Failure to Substantiate Appeal Regarding Withdrawn Objection to Penal Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFailure to Substantiate Appeal Regarding Withdrawn Objection to Penal Order A defendant, convicted of forgery via a penal order, filed an objection and was summoned for an examination, with notification that unexcused absence would result in the objection being deemed withdrawn (Art. 355 para. 2 StPO). After failing to appear, the prosecution terminated the proceedings, declaring the penal order legally binding, a decision upheld by the cantonal appellate court. The Federal Court dismissed the subsequent appeal without engaging with the merits of the underlying criminal charges or the appellant's claims of innocence and bias, because the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision, instead merely reiterating arguments from the cantonal appeal without presenting a qualified legal challenge or demonstrating any arbitrary finding of fact regarding their unexcused absence (e.g., concerning the medical certificate or alleged stay abroad), meaning the appeal did not satisfy the minimum required substantiation under Art. 42 and Art. 106 para. 2 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 355 Abs. 2 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Failure to Substantiate Appeal Regarding Withdrawn Objection to Penal Order: 355 para. 2 StPO). After failing to appear, the prosecution terminated the proceedings, declaring the penal order legally binding, a decision upheld by the cantonal appellate court. The Federal Court dismissed the subsequent appeal without engaging with the merits of the underlying criminal charges or the appellant's claims of innocence and bias, because the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision, instead merely reiterating arguments from the cantonal appeal without presenting a qualified legal challenge or demonstrating any arbitrary finding of fact regarding their unexcused absence (e.g., concerning the medical certificate or alleged stay abroad), meaning the appeal did not satisfy the minimum required substantiation under Art. 42 and Art. 106 para. 2 BGG.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because it failed to meet the minimal requirements for substantiation, leading to a decision not to enter the merits under this article.
Used to deny the application for legal aid because the appeal was hopeless (aussichtslos).
Cited to ensure the financial situation of the appellant is considered when assessing the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_250/2025
Urteil vom 2. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 7. Februar 2025 (SR2 25 3).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. In der Folge lud ihn die Staatsanwaltschaft am 21. November 2024 zur Einvernahme auf den 17. Dezember 2024 vor, verbunden u.a. mit dem Hinweis, dass unentschuldigtes Fernbleiben die Fiktion des Rückzugs der Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO zur Folge habe. Da der Beschwerdeführer zur Einvernahme nicht erschien, schrieb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zufolge Rückzugs der Einsprache mit Verfügung vom 7. Januar 2025 ab und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden am 7. Februar 2025 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Rügen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er werde einer Straftat beschuldigt, die er nicht begangen habe, er sich in der Folge auf die Unschuldsvermutung beruft, dem fallführenden Staatsanwalt dabei Vorverurteilungen und Befangenheit wegen illegaler Vorgehensweisen vorwirft und diesem unterstellt, sich nicht auf Beweise, sondern lediglich auf Vermutungen zu stützen. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden.
3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern reicht dem Bundesgericht eine Rechtsmitteleingabe ein, die mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten kantonalen Beschwerde vom 14. Januar 2025 nahezu identisch ist (vgl. Beilage, "Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 07.01.2025"). Der Beschwerdeführer begnügt sich derweise damit, die vor Vorinstanz erhobenen Standpunkte lediglich zu wiederholen, ohne indessen mit seiner Kritik - in rechtlicher Hinsicht - auch nur ansatzweise an der vorinstanzlichen Begründung anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz einzugehen, um darzulegen, inwiefern diese namentlich in Bezug auf die Würdigung sowohl des eingereichten Arztzeugnisses vom 2. Dezember 2024 als auch des angeblichen Auslandaufenthalts in Willkür verfallen sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht im Ansatz, inwiefern die angefochtene Verfügung willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.
5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill