Petitioner's Appeal on Conversion of Fine to Community Service Dismissed for Failure to Challenge Jurisdiction Finding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who requested the conversion of a fine imposed by a penal order on November 30, 2016, into community service. This request, made on November 26, 2018, was not addressed by the District Court of Aarau due to a lack of jurisdiction. The individual then appealed this decision to the Cantonal Court of Aargau, which dismissed the appeal on January 10, 2019, also citing jurisdictional issues, stating that the competent authority for such a request is the public prosecutor's office in Lenzburg-Aarau. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Petitioner's Appeal on Conversion of Fine to Community Service Dismissed for Failure to Challenge Jurisdiction Finding: This request, made on November 26, 2018, was not addressed by the District Court of Aarau due to a lack of jurisdiction. The individual then appealed this decision to the Cantonal Court of Aargau, which dismissed the appeal on January 10, 2019, also citing jurisdictional issues, stating that the competent authority for such a request is the public prosecutor's office in Lenzburg-Aarau. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits based on the simplified procedure.
The application for free legal aid was rejected in the dispositive.
A reduced court fee was imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_250/2019
Urteil vom 22. März 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Umwandlung einer Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2019 (SBK.2018.349).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat am 26. November 2018 darum ersucht, die mit Strafbefehl vom 30. November 2016 ausgefällte Geldstrafe sei in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Das Bezirksgericht Aarau trat darauf nicht ein. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend ausschliesslich der Entscheid des Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2019. Die rechtskräftige Verurteilung gemäss Strafbefehl vom 30. November 2016 kann heute nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist mit seinen diesbezüglichen Vorbingen nicht zu hören.
3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
4. Die Beschwerde genügt diesen Mindestanforderungen nicht. Das Obergericht erwägt, für das Gesuch vom 26. November 2018 um Umwandlung sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zuständig. Das Bezirksgericht sei darauf zu Recht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren erstmals um Ratenzahlungen ersuche, sei darauf ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Auch hierfür sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstinstanzlich zuständig. Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht nicht ansatzweise. Daraus ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid vom 10. Januar 2019 gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill