich nichts entnehmen, was das vorinstanzliche Vorgehen als haltbar erscheinen liesse.…»
6B_676/2021 (2021-08-30)
Federal Supreme Court Dismisses Narcotics Appeal Over Unpaid Cost Advance
«…angedrohten Rechtsfolgen ein (vgl. Urteile 5F_36/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4, 6B_71/2018 vom 16. März 2018 E. 2 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). Solche spezifischen Hinderungsgründe legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal er nur einwendet, d…»
6B_62/2019 (2019-05-21)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Security Deposit Payment
«…egründung, weshalb sie abzuweisen sind (vgl. Urteile 6B_71/2018 vom 16. März 2018 und 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). 4. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde g…»
6B_68/2019 (2019-05-21)
Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance Following Denial of Legal Aid
«…ündung, weshalb sie abzuweisen sind (vgl. hiezu Urteile 6B_71/2018 vom 16. März 2018, 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). 4. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde g…»
6B_71/2018 (2018-03-16)
Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance Deposit
«…gewährt und treten die für den Säumnisfall angedrohten Rechtsfolgen ein (vgl. Urteile 2C_361/2009 vom 20. Juli 2009 und 6B_251/2009 vom 26. Juni 2009). 3. Vorliegend verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im ersten Fristerstreckungsgesuch…»
9C_834/2013 (2014-05-19)
Pension Fund v. Company and Employee: Validity of Pension Affiliation Agreement and Benefit Calculation
«…ngene dritte Fristerstreckungsgesuch nennt weder stichhaltige Gründe noch sind Beweismittel eingereicht worden (Urteile 6B_251/2009 vom 28. Juni 2009 E. 3, 5A_641/2007 vom 14. Januar 2008 und 6S.194/2004 vom 19. Juli 2004 E. 2). 2. Das Bundesgericht w…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_251/2009

Urteil vom 26. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung; Ersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. März 2009 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 4. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4).

Am 4. Mai 2009 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Fristerstreckungsgesuch bis zum 14. Mai 2009. Zur Begründung verwies er auf die dauernde Arbeitsüberlastung und auf die Tatsache, dass er sich mit dem Beschwerdeführer noch nicht "abschliessend" habe besprechen können (act. 7).

In Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG und im Sinne seines Fristerstreckungsgesuches wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2009 die gesetzlich vorgesehene zweite, nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 26. Mai 2009 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 8).

Am 26. Mai 2009 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um Einräumung einer Notfrist bis Ende der Woche. Zur Begründung machte er geltend, der Beschwerdeführer sei im Ausland, weshalb es schwierig sei, sich mit ihm "abschliessend" zu besprechen und ihn telefonisch und schriftlich zu erreichen. Deshalb habe die Transaktion noch nicht durchgeführt werden können (act. 9).

Der Betrag von Fr. 2'000.-- wurde dem Bundesgericht schliesslich am 29. Mai 2009 und damit verspätet einbezahlt.

2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

Eine ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Nachfrist kann grundsätzlich nicht nochmals verlängert werden. Mit einer weiteren Fristerstreckung kann der Betroffene deshalb nicht rechnen, vorbehältlich ganz besonderer, nicht voraussehbarer Hinderungsgründe, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer Notfrist spezifisch darzulegen sind.

3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter seit dem Verfahren 6B_538/2007, welches ebenfalls den vorliegenden Fall betrifft, wussten, dass vor Bundesgericht ein Kostenvorschuss zu bezahlen ist. Es fällt dabei auf, dass derselbe Verteter des Beschwerdeführers schon in jedem Verfahren mit der identischen Begründung, er sei andauernd mit Arbeit überlastet und habe sich mit dem Beschwerdeführer noch nicht abschliessend besprechen können, um eine Fristerstreckung nachsuchte.

Wie damals machte der Vertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren im ersten Fristerstreckungsgesuch erneut geltend, er habe sich mit dem Beschwerdeführer noch nicht "abgeschliessend" besprechen können. Es ist indessen von vornherein nicht einzusehen und wird im Fristerstreckungsgesuch denn auch nicht ausgeführt, was es in Bezug auf die Zahlung des Kostenvorschusses zu besprechen gegeben haben könnte. Der Beschwerdeführer wusste seit dem Verfahren 6B_538/2007, dass er einen Kostenvorschuss bezahlen muss, und er hat ihn damals denn auch ohne weiteres bezahlt. Er musste deshalb durch seinen Vertreter bzw. durch dessen Sekretariat nur kurz über den auch im neuen Verfahren zu bezahlenden Kostenvorschuss orientiert werden. Weshalb der Vertreter des Beschwerdeführers oder sein Sekretariat dies nicht hätten tun können, ist nicht ersichtlich. Die angebliche Arbeitsüberlastung stellt jedenfalls keinen nachvollziehbaren Grund dafür dar, dass die Orientierung des Beschwerdeführers unterblieb.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die vom Gesetz in Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeschriebene Nachfrist angesetzt, den Kostenvorschuss bis zum 26. Mai zu bezahlen, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Frist nicht mehr erstreckt werden könne. Das Gesuch um Einräumung einer Notfrist hätte deshalb einer stichhaltigen Begründung bedurft. Eine solche liegt nicht vor. Zur Frage der Notwendigkeit einer "abschliessenden" Besprechung kann auf das im letzten Absatz Gesagte verwiesen werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers beschränkt sich im Übrigen auf einen allgemeinen Hinweis auf die "Auslandsabwesenheit meines Klienten", weshalb es "schwierig" sei, ihn "telefonisch und schriftlich zu erreichen". Der Vertreter des Beschwerdeführers hatte indessen fast zwei Monate Zeit, die angeblichen Schwierigkeiten einer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer zu überwinden. Weshalb dies innert zweier Monate unmöglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird im Gesuch um Notfrist auch nicht dargelegt. Ein derart unsubstanziiertes Gesuch um Fristerstreckung kann jedenfalls bei einer Notfrist nicht gutgeheissen werden.

Das Gesuch um Einräumung einer Notfrist ist abzuweisen.

4. Auf die Beschwerde ist mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Gewährung einer Notfrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn